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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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hat der Obsorgeberechtigte nur über wichtige Angelegenheiten informiert zu werden. Seit<br />

Inkrafttreten des KindRÄG 2001 besitzt der unterhaltspflichtige Elternteil, wenn das<br />

Besuchsrechts trotz seiner Bereitschaft nicht regelmäßig stattfindet, das Informations- und<br />

Äußerungsrecht auch in minderwichtigen Angelegenheiten, sofern es sich dabei nicht bloß um<br />

Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt.<br />

Tews beklagt, dass es, wenn das Besuchsrecht nicht gewahrt wurde, kaum möglich gewesen<br />

sei, das Informationsrecht durchzusetzen. 478 Die Durchsetzung des Informationsrechts sei auch<br />

sehr vom Engagement der RichterInnen abhängig. Da FamilienrichterInnen im Schnitt zu<br />

115% ausgelastet seien, hätten sie „<strong>für</strong> derartige Dinge“ 479 kaum Zeit. Er betrachtet es nicht als<br />

<strong>für</strong> sinnvoll, Prozesse wegen „der Kopie eines Zeugnisses“ über drei Instanzen zu führen, wie<br />

dies bereits der Fall gewesen sei. 480<br />

„Abzuwarten wird sein, wie sich jetzt die Gesetzesänderung ab 1. Juli 2001 auswirkt, weil hier<br />

vorgesehen ist, wenn es keinen Kontakt [zwischen den Eltern] gibt, dann erweitern sich die<br />

Informationsrechte sehr stark auch auf nicht nur wichtige Sachen. Da muss man abwarten, in<br />

welche Richtung das gehen wird.“ 481<br />

Auch Klaar 482 beurteilt wie Tews, die mit dem KindRÄG 2001 vorgenommene Änderung des<br />

Informationsrechts, insbesondere hinsichtlich des Namens- und Wohnortswechsels als<br />

begrüßenswert. Im Äußerungsrecht 483 sieht sie jedoch grundsätzlich eine Entmündigung des<br />

Obsorgeberechtigten, denn „was immer der Obsorgeberechtigte in Zukunft <strong>für</strong> das Kind<br />

entscheiden will, kann der andere Teil zu unterlaufen versuchen, in dem er sich bei Gericht<br />

äußert“ 484 . Tews hingegen meint, nur wenige Nichtobsorgeberechtigte machten vom<br />

Äußerungsrecht Gebrauch, weil dies einen großen Aufwand darstelle, etwa bei medizinischen<br />

Eingriffen ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Überdies sei es möglich, dass die<br />

Entscheidung des Obsorgeberechtigten bereits realisiert wurde, die Entscheidung des Gerichts<br />

sohin zu spät komme. 485<br />

Vom Äußerungsrecht machten Väter vor allem bei der Schulwahl des Kindes Gebrauch. 486<br />

„Unsere Erfahrung [des Jugendamtes, Anm. d. Verf.] ist die, dass viele Väter bei der<br />

Schulwahl darauf drängen, dass die Kinder eine Lehre machen und somit relativ schnell<br />

selbsterhaltungsfähig werden und sich somit ihre Unterhaltsverpflichtungen verringern.“ 487<br />

478<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 9<br />

479<br />

ebenda<br />

480<br />

ebenda<br />

481<br />

ebenda<br />

482<br />

Interviewtranskript, Helene Klaar, Seite 4<br />

483<br />

siehe Kapitel 2.2.2<br />

484<br />

ebenda<br />

485<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 9<br />

486<br />

Interviewtranskript, Elisabeth Paschinger, Seite 3<br />

487 ebenda<br />

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