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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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§ 140 Abs. 2, 2. Satz, ABGB 573 lasse den Gerichten zu großen Spielraum, kritisieren die<br />

Interviewten, da diese Bestimmung von den Gerichten lediglich bei niedrigem Einkommen und<br />

Existenzgefährdung angewendet werde, und selbst betrachteten die Gerichte es als<br />

„angemessen“, das Existenzminimum bei Unterhaltspflichtigen zu unterschreiten. 574<br />

Die selbständig Erwerbstätigen unter den Interviewten beklagen ihre Benachteiligung<br />

gegenüber unselbständig Erwerbstätigen, da der Unterhalt, wenn er einmal festgesetzt sei,<br />

nicht mehr reduziert werde, ausgenommen die selbständige Erwerbstätigkeit werde<br />

aufgegeben. „Man hat beim Pflegschaftsgericht keine Chance. Das Protokoll wird erst gar<br />

nicht aufgenommen, weil sie sagen: ,Sie haben die und die Ausbildung. Sie könnten so und so<br />

viel verdienen. Sie haben keine Chance. Sie brauchen erst gar nicht zu kommen.’ Dadurch hat<br />

man eigentlich nie die Chance, einen einmal beschlossenen Unterhaltstitel den eigentlichen<br />

Einkommensgegebenheiten anzupassen. Solange man selbständig ist, hat man die Möglichkeit<br />

nicht. Man muss sich in einen anderen Status begeben, nämlich arbeitslos sein. Als<br />

Selbständiger bekommt man normalerweise keine Arbeitslosenunterstützung. Und die letzte<br />

Möglichkeit Einkommenslosigkeit nachzuweisen, ist es, in die Sozialhilfe zu gehen, und das ist<br />

ein relativ harter Weg. Also als Selbständiger zu wenig Einkommen zu haben, wird von<br />

niemandem wirklich anerkannt.“ 575<br />

Leiste der selbständig Erwerbstätige den Unterhalt nicht vollständig, werde gegen ihn<br />

Exekution geführt und er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geklagt: „Man entkommt<br />

dem fast nicht, weil man dann in die Beweisnotlage kommt. Zu sagen, ich habe mich in dieser<br />

Zeit sehr wohl um Aufträge bemüht, nur Aufträge nicht bekommen, ist fast nicht zu<br />

rechtfertigen. Der Vorwurf, zu wenig getan zu haben, wird immer an einem hängen bleiben.<br />

Das passiert in einem Angestelltenstatus nicht.“ 576<br />

Die in den Interviews befragten unselbständig Beschäftigten berichten, die Herabsetzung des<br />

Unterhaltes auf Grund von Einkommensveränderungen funktioniere problemlos.<br />

Die Interviewten meinen, die Mütter ließen die Kinder deshalb nicht längere Zeit in der Obhut<br />

der Väter, damit der Unterhalt nicht verloren gehe, und die Mütter Abstriche von ihrem<br />

Lebensstandard machen und ihre derzeitige Wohnung oder das Haus aufgeben müssten. Die<br />

interviewten Väter fühlen sich insbesondere dann ungerecht behandelt, wenn sie <strong>für</strong> die Kinder<br />

ihrer Ansicht nach zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen große finanzielle Leistungen<br />

erbringen. Kritisiert wird insbesondere, dass die Kosten des Urlaubs mit den Kindern nicht<br />

unterhaltsmindernd wirken: „Ich habe die Kinder immer im Sommer zwei bis drei Wochen bei<br />

mir gehabt bei voller Alimentezahlung. Ich habe versucht, das <strong>für</strong> diese Zeit anders zu regeln,<br />

aber chancenlos. Bei Gericht ist das auch nicht durchgegangen. Bei solchen Sachen denke ich<br />

573<br />

siehe Kapitel 2.3.1.3<br />

574<br />

Interviewtranskript B2, a.a.O.; Interviewtranskript B10, Seite 4; Interviewtranskript B1, Seite 7;<br />

u.a.<br />

575<br />

Interviewtranskript B10, Seite 4<br />

576 ebenda<br />

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