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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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StaatsbürgerInnen, StaatsbürgerInnen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union 393 oder<br />

staatenlos sind. Weiters besitzen auch jene minderjährigen Kinder, die BürgerInnen des EWR<br />

sind, und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich wohnen,<br />

Rechtsanspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhaltspflichtige des Kindes in<br />

Österreich Arbeitnehmer oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, und daher Anspruch auf<br />

„Familienleistung“ im Sinne der Verordnung des Rates Nr. 1408/71 hat. 394<br />

Für diese Personen ist Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3 und 4 UVG dann zu gewähren, wenn<br />

• <strong>für</strong> den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel<br />

besteht und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution teilweise<br />

oder zur Gänze erfolglos blieb oder aussichtslos erscheint; oder<br />

• die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt oder<br />

• wenn der Exekutionstitel älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhalts aus<br />

Gründen, die auf Seite des Unterhaltsschuldners liegen, nicht gelingt, außer der<br />

Unterhaltsschuldner ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung<br />

beziehungsweise einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande; oder<br />

• dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen<br />

Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb<br />

seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann; oder<br />

• die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in erster Instanz festgestellt und einem mit<br />

der Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenen Unterhaltsbegehren entweder,<br />

zumindest mit einem Teilbetrag, in erster Instanz stattgegeben oder hierüber <strong>für</strong> den<br />

Fall der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft ein gerichtlicher Vergleich<br />

geschlossen worden ist; oder<br />

• der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO (d.i. ein<br />

rechtskräftiger Exekutionstitel auf vorläufigen Unterhalt, der dann ergehen kann, wenn<br />

gleichzeitig das Verfahren zur Bemessung des Unterhalts bereits anhängig ist oder<br />

anhängig gemacht wurde) nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen<br />

Verfügung an ihn voll erbringt.<br />

Als Voraussetzung der Gewährung des Unterhaltsvorschusses nennt Lehnbauer 395 folgende<br />

Kriterien: „Zuerst muss man versuchen, Exekution zu führen, dann muss er [der<br />

Unterhaltspflichtige, Anm. d. Verf.] arbeitsfähig sein, sonst geht es nicht. Er muss<br />

österreichischer Staatsbürger sein, außer, das ist jetzt auch neu, er ist EU-Staatsbürger und<br />

befindet sich in Österreich; kriegt er auch Vorschuss.“ 396<br />

Der Unterhaltspflichtige muss den gewährten Unterhaltsvorschuss entweder an das Jugendamt<br />

oder an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zurückzahlen. Die Rückzahlungsforderungen<br />

gegenüber dem Unterhaltspflichtigen fangen teilweise sofort ab Gewährung des Vorschusses<br />

an und verjähren nicht. „Solange das Kind noch nicht volljährig ist, treiben die Jugendämter<br />

393 auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15. März 2001, Dokument Nr.<br />

61999J0885, Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-02261, Vincent und Esther Offermanns<br />

394 Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Februar 2002, Dokument Nr. 61999J0255,<br />

Sammlung der Rechtsprechung 2002, Seite I-01205, Anna Humer<br />

395 Interviewtranskript, Christa Lehnbauer, Seite 3<br />

396 ebenda<br />

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