Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die durch das KindRÄG 2001 novellierten bezughabenden Bestimmungen lassen hoffen, dass<br />
der Vereitelung des Besuchsrechtes durch adäquate gesetzliche Maßnahmen vorgebeugt und<br />
die Durchsetzung des Besuchsrechtes erleichtert ist.<br />
Der Durchsetzung des Besuchsrechtes bei einem mündigen Minderjährigen, der das 14.<br />
Lebensjahr bereits vollendet hat, der aus eigener Überzeugung ausdrücklich die Ausübung des<br />
persönlichen Verkehrs ablehnt, ist gemäß § 185b Abs. 1 ABGB jedoch auch nach Inkrafttreten<br />
des KindRÄG 2001 jegliche Aussicht auf Erfolg versagt.<br />
Andererseits ist unbekannt, ob jemals ein Vater den Zuspruch der alleinigen Obsorge mit der<br />
Begründung, die Mutter gefährde durch nachhaltige Vereitelung des Besuchsrechtes das Wohl<br />
des Kindes, beantragt hat, obwohl die nachhaltige Vereitelung des Besuchsrechtes von der<br />
Judikatur bereits vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 als Gefährdung des Wohles des Kindes<br />
klassifiziert wurde. Über solche Anträge war auch Judikatur des OGH oder der Zweitinstanzen<br />
nicht feststellbar.<br />
4.15.3 Unterhalt<br />
4. 15.3.1 Unterhaltsbemessung bei Karenz<br />
Nehmen unterhaltspflichtige Frauen <strong>für</strong> ein „neues“ Kind mit einem anderen Mann den<br />
Karenzurlaub in Anspruch, wird auf ihren Antrag hin der <strong>für</strong> das „alte“ Kind zu entrichtende<br />
Geldunterhalt herabgesetzt und das Karenzgeld als Bemessungsgrundlage des Unterhalts<br />
herangezogen.<br />
Nach ständiger Judikatur des OGH 540 stellt der Karenzurlaub eines unterhaltspflichtigen Vaters<br />
<strong>für</strong> ein „neues“ Kind mit einer anderen Frau jedoch keinen Grund <strong>für</strong> die Herabsetzung seines<br />
Unterhalts dar, soweit nicht besondere berücksichtigungswürdige Gründe den Karenzurlaub<br />
des Vaters rechtfertigten. Solche besonders berücksichtigungswürdigen Gründe stellen nach<br />
der ständigen Judikatur des OGH etwa die drastische Reduzierung des Einkommens der<br />
„neuen“ Familie, weshalb deren Lebensunterhalt gefährdet wäre, der Verlust des<br />
Arbeitsplatzes der „neuen“ Ehefrau des Unterhaltspflichtigen, der gänzliche Mangel an<br />
Betreuungspersonen und Betreuungsmöglichkeiten <strong>für</strong> das „neue“ eheliche Kind, weshalb<br />
dieses ansonsten unversorgt wäre, etc. dar.<br />
Liegen diese besonders berücksichtigungswürdigen Gründe nicht vor, wird der <strong>für</strong> das „alte“<br />
Kind zu bezahlende Unterhalt auf das vor der Karenz des Vaters erzielte Einkommen<br />
angespannt. Bei der Anspannung ist jedoch der durch die Karenz entstehende, fiktive<br />
Unterhaltsanspruch der Ehefrau zu berücksichtigen.<br />
Dieser geschlechtsspezifische Unterschied in der Rechtsprechung ist nach Meinung der<br />
ExpertInnen darauf zurückzuführen, dass Mütter nicht gezwungen werden könnten, ihre Arbeit<br />
gleich nach Ablauf des Mutterschutzes wieder aufzunehmen, <strong>Männer</strong> diese „Rechtsstellung“<br />
jedoch nicht besäßen.<br />
540 siehe Kapitel 2.3.2<br />
103