Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Privatschule, wenn die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und<br />
nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der<br />
Aufnahmekapazität nicht möglich ist, 97 dar.<br />
Kein Sonderbedarf sind die Kosten einer Schulschiwoche oder einer Schulsportwoche, diese<br />
Kosten sind daher aus dem laufenden Unterhalt zu decken und grundsätzlich nicht als<br />
Sonderbedarf zu qualifizieren. 98 Dies auch dann, wenn nur ein unter dem sogenannten<br />
„Regelbedarf“ liegender Unterhalt geleistet wird.<br />
Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, so genießt sohin<br />
immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug. 99<br />
Wenn daher der Sonderbedarf aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Mitteln der<br />
Sozialversicherungsträger, getragen wird oder zu tragen ist, kann seine Deckung dem<br />
Unterhaltspflichtigen nicht aufgetragen werden. Ebenso sind bei der Entscheidung über einen<br />
Sonderbedarf sämtliche Leistungen zu berücksichtigen, die aus welchem Grund immer von<br />
anderen Personen (z.B. dem Dienstgeber) mit der Widmung <strong>für</strong> diesen Sonderbedarf erbracht<br />
wurden. 100<br />
Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab,<br />
wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde, und ob dessen Deckung dem<br />
Unterhaltspflichtigen angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar<br />
ist, und auch die intakte Familie bei Bedachtnahme auf die konkrete Einkommens- und<br />
Vermögenslage der gesamten Familie die Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter<br />
objektiven Gesichtspunkten in Betracht zöge. 101 Immer dann, wenn der<br />
Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich<br />
übersteigen, verhalten ist, darf er nach der ständigen Judikatur des OGH in aller Regel mit dem<br />
Sonderbedarf nicht noch weiter belastet werden; die <strong>für</strong> die besonderen Aktivitäten des<br />
Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen sind in diesen Fällen grundsätzlich aus<br />
den, den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden, laufenden Unterhaltsleistungen zu<br />
bestreiten. 102<br />
Selbst dann, wenn ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf gegeben ist, ist der<br />
Unterhaltspflichtige weiters nur dann zur Tragung des Sonderbedarfes verpflichtet, wenn sich<br />
der Unterhalt samt Sonderbedarf im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen<br />
hält, da dem Unterhaltspflichtigen stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen<br />
angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben muss. 103 Eine Überschreitung der<br />
Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt 104 , ist<br />
97 EFSlg 70.800; 7 Ob 101/99z; u.a<br />
98 1 Ob 86/00d; u.a.<br />
99 4 Ob 108/98f; 1 Ob 350/98x; 1 Ob 39/01v; u.a.<br />
100<br />
1 Ob 350/98x; u.a.<br />
101<br />
1 Ob 350/98x; LG <strong>für</strong> ZRS Wien vom 31. 5. 2000, 42 R 180/00g; 8 Ob 651/90; 1 Ob 86/00d; u.v.a<br />
102<br />
1 Ob 143/02i; u.a.<br />
103<br />
1 Ob 2383/96i; u.a.<br />
104<br />
EFSlg 67.737; u.a.<br />
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