Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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§ 140 Abs. 2, 2. Satz, ABGB 573 lasse den Gerichten zu großen Spielraum, kritisieren die<br />
Interviewten, da diese Bestimmung von den Gerichten lediglich bei niedrigem Einkommen und<br />
Existenzgefährdung angewendet werde, und selbst betrachteten die Gerichte es als<br />
„angemessen“, das Existenzminimum bei Unterhaltspflichtigen zu unterschreiten. 574<br />
Die selbständig Erwerbstätigen unter den Interviewten beklagen ihre Benachteiligung<br />
gegenüber unselbständig Erwerbstätigen, da der Unterhalt, wenn er einmal festgesetzt sei,<br />
nicht mehr reduziert werde, ausgenommen die selbständige Erwerbstätigkeit werde<br />
aufgegeben. „Man hat beim Pflegschaftsgericht keine Chance. Das Protokoll wird erst gar<br />
nicht aufgenommen, weil sie sagen: ,Sie haben die und die Ausbildung. Sie könnten so und so<br />
viel verdienen. Sie haben keine Chance. Sie brauchen erst gar nicht zu kommen.’ Dadurch hat<br />
man eigentlich nie die Chance, einen einmal beschlossenen Unterhaltstitel den eigentlichen<br />
Einkommensgegebenheiten anzupassen. Solange man selbständig ist, hat man die Möglichkeit<br />
nicht. Man muss sich in einen anderen Status begeben, nämlich arbeitslos sein. Als<br />
Selbständiger bekommt man normalerweise keine Arbeitslosenunterstützung. Und die letzte<br />
Möglichkeit Einkommenslosigkeit nachzuweisen, ist es, in die Sozialhilfe zu gehen, und das ist<br />
ein relativ harter Weg. Also als Selbständiger zu wenig Einkommen zu haben, wird von<br />
niemandem wirklich anerkannt.“ 575<br />
Leiste der selbständig Erwerbstätige den Unterhalt nicht vollständig, werde gegen ihn<br />
Exekution geführt und er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geklagt: „Man entkommt<br />
dem fast nicht, weil man dann in die Beweisnotlage kommt. Zu sagen, ich habe mich in dieser<br />
Zeit sehr wohl um Aufträge bemüht, nur Aufträge nicht bekommen, ist fast nicht zu<br />
rechtfertigen. Der Vorwurf, zu wenig getan zu haben, wird immer an einem hängen bleiben.<br />
Das passiert in einem Angestelltenstatus nicht.“ 576<br />
Die in den Interviews befragten unselbständig Beschäftigten berichten, die Herabsetzung des<br />
Unterhaltes auf Grund von Einkommensveränderungen funktioniere problemlos.<br />
Die Interviewten meinen, die Mütter ließen die Kinder deshalb nicht längere Zeit in der Obhut<br />
der Väter, damit der Unterhalt nicht verloren gehe, und die Mütter Abstriche von ihrem<br />
Lebensstandard machen und ihre derzeitige Wohnung oder das Haus aufgeben müssten. Die<br />
interviewten Väter fühlen sich insbesondere dann ungerecht behandelt, wenn sie <strong>für</strong> die Kinder<br />
ihrer Ansicht nach zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen große finanzielle Leistungen<br />
erbringen. Kritisiert wird insbesondere, dass die Kosten des Urlaubs mit den Kindern nicht<br />
unterhaltsmindernd wirken: „Ich habe die Kinder immer im Sommer zwei bis drei Wochen bei<br />
mir gehabt bei voller Alimentezahlung. Ich habe versucht, das <strong>für</strong> diese Zeit anders zu regeln,<br />
aber chancenlos. Bei Gericht ist das auch nicht durchgegangen. Bei solchen Sachen denke ich<br />
573<br />
siehe Kapitel 2.3.1.3<br />
574<br />
Interviewtranskript B2, a.a.O.; Interviewtranskript B10, Seite 4; Interviewtranskript B1, Seite 7;<br />
u.a.<br />
575<br />
Interviewtranskript B10, Seite 4<br />
576 ebenda<br />
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