Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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hat der Obsorgeberechtigte nur über wichtige Angelegenheiten informiert zu werden. Seit<br />
Inkrafttreten des KindRÄG 2001 besitzt der unterhaltspflichtige Elternteil, wenn das<br />
Besuchsrechts trotz seiner Bereitschaft nicht regelmäßig stattfindet, das Informations- und<br />
Äußerungsrecht auch in minderwichtigen Angelegenheiten, sofern es sich dabei nicht bloß um<br />
Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt.<br />
Tews beklagt, dass es, wenn das Besuchsrecht nicht gewahrt wurde, kaum möglich gewesen<br />
sei, das Informationsrecht durchzusetzen. 478 Die Durchsetzung des Informationsrechts sei auch<br />
sehr vom Engagement der RichterInnen abhängig. Da FamilienrichterInnen im Schnitt zu<br />
115% ausgelastet seien, hätten sie „<strong>für</strong> derartige Dinge“ 479 kaum Zeit. Er betrachtet es nicht als<br />
<strong>für</strong> sinnvoll, Prozesse wegen „der Kopie eines Zeugnisses“ über drei Instanzen zu führen, wie<br />
dies bereits der Fall gewesen sei. 480<br />
„Abzuwarten wird sein, wie sich jetzt die Gesetzesänderung ab 1. Juli 2001 auswirkt, weil hier<br />
vorgesehen ist, wenn es keinen Kontakt [zwischen den Eltern] gibt, dann erweitern sich die<br />
Informationsrechte sehr stark auch auf nicht nur wichtige Sachen. Da muss man abwarten, in<br />
welche Richtung das gehen wird.“ 481<br />
Auch Klaar 482 beurteilt wie Tews, die mit dem KindRÄG 2001 vorgenommene Änderung des<br />
Informationsrechts, insbesondere hinsichtlich des Namens- und Wohnortswechsels als<br />
begrüßenswert. Im Äußerungsrecht 483 sieht sie jedoch grundsätzlich eine Entmündigung des<br />
Obsorgeberechtigten, denn „was immer der Obsorgeberechtigte in Zukunft <strong>für</strong> das Kind<br />
entscheiden will, kann der andere Teil zu unterlaufen versuchen, in dem er sich bei Gericht<br />
äußert“ 484 . Tews hingegen meint, nur wenige Nichtobsorgeberechtigte machten vom<br />
Äußerungsrecht Gebrauch, weil dies einen großen Aufwand darstelle, etwa bei medizinischen<br />
Eingriffen ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Überdies sei es möglich, dass die<br />
Entscheidung des Obsorgeberechtigten bereits realisiert wurde, die Entscheidung des Gerichts<br />
sohin zu spät komme. 485<br />
Vom Äußerungsrecht machten Väter vor allem bei der Schulwahl des Kindes Gebrauch. 486<br />
„Unsere Erfahrung [des Jugendamtes, Anm. d. Verf.] ist die, dass viele Väter bei der<br />
Schulwahl darauf drängen, dass die Kinder eine Lehre machen und somit relativ schnell<br />
selbsterhaltungsfähig werden und sich somit ihre Unterhaltsverpflichtungen verringern.“ 487<br />
478<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 9<br />
479<br />
ebenda<br />
480<br />
ebenda<br />
481<br />
ebenda<br />
482<br />
Interviewtranskript, Helene Klaar, Seite 4<br />
483<br />
siehe Kapitel 2.2.2<br />
484<br />
ebenda<br />
485<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 9<br />
486<br />
Interviewtranskript, Elisabeth Paschinger, Seite 3<br />
487 ebenda<br />
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