Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Pflege und Erziehung – wurde nämlich zu Recht als unbefriedigend empfunden: Sie<br />
beeinträchtigen meist im Ergebnis die <strong>für</strong> die Entwicklung der Psyche des Kindes wichtige<br />
Eltern-Kind-Beziehung (vgl. jüngst G. Kohlegger, ÖJZ 1998, 132).“ 23<br />
Das KindRÄG 2001 konstituierte daher völlig neue Maßnahmen, die <strong>für</strong> alle Beteiligten,<br />
insbesondere das Kind, möglichst schonende Ausübungsmechanismen des Besuchsrechts<br />
(Rechts auf persönlichen Verkehr 24 ) gewährleisten sollen, damit die zwangsweise<br />
Durchsetzung des Besuchsrechtes, nunmehr „Recht auf persönlichen Verkehr“, wenn möglich<br />
von vornherein vermieden und dem Kontaktabbruch zwischen dem Nichtobsorgeberechtigten<br />
und seinen Kindern – soweit durch Gesetz möglich – vorgebeugt werden kann. Diese<br />
Maßnahmen stellen die schon bisher von den Gerichten – allerdings ohne ausdrückliche<br />
Rechtsgrundlage – im Interesse des Kindes auf Wahrung seines Rechtes auf persönlichen<br />
Verkehr und zur Kalmierung der Konflikte der Eltern um das Besuchsrecht angeordneten<br />
Maßnahmen dar, dies sind insbesondere die Besuchsbegleitung gemäß § 185c AußStrG, die<br />
Mediation gemäß § 39c FLAG iVm mit Art. XVI des KindRÄG 2001 sowie die Vermittlungs-<br />
und Schlichtungsmaßnahmen durch das Jugendamt. 25<br />
Kommt jedoch der mit der Obsorge betraute Elternteil seiner Pflicht 26 zur Wahrung des Rechts<br />
auf persönlichen Verkehr („Besuchsrechtes“) seines Kindes beharrlich nicht nach, so hat das<br />
Gericht gemäß § 178 Abs. 2 ABGB (neu) auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet<br />
scheint, auch von Amts wegen angemessene Verfügungen zu treffen. Wenn durch die<br />
beharrliche Vereitelung des Besuchsrechtes des Kindes das Wohl des minderjährigen Kindes<br />
gefährdet sein sollte, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, gemäß § 176 Abs.<br />
1 ABGB (neu) die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen.<br />
Besonders darf das Gericht die Obsorge <strong>für</strong> das Kind ganz oder teilweise bzw. auch gesetzlich<br />
vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte etwa <strong>für</strong> das Recht auf persönlichen<br />
Verkehr (Besuchsrecht) entziehen oder diese ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe <strong>für</strong><br />
die Weigerung vorliegen. 27 Gemäß § 253 ABGB (neu) hat das Gericht die Obsorge an eine<br />
andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert,<br />
insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 145b<br />
ABGB (neu) 28 nicht erfüllt oder einer der Umstände des § 188 Abs. 2 ABGB (neu) 29 eintritt<br />
oder bekannt wird.<br />
Von den Bestimmungen des KindRÄG 2001 ist sohin zu erwarten, dass hinkünftig das Gericht<br />
bei Vereitelung des Besuchsrechtes einzelfallgerechte Durchsetzungsmöglichkeiten des<br />
Rechts auf persönlichen Verkehr (Besuchsrechtes) besitzt.<br />
23<br />
Punkt II B2c des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />
24<br />
Punkt II B2a des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />
25<br />
Punkt II B2c des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />
26<br />
vgl. auch § 145b ABGB<br />
27<br />
vgl. auch 6 Ob 511/82; u.a.<br />
28<br />
Es ist die Pflicht des Obsorgeberechtigten, das Verhältnis des Minderjährigen zu seinem<br />
nichtobsorgeberechtigten Elternteil und das Besuchsrecht des Minderjährigen zu fördern.<br />
29<br />
Personen, von denen besonders wegen einer Eigenschaft eine dem Wohl des minderjährigen<br />
förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist, dürfen mit der Obsorge nicht betraut<br />
werden.<br />
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