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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Privatschule, wenn die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und<br />

nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der<br />

Aufnahmekapazität nicht möglich ist, 97 dar.<br />

Kein Sonderbedarf sind die Kosten einer Schulschiwoche oder einer Schulsportwoche, diese<br />

Kosten sind daher aus dem laufenden Unterhalt zu decken und grundsätzlich nicht als<br />

Sonderbedarf zu qualifizieren. 98 Dies auch dann, wenn nur ein unter dem sogenannten<br />

„Regelbedarf“ liegender Unterhalt geleistet wird.<br />

Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, so genießt sohin<br />

immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug. 99<br />

Wenn daher der Sonderbedarf aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Mitteln der<br />

Sozialversicherungsträger, getragen wird oder zu tragen ist, kann seine Deckung dem<br />

Unterhaltspflichtigen nicht aufgetragen werden. Ebenso sind bei der Entscheidung über einen<br />

Sonderbedarf sämtliche Leistungen zu berücksichtigen, die aus welchem Grund immer von<br />

anderen Personen (z.B. dem Dienstgeber) mit der Widmung <strong>für</strong> diesen Sonderbedarf erbracht<br />

wurden. 100<br />

Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab,<br />

wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde, und ob dessen Deckung dem<br />

Unterhaltspflichtigen angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar<br />

ist, und auch die intakte Familie bei Bedachtnahme auf die konkrete Einkommens- und<br />

Vermögenslage der gesamten Familie die Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter<br />

objektiven Gesichtspunkten in Betracht zöge. 101 Immer dann, wenn der<br />

Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich<br />

übersteigen, verhalten ist, darf er nach der ständigen Judikatur des OGH in aller Regel mit dem<br />

Sonderbedarf nicht noch weiter belastet werden; die <strong>für</strong> die besonderen Aktivitäten des<br />

Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen sind in diesen Fällen grundsätzlich aus<br />

den, den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden, laufenden Unterhaltsleistungen zu<br />

bestreiten. 102<br />

Selbst dann, wenn ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf gegeben ist, ist der<br />

Unterhaltspflichtige weiters nur dann zur Tragung des Sonderbedarfes verpflichtet, wenn sich<br />

der Unterhalt samt Sonderbedarf im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen<br />

hält, da dem Unterhaltspflichtigen stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen<br />

angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben muss. 103 Eine Überschreitung der<br />

Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt 104 , ist<br />

97 EFSlg 70.800; 7 Ob 101/99z; u.a<br />

98 1 Ob 86/00d; u.a.<br />

99 4 Ob 108/98f; 1 Ob 350/98x; 1 Ob 39/01v; u.a.<br />

100<br />

1 Ob 350/98x; u.a.<br />

101<br />

1 Ob 350/98x; LG <strong>für</strong> ZRS Wien vom 31. 5. 2000, 42 R 180/00g; 8 Ob 651/90; 1 Ob 86/00d; u.v.a<br />

102<br />

1 Ob 143/02i; u.a.<br />

103<br />

1 Ob 2383/96i; u.a.<br />

104<br />

EFSlg 67.737; u.a.<br />

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