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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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vom 19. Juni 2002, G 7/02, 472 wonach 12a FLAG anders auszulegen und an die Zivilgerichte<br />

verwiesen worden sei, sei eine in Österreich „einmalige rechtshistorische Situation“ 473<br />

entstanden, da die „zuständigen Zivilgerichte, die Rekurssenate der Landesgerichte, das sind<br />

13 oder 14, sich überwiegend geweigert haben, diesen aufgezeigten Weg des<br />

Verfassungsgerichtshofes zu befolgen. Das ist auch auf meiner Homepage genau dargestellt,<br />

und es ist derzeit so, dass der Oberste Gerichtshof, der jetzt mit sehr vielen Revisionsrekursen<br />

befasst ist, weitere Anträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat, derzeit 20, indem er<br />

gesagt hat, er kann dem Weg des Verfassungsgerichtshofes nicht folgen – das ist genau<br />

dargestellt – und hat Anträge gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof § 12 a<br />

Familienlastenausgleichsgesetz aufheben möge, weil dadurch, durch diese Bestimmung, die<br />

Geldunterhaltspflichtigen diskriminiert werden. Also der Verfassungsgerichtshof wird jetzt<br />

wieder damit befasst. Aber die Benachteiligung ist eklatant und ist auch historisch beweisbar.<br />

Im Jahr 1991 hat es eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben, der generell<br />

diese Familienbesteuerung als verfassungswidrig erkannt hat, aber dort wurden insbesondere<br />

die Unterhaltszahler benachteiligt. Dann hat man eine Änderung gemacht, wo die<br />

Kinderabsetzbeträge und die Unterhaltsabsetzbeträge eingeführt wurden. 1997 – da war ich<br />

dann auch schon beteiligt – hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, diese Änderung war<br />

noch zu wenig. Jetzt ist es so, dass die Förderung von Eltern, die mit den Kindern im gemeinsamen<br />

Haushalt leben, ausreichend ist. Da gibt es die Entscheidung von 2000, vom November,<br />

und in der von mir erwirkten Entscheidung hat er gesagt, die Gerichte legen die Bestimmungen<br />

falsch aus, weil so ... sind die Unterhaltspflichtigen durch faktische Handhabung<br />

verfassungsrechtlich benachteiligt. Das heißt ..., jetzt werden seit elf Jahren die<br />

Unterhaltszahler gepflanzt. Und jetzt ist es noch skurriler: Der Verfassungsgerichtshof hat<br />

gesagt: ‚Ihr dürft nicht zum Finanzminister gehen, ihr müsst zu den Zivilgerichten gehen’, –<br />

sind alle hinter mir nach zu den Zivilgerichten gegangen – und die sagen: ‚Ihr müsst jetzt<br />

wieder zum Verfassungsgerichtshof, weil vielleicht ist doch der Finanzminister [zuständig].’<br />

Und das löst Reaktionen bei den Betroffenen aus, maßlose Wut gegen den Staat.“ 474<br />

Klaar sieht die Diskussion um die steuerliche Absetzbarkeit aus dem Blickwinkel der Familie<br />

und vergleicht intakte Familien mit Scheidungsfamilien: „Ein Verheirateter hat ja auch keine<br />

steuerlichen Vorteile, da muss ja die Scheidung nicht noch steuerlich gefördert werden.“ 475<br />

4.12 Informations- und Äußerungsrecht<br />

§ 178 ABGB bestimmt, von welchen Angelegenheiten der Obsorgeberechtigte den<br />

unterhaltspflichtigen Elternteil rechtzeitig zu informieren hat. 476 Zu diesen Angelegenheiten<br />

kann sich der Unterhaltspflichtige äußern, diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn sie<br />

dem Wohl des Kindes besser entspricht. Erhält der Nichtobsorgeberechtigte diese<br />

Informationen nicht oder hat er den Eindruck, nicht ausreichend informiert zu werden, kann er<br />

diese Informationen bei Gericht einklagen. 477 Wenn das Besuchsrecht regelmäßig geübt wird,<br />

472<br />

vgl. auch Kapitel 2.3.8<br />

473<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 11f<br />

474<br />

ebenda<br />

475<br />

Interviewtranskript, Helene Klaar, Seite 4<br />

476<br />

siehe auch Kapitel 2.2.2<br />

477<br />

Interviewtranskript, Elisabeth Paschinger, Seite 3<br />

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