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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Bei der Bemessung der<br />

Ausgleichszahlung ist vielmehr die äußerste Anspannung der Kräfte des übernehmenden<br />

Ehegatten vorzunehmen, da es gröblich dem Grundsatz der Billigkeit widerspräche, würde der<br />

Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens jenem ehemaligen Ehepartner<br />

zugewiesen, der auf keinen Fall in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu<br />

leisten. 159<br />

2.3.7.1 Eheliche Wohnung<br />

Kraft ausdrücklicher Anführung in § 81 Abs. 2 EheG zählt die Ehewohnung zwar zum<br />

ehelichen Gebrauchsvermögen, die §§ 87, 88 und 90 EheG gehen jedoch schon nach der<br />

Gesetzessystematik von anderen Grundsätzen aus als die §§ 83 bis 86 EheG hinsichtlich der<br />

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Schon § 82 Abs. 2 EheG bestimmt, dass die<br />

Ehewohnung, zumindest wenn ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung zur Sicherung seiner<br />

Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn sie ein<br />

Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. 160 Dies gilt auch <strong>für</strong> ein Einfamilienhaus, soweit es als<br />

Ehewohnung gedient hat. 161<br />

Gemäß § 87 Abs. 1 EheG kann das Gericht <strong>für</strong> die Ehewohnung, wenn sie kraft Eigentum oder<br />

eines anderen dinglichen Rechtes 162 von einem oder beiden Ehegatten benützt wird, die<br />

Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten<br />

oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten<br />

anordnen.<br />

Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und der Zuteilung des Hausrates<br />

hat vielmehr nach ständiger Judikatur des OGH 163 insbesondere das Wohl der Kinder eine<br />

wichtige Rolle zu spielen. Sofern der Mutter die Obsorge über die gemeinsamen Kinder<br />

obliegt, wird der Mutter, insbesondere wenn sie an der Zerrüttung der Ehe schuldlos war,<br />

damit ihr und den gemeinsamen Kindern die bisherige Lebensgrundlage möglichst bewahrt<br />

und der Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst erleichtert wird, 164 daher in der Regel<br />

auch die gemeinsame Ehewohnung zugesprochen. 165<br />

Beruht die Benützungsbefugnis an der Ehewohnung auf einem Miet- oder Pachtvertrag, dann<br />

kann das Gericht anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen - ohne Zustimmung des<br />

Vermieters - in den Miet- oder Pachtvertrag eintritt.<br />

159<br />

7 Ob 695/85; 2 Ob 704/86; 8 Ob 579/88; 8 Ob 593/88; 6 Ob 640/88; 3 Ob 533/89; 1 Ob 655/89; 2<br />

Ob 574/90; 2 Ob 581/90; 6 Ob 603/91; 7 Ob 530/93; 1 Ob 542/95; u.v.a.<br />

160<br />

EFSlg 43.763; u.a.<br />

161<br />

3 Ob 622/86; EFSlg 41.362; u.a.;<br />

162<br />

etwa ein Miet- oder Pachtvertrag<br />

163<br />

5 Ob 776/82; 1 Ob 525/84; 3 Ob 624/85; 2 Ob 547/86; 7 Ob 661/87; 2 Ob 629/87; 7 Ob 645/88; 8<br />

Ob 503/88; 8 Ob 695/89; 7 Ob 530/93; 1 Ob 2104/96k; u.v.a.<br />

164<br />

7 Ob 591/82; 7 Ob 536/85; EFSlg 43.801; u.v.a.<br />

165<br />

3 Ob 624/85; 3 Ob 2224/96x; u.v.a.<br />

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