Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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StaatsbürgerInnen, StaatsbürgerInnen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union 393 oder<br />
staatenlos sind. Weiters besitzen auch jene minderjährigen Kinder, die BürgerInnen des EWR<br />
sind, und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich wohnen,<br />
Rechtsanspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhaltspflichtige des Kindes in<br />
Österreich Arbeitnehmer oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, und daher Anspruch auf<br />
„Familienleistung“ im Sinne der Verordnung des Rates Nr. 1408/71 hat. 394<br />
Für diese Personen ist Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3 und 4 UVG dann zu gewähren, wenn<br />
• <strong>für</strong> den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel<br />
besteht und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution teilweise<br />
oder zur Gänze erfolglos blieb oder aussichtslos erscheint; oder<br />
• die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt oder<br />
• wenn der Exekutionstitel älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhalts aus<br />
Gründen, die auf Seite des Unterhaltsschuldners liegen, nicht gelingt, außer der<br />
Unterhaltsschuldner ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung<br />
beziehungsweise einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande; oder<br />
• dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen<br />
Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb<br />
seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann; oder<br />
• die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in erster Instanz festgestellt und einem mit<br />
der Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenen Unterhaltsbegehren entweder,<br />
zumindest mit einem Teilbetrag, in erster Instanz stattgegeben oder hierüber <strong>für</strong> den<br />
Fall der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft ein gerichtlicher Vergleich<br />
geschlossen worden ist; oder<br />
• der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO (d.i. ein<br />
rechtskräftiger Exekutionstitel auf vorläufigen Unterhalt, der dann ergehen kann, wenn<br />
gleichzeitig das Verfahren zur Bemessung des Unterhalts bereits anhängig ist oder<br />
anhängig gemacht wurde) nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen<br />
Verfügung an ihn voll erbringt.<br />
Als Voraussetzung der Gewährung des Unterhaltsvorschusses nennt Lehnbauer 395 folgende<br />
Kriterien: „Zuerst muss man versuchen, Exekution zu führen, dann muss er [der<br />
Unterhaltspflichtige, Anm. d. Verf.] arbeitsfähig sein, sonst geht es nicht. Er muss<br />
österreichischer Staatsbürger sein, außer, das ist jetzt auch neu, er ist EU-Staatsbürger und<br />
befindet sich in Österreich; kriegt er auch Vorschuss.“ 396<br />
Der Unterhaltspflichtige muss den gewährten Unterhaltsvorschuss entweder an das Jugendamt<br />
oder an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zurückzahlen. Die Rückzahlungsforderungen<br />
gegenüber dem Unterhaltspflichtigen fangen teilweise sofort ab Gewährung des Vorschusses<br />
an und verjähren nicht. „Solange das Kind noch nicht volljährig ist, treiben die Jugendämter<br />
393 auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15. März 2001, Dokument Nr.<br />
61999J0885, Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-02261, Vincent und Esther Offermanns<br />
394 Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Februar 2002, Dokument Nr. 61999J0255,<br />
Sammlung der Rechtsprechung 2002, Seite I-01205, Anna Humer<br />
395 Interviewtranskript, Christa Lehnbauer, Seite 3<br />
396 ebenda<br />
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