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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Die durch das KindRÄG 2001 novellierten bezughabenden Bestimmungen lassen hoffen, dass<br />

der Vereitelung des Besuchsrechtes durch adäquate gesetzliche Maßnahmen vorgebeugt und<br />

die Durchsetzung des Besuchsrechtes erleichtert ist.<br />

Der Durchsetzung des Besuchsrechtes bei einem mündigen Minderjährigen, der das 14.<br />

Lebensjahr bereits vollendet hat, der aus eigener Überzeugung ausdrücklich die Ausübung des<br />

persönlichen Verkehrs ablehnt, ist gemäß § 185b Abs. 1 ABGB jedoch auch nach Inkrafttreten<br />

des KindRÄG 2001 jegliche Aussicht auf Erfolg versagt.<br />

Andererseits ist unbekannt, ob jemals ein Vater den Zuspruch der alleinigen Obsorge mit der<br />

Begründung, die Mutter gefährde durch nachhaltige Vereitelung des Besuchsrechtes das Wohl<br />

des Kindes, beantragt hat, obwohl die nachhaltige Vereitelung des Besuchsrechtes von der<br />

Judikatur bereits vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 als Gefährdung des Wohles des Kindes<br />

klassifiziert wurde. Über solche Anträge war auch Judikatur des OGH oder der Zweitinstanzen<br />

nicht feststellbar.<br />

4.15.3 Unterhalt<br />

4. 15.3.1 Unterhaltsbemessung bei Karenz<br />

Nehmen unterhaltspflichtige Frauen <strong>für</strong> ein „neues“ Kind mit einem anderen Mann den<br />

Karenzurlaub in Anspruch, wird auf ihren Antrag hin der <strong>für</strong> das „alte“ Kind zu entrichtende<br />

Geldunterhalt herabgesetzt und das Karenzgeld als Bemessungsgrundlage des Unterhalts<br />

herangezogen.<br />

Nach ständiger Judikatur des OGH 540 stellt der Karenzurlaub eines unterhaltspflichtigen Vaters<br />

<strong>für</strong> ein „neues“ Kind mit einer anderen Frau jedoch keinen Grund <strong>für</strong> die Herabsetzung seines<br />

Unterhalts dar, soweit nicht besondere berücksichtigungswürdige Gründe den Karenzurlaub<br />

des Vaters rechtfertigten. Solche besonders berücksichtigungswürdigen Gründe stellen nach<br />

der ständigen Judikatur des OGH etwa die drastische Reduzierung des Einkommens der<br />

„neuen“ Familie, weshalb deren Lebensunterhalt gefährdet wäre, der Verlust des<br />

Arbeitsplatzes der „neuen“ Ehefrau des Unterhaltspflichtigen, der gänzliche Mangel an<br />

Betreuungspersonen und Betreuungsmöglichkeiten <strong>für</strong> das „neue“ eheliche Kind, weshalb<br />

dieses ansonsten unversorgt wäre, etc. dar.<br />

Liegen diese besonders berücksichtigungswürdigen Gründe nicht vor, wird der <strong>für</strong> das „alte“<br />

Kind zu bezahlende Unterhalt auf das vor der Karenz des Vaters erzielte Einkommen<br />

angespannt. Bei der Anspannung ist jedoch der durch die Karenz entstehende, fiktive<br />

Unterhaltsanspruch der Ehefrau zu berücksichtigen.<br />

Dieser geschlechtsspezifische Unterschied in der Rechtsprechung ist nach Meinung der<br />

ExpertInnen darauf zurückzuführen, dass Mütter nicht gezwungen werden könnten, ihre Arbeit<br />

gleich nach Ablauf des Mutterschutzes wieder aufzunehmen, <strong>Männer</strong> diese „Rechtsstellung“<br />

jedoch nicht besäßen.<br />

540 siehe Kapitel 2.3.2<br />

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