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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Pflege und Erziehung – wurde nämlich zu Recht als unbefriedigend empfunden: Sie<br />

beeinträchtigen meist im Ergebnis die <strong>für</strong> die Entwicklung der Psyche des Kindes wichtige<br />

Eltern-Kind-Beziehung (vgl. jüngst G. Kohlegger, ÖJZ 1998, 132).“ 23<br />

Das KindRÄG 2001 konstituierte daher völlig neue Maßnahmen, die <strong>für</strong> alle Beteiligten,<br />

insbesondere das Kind, möglichst schonende Ausübungsmechanismen des Besuchsrechts<br />

(Rechts auf persönlichen Verkehr 24 ) gewährleisten sollen, damit die zwangsweise<br />

Durchsetzung des Besuchsrechtes, nunmehr „Recht auf persönlichen Verkehr“, wenn möglich<br />

von vornherein vermieden und dem Kontaktabbruch zwischen dem Nichtobsorgeberechtigten<br />

und seinen Kindern – soweit durch Gesetz möglich – vorgebeugt werden kann. Diese<br />

Maßnahmen stellen die schon bisher von den Gerichten – allerdings ohne ausdrückliche<br />

Rechtsgrundlage – im Interesse des Kindes auf Wahrung seines Rechtes auf persönlichen<br />

Verkehr und zur Kalmierung der Konflikte der Eltern um das Besuchsrecht angeordneten<br />

Maßnahmen dar, dies sind insbesondere die Besuchsbegleitung gemäß § 185c AußStrG, die<br />

Mediation gemäß § 39c FLAG iVm mit Art. XVI des KindRÄG 2001 sowie die Vermittlungs-<br />

und Schlichtungsmaßnahmen durch das Jugendamt. 25<br />

Kommt jedoch der mit der Obsorge betraute Elternteil seiner Pflicht 26 zur Wahrung des Rechts<br />

auf persönlichen Verkehr („Besuchsrechtes“) seines Kindes beharrlich nicht nach, so hat das<br />

Gericht gemäß § 178 Abs. 2 ABGB (neu) auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet<br />

scheint, auch von Amts wegen angemessene Verfügungen zu treffen. Wenn durch die<br />

beharrliche Vereitelung des Besuchsrechtes des Kindes das Wohl des minderjährigen Kindes<br />

gefährdet sein sollte, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, gemäß § 176 Abs.<br />

1 ABGB (neu) die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen.<br />

Besonders darf das Gericht die Obsorge <strong>für</strong> das Kind ganz oder teilweise bzw. auch gesetzlich<br />

vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte etwa <strong>für</strong> das Recht auf persönlichen<br />

Verkehr (Besuchsrecht) entziehen oder diese ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe <strong>für</strong><br />

die Weigerung vorliegen. 27 Gemäß § 253 ABGB (neu) hat das Gericht die Obsorge an eine<br />

andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert,<br />

insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 145b<br />

ABGB (neu) 28 nicht erfüllt oder einer der Umstände des § 188 Abs. 2 ABGB (neu) 29 eintritt<br />

oder bekannt wird.<br />

Von den Bestimmungen des KindRÄG 2001 ist sohin zu erwarten, dass hinkünftig das Gericht<br />

bei Vereitelung des Besuchsrechtes einzelfallgerechte Durchsetzungsmöglichkeiten des<br />

Rechts auf persönlichen Verkehr (Besuchsrechtes) besitzt.<br />

23<br />

Punkt II B2c des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />

24<br />

Punkt II B2a des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />

25<br />

Punkt II B2c des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />

26<br />

vgl. auch § 145b ABGB<br />

27<br />

vgl. auch 6 Ob 511/82; u.a.<br />

28<br />

Es ist die Pflicht des Obsorgeberechtigten, das Verhältnis des Minderjährigen zu seinem<br />

nichtobsorgeberechtigten Elternteil und das Besuchsrecht des Minderjährigen zu fördern.<br />

29<br />

Personen, von denen besonders wegen einer Eigenschaft eine dem Wohl des minderjährigen<br />

förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist, dürfen mit der Obsorge nicht betraut<br />

werden.<br />

16

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