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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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der OGH in ständiger Judikatur 152 , dass „der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen<br />

Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht zu einem Instrument der Bestrafung<br />

bzw. Belohnung <strong>für</strong> ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen wollte, weshalb es<br />

dahingestellt zu bleiben vermag, ob der Verschuldensausspruch bei der Billigkeitsentscheidung<br />

des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls könne daher dem<br />

Verschulden gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete<br />

Bedeutung zukommen.“ 153<br />

Nach der ständigen Judikatur des OGH 154 müsse jedoch vermieden werden, dass der an der<br />

Zerrüttung der Ehe völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen<br />

ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einerseits in unzumutbare<br />

wirtschaftliche Schwierigkeiten komme, weshalb er andererseits dem schuldlosen Teil eine<br />

gewisse Optionsmöglichkeit bei der Auswahl der zu verteilenden Gegenstände, die er zu<br />

behalten wünscht, zuspricht.<br />

Im Einzelfall müsse daher der Geschiedene, der durch sein Verhalten die Auflösung der Ehe<br />

und damit die Aufteilung des Gebrauchsvermögens veranlasst habe, sich mit seinem Anspruch<br />

auf Leistung der Ausgleichszahlung über das Maß des beiderseitigen Beitrags zur Anschaffung<br />

des Gebrauchsvermögens hinaus bescheiden oder einen Aufschub der Fälligkeit seines<br />

Anspruchs hinnehmen. 155 In diesen Fällen entspräche es der Billigkeit, dass der an der<br />

Scheidung Unschuldige, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß, besser bedacht werde als<br />

der andere. 156<br />

Der OGH 157 begründet seine ständige Rechtsprechung mit dem den §§ 83ff EheG immanenten<br />

Ziel, den Geschiedenen die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu erhalten, weshalb die<br />

mit einer Scheidung verbundenen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen <strong>für</strong> den<br />

schuldlosen Teil möglichst zu beschränken sind, dem schuldlos Geschiedenen die bisherige<br />

Lebensgrundlage möglichst zu bewahren und der Beginn eines neuen Lebensabschnittes<br />

tunlichst zu erleichtern ist.<br />

Die Optionsmöglichkeit des an der Zerrüttung der Ehe unschuldigen Geschiedenen darf nach<br />

ständiger Judikatur des OGH 158 jedoch nicht dazu führen, dass der andere Teil sein Eigentum<br />

entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringere Gegenleistung aufzugeben hätte<br />

und dadurch schlechter gestellt werde als der Optierende, wenn dieser sich nur in der Lage<br />

152<br />

7 Ob 750/80; 5 Ob 589/81; 4 Ob 600/81; 5 Ob 669/81; 7 Ob 591/82; 1 Ob 804/82; 5 Ob 776/82; 1<br />

Ob 630/83; 1 Ob 527/84; 2 Ob 581/83; 7 Ob 653/84; 7 Ob 536/85; 8 Ob 522/85; 3 Ob 624/85; 6<br />

Ob 640/86; 5 Ob 606/85; 2 Ob 547/86; 1 Ob 512/87; 3 Ob 581/91; 7 Ob 530/93; 1 Ob 2104/96k; 4<br />

Ob 121/97s; 9 Ob 182/98z; u.v.a<br />

153<br />

3 Ob 552/81; 5 Ob 669/81; 3 Ob 675/82; 4 Ob 509/82; 5 Ob 754/82; 6 Ob 714/82; 1 Ob 506/84; 1<br />

Ob 527/84; 4 Ob 516/84; 7 Ob 515/84; 7 Ob 551/84; 2 Ob 551/85; 1 Ob 541/85; 6 Ob 639/85; 8<br />

Ob 653/85; 8 Ob 621/86; 2 Ob 559/88; 8 Ob 505/89; 5 Ob 563/90; 8 Ob 638/90; 1 Ob 2104/96k; 4<br />

Ob 121/97s; u.v.a<br />

154<br />

6 Ob 714/82; 4 Ob 600/81 u. ähnlich 5 Ob 669/81; 8 Ob 704/89; 8 Ob 505/89; EFSlg 41.375; u.a.<br />

155<br />

3 Ob 624/85; 4 Ob 511/87; u.a.<br />

156<br />

6 Ob 639/85; u.a.<br />

157<br />

7 Ob 591/82; 8 Ob 579,580/84; 7 Ob 536/85; 3 Ob 622/86; EFSlg 43.801; u.v.a.<br />

158<br />

6 Ob 640/86; 9 Ob 182/98z; u.a.<br />

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