Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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und - zähle man den fiktiven Kürzungsbetrag hinzu, sich noch immer ein Betrag ergäbe, der in<br />
der von der Rechtsprechung tolerierten Bandbreite einer sachgerechten Unterhaltsbemessung<br />
läge. 200<br />
2.4 Resumee<br />
Es gibt bislang weder wissenschaftliche Erhebungen noch wissenschaftliche Literatur über die<br />
ökonomischen Folgen der Scheidung <strong>für</strong> <strong>Männer</strong> und allfällig gegebene Benachteiligungen der<br />
<strong>Männer</strong> durch die oder nach der Scheidung. Hinreichend wissenschaftlich erforscht ist jedoch<br />
die schwierige finanzielle und soziale Situation der Frauen nach der Scheidung.<br />
Die österreichische Rechtsordnung stellt in Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten<br />
Gleichheitsgebotes Mann und Frau bei der Scheidung zweifelsfrei gleich. Dennoch bestehen in<br />
der Vollziehung des Ehe- und Familienrechts Unterschiede zwischen Mann und Frau. Diese<br />
sind vor allem in der in Österreich vorherrschenden traditionellen Rollenaufteilung zwischen<br />
Mann und Frau begründet.<br />
Solche Unterschiede in der Vollziehung, die als Benachteiligung des Mannes gewertet werden<br />
können, bestehen in der Zuteilung der Obsorge, in der „Anspannung“ des Unterhalts während<br />
der Karenz des Mannes <strong>für</strong> ein „neues“ Kind und bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens,<br />
wenn die schuldlos geschiedene berufstätige, aber ökonomisch schwächere Frau, der das<br />
Optionsrecht an der ehelichen Wohnung und die Obsorge <strong>für</strong> die gemeinsamen Kinder<br />
zukommt, im Extremfall vermögensrechtlich besser gestellt wird als der schuldig Geschiedene.<br />
Diese Benachteiligungen sind jedoch sehr differenziert zu betrachten und werden in den<br />
folgenden Kapiteln genauer erörtert.<br />
Ökonomische Härtefälle <strong>für</strong> <strong>Männer</strong> können vor allem durch die Kumulation einzelner<br />
<strong>Scheidungsfolgen</strong> und -kosten eintreten. Schwerwiegende ökonomische Folgen <strong>für</strong> <strong>Männer</strong><br />
sind vor allem dann zu erwarten, wenn bereits während der Ehe kaum finanzielle Mittel<br />
vorhanden waren, während der Ehe Schulden angehäuft wurden und die Familie mit dem<br />
Gehalt nur einer Person finanziert wurde.<br />
Nach der derzeit aktuellen Scheidungsstatistik ist der durchschnittliche männliche Geschiedene<br />
in Österreich um die 40 Jahre alt und hat zwei minderjährige Kinder. Ihn können nach der<br />
200 Nach dem Abgabetermin der ggstdl. Studie hat der OGH auf Grund der Aufhebung der Wortfolge<br />
"und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof<br />
seine bisherige Judikatur geändert. Nunmehr erkennt der OGH in ständiger Judikatur (1 Ob 27/02f,<br />
1 Ob 79/02b, 2 Ob 196/02s, 3 Ob 40/02g, 3 Ob 56/02k, 3 Ob 81/02m, 3 Ob 141/02k, 4 Ob 42/02h,<br />
4 Ob 46/02x, 4 Ob 52/02d, 4 Ob224/02y, 7 Ob 26/02b, 7 Ob 71/02w, 7 Ob 175/02i, 8 Ob 18/02h,<br />
u.v.a.), dass der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des<br />
Unterhaltsberechtigten - wie bisher – <strong>für</strong> ein Kind zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der<br />
gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung –<br />
in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrages<br />
und der Familienbeihilfe zu kürzen ist, der die steuerliche Entlastung der Hälfte des vom<br />
Geldunterhaltspflichtigen gezahlten Unterhaltes bewirkt.<br />
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