Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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kann, das Recht eingeräumt, eigenständig einen Antrag auf gerichtliche Regelung des<br />
Besuchsrechtes zu stellen und im Verfahren selbständig zu handeln.<br />
Die Judikatur hat zum Besuchsrecht folgende Grundsätze entwickelt:<br />
• bei Kleinkindern bis zum Alter von zwei Jahren: alle zwei Wochen ein Tag, zumindest<br />
anfänglich in Gegenwart des erziehungsberechtigten Elternteiles<br />
• bei Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren: üblicherweise ein Tag alle zwei<br />
Wochen, ohne Beisein des alleinerziehungsberechtigten Elternteiles<br />
• bei Kindern über sechs Jahren: in 14-tägigem Abstand: häufig von Samstag bis Sonntag<br />
Abend, inklusive Übernachtungsmöglichkeit; zusätzlich in den Ferien: regelmäßig<br />
während der großen Sommerferien zwei bis drei (zusammenhängende) Wochen und<br />
während der Winter- bzw. Semesterferien eine Woche.<br />
Einige dieser Grundsätze gelten, wie auch die Interviews der ExpertInnen 13 zeigen werden, als<br />
veraltet. Vor allem bei Kleinkindern sollten nach Möglichkeit die Besuchsintervalle kürzer<br />
sein, da das Zeitgefühl der Kleinkinder noch kaum ausgeprägt ist und bereits ein Zeitraum von<br />
mehreren Tagen emotional schwer überbrückt werden kann. 14<br />
Wenn die Ausübung des Besuchsrechtes durch den obsorgeberechtigten Elternteil vereitelt<br />
wird, kann das Außerstreitgericht dem Nichtobsorgeberechtigten ein zeitlich konkretisiertes<br />
Besuchsrecht einräumen und gleichzeitig dem Obsorgeberechtigten geeignete Handlungen<br />
auftragen, die dem anderen Elternteil das Besuchsrecht ermöglichen, z.B. das Kind dem<br />
anderen Elternteil zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort zur Ausübung<br />
des Besuchsrechtes zu übergeben.<br />
Für den Fall der Nichtbefolgung der aufgetragenen Handlungen kann das Außerstreitgericht<br />
Zwangsmittel (Verwarnungen, Geld- und Haftstrafen und äußerstenfalls Abnahme des Kindes)<br />
gemäß § 19 AußStrG androhen, oder solche Zwangsmittel, wenn der Obsorgeberechtigte das<br />
Besuchsrecht bereits über längere Zeit vereitelt hat, sogleich verhängen 15 oder aber geeignete<br />
Maßnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechtes, etwa im Besuchscafe des zuständigen<br />
Jugendamtes 16 , beschließen. Nach ständiger Judikatur des OGH ist das Ausserstreitgericht in<br />
der Auswahl der in § 19 AußStrG angeführten Zwangsmittel bei Missachtung seiner<br />
Verfügungen, hier zur Ausübung des Besuchsrechtes, frei. 17<br />
Mit dem am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen KindRÄG 2001 ist das Besuchsrecht, nunmehr<br />
das „Recht auf persönlichen Verkehr“ 18 , das nach dem Wortlaut des Gesetzes bisher dem nicht<br />
mit Pflege und Erziehung betrauten Elternteil eingeräumt war, ... über das von der neueren<br />
Rechtsprechung vertretene Maß hinaus primär als Recht des Kindes normiert worden. Damit<br />
soll nicht zuletzt psychologischen und soziologischen Erkenntnissen Rechnung getragen<br />
13<br />
siehe Kapitel 4<br />
14<br />
Schweighofer, Josef: Familienrecht <strong>für</strong> Interessierte – Pflegschaftsrecht – Eherecht. Hrsg.: Institut<br />
<strong>für</strong> Ehe und Familie. Wien 2002, Seite 21<br />
15<br />
6 Ob 14/02f; u.a.<br />
16<br />
1 Ob 129/00b, u.a.<br />
17<br />
6 Ob 14/02f; 1 Ob 109/02i; u.a.<br />
18<br />
Punkt II B2a des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />
14