Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Lehrlingsentgelt, in Höhe des Mindestpensionssatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb<br />
ASVG 116 bezieht. 117 Nach Abschluss der Berufsausbildung ist grundsätzlich vom Eintritt der<br />
Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, doch muss dem Unterhaltsberechtigten eine<br />
angemessene Frist, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, eingeräumt werden. 118<br />
2.3.2 Anspannung des Unterhalts bei Einkommensminderungen<br />
Da gemäß § 140 ABGB und § 94 ABGB iVm den bezughabenden Bestimmungen des EheG<br />
unterhaltspflichtige Personen zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen<br />
Bedürfnisse Unterhaltsberechtigter nach ihren Kräften beizutragen haben, ist der sogenannte<br />
„Anspannungsgrundsatz“ sowohl auf den Kindes- als auch auf den Ehegattenunterhalt<br />
anzuwenden.<br />
Vor jeder Anspannung sind nach der ständigen Judikatur des OGH zwei Fragen zu klären, 119<br />
einerseits die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger überhaupt angespannt werden kann, und<br />
andererseits die Frage, ob die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Anspannung auf das frühere<br />
Einkommen gegeben sind:<br />
Bei der ersten Frage wird darauf abgestellt, ob den Unterhaltspflichtigen ein Verschulden trifft.<br />
Hat er, wenn auch nur leicht fahrlässig, den Verlust seines Arbeitsplatzes verschuldet, dann<br />
kommt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes in Betracht. 120 Trifft ihn am Verlust<br />
seines Arbeitsplatzes kein Verschulden, so kann er in keinem Fall auf das frühere Einkommen<br />
angespannt werden. 121<br />
Aber auch bei einem verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann der Unterhaltspflichtige nicht<br />
schon deshalb auf das frühere Einkommen angespannt werden, weil ihn ein Verschulden am<br />
Verlust des Arbeitsplatzes trifft. Die Anspannung auf das frühere Einkommen setzt nach der<br />
ständigen Judikatur des OGH unabdingbar voraus, dass der Unterhaltspflichtige die Entlassung<br />
in der Absicht herbeigeführt hat, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen bzw. die Höhe des<br />
Unterhaltes zu reduzieren. In einem solchen Fall wird die Entlassung als Indiz gewertet, dass<br />
der Unterhaltsschuldner nicht bemüht ist, all seine Kräfte anzuspannen, weshalb er den<br />
Unterhalt in der Höhe des seinerzeitigen Arbeitseinkommens weiter zu entrichten hat. 122<br />
In allen anderen Fällen – wenn der Arbeitsplatzverlust zwar verschuldet aber nicht in der<br />
Absicht, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen bzw. die Höhe des Unterhaltes zu reduzieren<br />
herbeigeführt wurde – ist vor Anspannung zu prüfen, wie sich der Unterhaltspflichtige nach<br />
dem Verlust seines Arbeitsplatzes verhalten hat. Wer seinen Arbeitsplatz aus eigenem<br />
Verschulden verliert, hat alles zu unternehmen, um einen neuen – seinen geistigen und<br />
körperlichen Anlagen, seiner Ausbildung und seinem Können entsprechenden – Arbeitsplatz<br />
zu finden. Da<strong>für</strong> reicht es nicht aus, dass sich der Unterhaltspflichtige bei Stellen der<br />
116<br />
derzeit € 630,92<br />
117<br />
EFSlg 15.041; EFSlg 62.607; 3 Ob 547/90, 10 ObS 19/90; u.a.<br />
118<br />
EFSlg 31.170; EFSlg 33.404; EFSlg 35.814; EFSlg 59.551; EFSlg 68.492; u.a.<br />
119<br />
4 Ob 245/01k; u.a.,<br />
120<br />
1 Ob 1645/95 = EFSlg 77.052; 4 Ob 245/01k; u.a<br />
121<br />
3 Ob 547/94; 1 Ob 1645/95 = EFSlg 77.052; 4 Ob245/01k; u.a.<br />
122<br />
7 Ob 48/98d = EFSlg 87.712; 2 Ob 250/97x; 4 Ob 345/97g = EFSlg 83.324; u.a.<br />
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