Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Über die Höhe des Geldunterhaltes bei der seit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 (§ 177<br />
ABGB) möglichen gemeinsamen Obsorge beider Eltern besteht noch keine Judikatur der<br />
Zweitinstanzen und des OGH. Es ist jedoch zu erwarten, dass bei der Bemessung der Höhe des<br />
Geldunterhaltes der OGH analog zur oben zitierten Judikatur entschieden werden wird, der<br />
Geldunterhalt sohin, wenn durch die vorübergehende Betreuung des Kindes durch den<br />
nichtobsorgeberechtigten Elternteil beim Obsorgeberechtigten einzelne Teilbereiche des<br />
Unterhalts entfallen, um die ersparten Aufwendungen des Obsorgeberechtigten zu reduzieren<br />
sein wird.<br />
Die Kosten der sogenannten „Besuchszeit“ der Kinder beim Vater reduzieren die Höhe des<br />
Unterhalts jedoch nicht. 90 Eine „flexible“ Besuchsregelung mit häufigen, <strong>für</strong> die Vater-Kind-<br />
Beziehung wichtigen Kontakten geht daher derzeit finanziell ausschließlich zu Lasten jener<br />
Väter, die neben ihrer Verpflichtung zu Unterhalt den Kindern die ihrem Vermögen,<br />
Einkommen und den familiären Verhältnissen entsprechende Wohnmöglichkeiten und<br />
Freizeitmöglichkeiten, etc. bieten.<br />
Auf Grund der Reduktion des Kontaktes nichtobsorgeberechtigter Väter zu ihren Kindern nach<br />
der Scheidung 91 , kann allerdings angenommen werden, dass die Anzahl geschiedener Väter,<br />
die durch große Besuchshäufigkeit finanziell wesentlich belastet sind, nicht sehr groß ist. Es<br />
stellt sich umgekehrt natürlich die Frage, ob die finanzielle Einengung der Väter nach der und<br />
durch die Scheidung gegebenenfalls Einfluss darauf hat, das Besuchsrecht nicht auf Dauer<br />
wahrzunehmen.<br />
Mehr als die Hälfte der Unterhaltsberechtigten erhalten Unterhalt zwischen € 80,-- und 145,--;<br />
fast ein Fünftel der Unterhaltsberechtigten zwischen € 44,-- bis € 73,-- und ein weiteres Fünftel<br />
Unterhalt in Höhe von mehr als € 145,--.<br />
In Sonderfällen kann zum laufenden Unterhalt der sogenannte „Sonderbedarf“ treten; dieser<br />
hat stets Ausnahmecharakter. 92 „Sonderbedarf“ stellt den, einem unterhaltsberechtigten Kind in<br />
Ausnahmefällen erwachsenden Mehrbedarf dar, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf<br />
eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse<br />
seiner Eltern hinausgeht. 93<br />
Sonderbedarf stellt nach der ständigen Judikatur des OGH zum Beispiel eine Zahnregulierung,<br />
Kindergarten, Internatsunterbringung, 94 die mit einem Auslandsaufenthalt des Kindes<br />
verbundenen erheblich höheren finanziellen Aufwendungen, 95 das Studium an einer<br />
ausländischen Privatuniversität mit hohen Studiengebühren, 96 das Schulgeld einer<br />
90<br />
4 Ob 507/92; 8 Ob 1661/93; 8 Ob 2263/96v; 6 Ob 20/97b; 6 Ob 2362/96p; 6 Ob 382/97p; 6 Ob<br />
16/98s; 2 Ob 319/99x; 6 Ob 176/00a; u.a.<br />
91<br />
vgl. Kapitel 2.2.1<br />
92<br />
1 Ob 350/98x; 1 Ob 143/02i; u.v.a.<br />
93<br />
4 Ob 108/98f; u.a.<br />
94<br />
EFSlg 35.322; EFSlg 42.699; u.a.<br />
95<br />
1 Ob 16/02p; u.a.<br />
96 3 Ob 270/98x; u.a.<br />
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