Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Bei der Bemessung der<br />
Ausgleichszahlung ist vielmehr die äußerste Anspannung der Kräfte des übernehmenden<br />
Ehegatten vorzunehmen, da es gröblich dem Grundsatz der Billigkeit widerspräche, würde der<br />
Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens jenem ehemaligen Ehepartner<br />
zugewiesen, der auf keinen Fall in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu<br />
leisten. 159<br />
2.3.7.1 Eheliche Wohnung<br />
Kraft ausdrücklicher Anführung in § 81 Abs. 2 EheG zählt die Ehewohnung zwar zum<br />
ehelichen Gebrauchsvermögen, die §§ 87, 88 und 90 EheG gehen jedoch schon nach der<br />
Gesetzessystematik von anderen Grundsätzen aus als die §§ 83 bis 86 EheG hinsichtlich der<br />
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Schon § 82 Abs. 2 EheG bestimmt, dass die<br />
Ehewohnung, zumindest wenn ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung zur Sicherung seiner<br />
Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn sie ein<br />
Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. 160 Dies gilt auch <strong>für</strong> ein Einfamilienhaus, soweit es als<br />
Ehewohnung gedient hat. 161<br />
Gemäß § 87 Abs. 1 EheG kann das Gericht <strong>für</strong> die Ehewohnung, wenn sie kraft Eigentum oder<br />
eines anderen dinglichen Rechtes 162 von einem oder beiden Ehegatten benützt wird, die<br />
Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten<br />
oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten<br />
anordnen.<br />
Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und der Zuteilung des Hausrates<br />
hat vielmehr nach ständiger Judikatur des OGH 163 insbesondere das Wohl der Kinder eine<br />
wichtige Rolle zu spielen. Sofern der Mutter die Obsorge über die gemeinsamen Kinder<br />
obliegt, wird der Mutter, insbesondere wenn sie an der Zerrüttung der Ehe schuldlos war,<br />
damit ihr und den gemeinsamen Kindern die bisherige Lebensgrundlage möglichst bewahrt<br />
und der Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst erleichtert wird, 164 daher in der Regel<br />
auch die gemeinsame Ehewohnung zugesprochen. 165<br />
Beruht die Benützungsbefugnis an der Ehewohnung auf einem Miet- oder Pachtvertrag, dann<br />
kann das Gericht anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen - ohne Zustimmung des<br />
Vermieters - in den Miet- oder Pachtvertrag eintritt.<br />
159<br />
7 Ob 695/85; 2 Ob 704/86; 8 Ob 579/88; 8 Ob 593/88; 6 Ob 640/88; 3 Ob 533/89; 1 Ob 655/89; 2<br />
Ob 574/90; 2 Ob 581/90; 6 Ob 603/91; 7 Ob 530/93; 1 Ob 542/95; u.v.a.<br />
160<br />
EFSlg 43.763; u.a.<br />
161<br />
3 Ob 622/86; EFSlg 41.362; u.a.;<br />
162<br />
etwa ein Miet- oder Pachtvertrag<br />
163<br />
5 Ob 776/82; 1 Ob 525/84; 3 Ob 624/85; 2 Ob 547/86; 7 Ob 661/87; 2 Ob 629/87; 7 Ob 645/88; 8<br />
Ob 503/88; 8 Ob 695/89; 7 Ob 530/93; 1 Ob 2104/96k; u.v.a.<br />
164<br />
7 Ob 591/82; 7 Ob 536/85; EFSlg 43.801; u.v.a.<br />
165<br />
3 Ob 624/85; 3 Ob 2224/96x; u.v.a.<br />
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