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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Bei dieser Art des Unterhalts reduzieren nach der ständigen Judikatur des OGH alle<br />

Unterhaltspflichten, sohin nicht nur die <strong>für</strong> „neue“ Kinder, sondern auch neu entstehende<br />

Unterhaltspflichten <strong>für</strong> einen „neuen“ Ehegatten, die Prozentsätze des Unterhaltsanspruches:<br />

• je Kind: Reduktion um 3 bis 4 %,<br />

• eine einkommenslose (zweite) Ehefrau: Reduktion um 2 %.<br />

Zwischen dem „neuen“ Ehegatten und dem Unterhaltsberechtigten aus der geschiedenen Ehe<br />

besteht sohin Gleichrangigkeit.<br />

Der Anspruch auf den „angemessenen Unterhalt“ ist jedoch kein unbedingter. Er ist in der<br />

überwiegenden Mehrzahl der Fälle gemäß § 68a Abs. 1 und 2 EheG befristet zu gewähren und<br />

besteht nur dann, wenn<br />

• entweder das Einkommen des schuldlos oder wenig schuldig Geschiedenen aus<br />

Vermögen und Erwerbstätigkeit, das von ihm den Umständen nach erwartet werden<br />

kann, zur Deckung seines angemessenen Lebensunterhaltes nicht ausreichen, um ihm<br />

den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu<br />

verschaffen oder<br />

• ihm Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann und<br />

• eine Gefährdung des angemessenen Unterhaltes des Unterhaltspflichtigen bei<br />

Berücksichtigung seiner sonstigen Unterhaltspflichten durch diesen Unterhalt nicht<br />

gegeben ist.<br />

Dem gemäß § 49 EheG allein oder überwiegend schuldig Geschiedenen ist gemäß § 68a EheG<br />

Berufstätigkeit insbesondere dann nicht zumutbar, wenn<br />

• ein gemeinsames Kind beider Ehegatten das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />

und der Unterhaltsberechtigte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen<br />

Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht oder nur teilweise berufstätig war<br />

oder sich in Karenzurlaub befindet; dieser Unterhalt ist bis zur Vollendung des 5.<br />

Lebensjahres des Kindes, über das fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus jeweils<br />

auf längstens drei Jahre zu befristen, auf Grund einer besonderen<br />

Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kann das Gericht von einer Befristung absehen (§<br />

68a Abs. 1 EheG) oder<br />

• der Unterhaltsberechtigte sich während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen<br />

Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie gegebenenfalls der Pflege und<br />

Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen eines der<br />

Ehegatten gewidmet hat, sohin während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war,<br />

und ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa<br />

wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden<br />

kann, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten; dieser Unterhalt ist auf jeweils<br />

längstens 3 Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, dass der Geschiedene nach<br />

Ablauf dieser Frist in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine<br />

zumutbare Erwerbstätigkeit zu sichern (§ 68 Abs. 2 EheG).<br />

Der Unterhaltspflichtige ist gemäß § 67 Abs. 2 EheG von der Unterhaltspflicht gänzlich<br />

befreit, wenn der andere seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.<br />

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