Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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4.4.1 geschlechtsspezifische Unterschiede in der Judikatur<br />
Die ständige Judikatur des OGH macht bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> den<br />
Unterhalt des Kindes, wenn Unterhaltspflichtige, die sich wegen eines weiteren Kindes aus<br />
einer nachfolgenden Beziehung in Karenzurlaub befinden, die Herabsetzung der Höhe des<br />
Unterhaltes beantragen, geschlechtsspezifische Unterschiede 319 :<br />
Beantragt eine unterhaltspflichtige Mutter, weil sie sich wegen eines weiteren Kindes aus einer<br />
nachfolgenden Beziehung in Karenzurlaub befindet, die Herabsetzung der Höhe des<br />
Unterhaltes, werde dieser auf ihren Antrag hin reduziert, indem das Karenzgeld als<br />
Bemessungsgrundlage des Unterhaltes festgesetzt wird. Wenn jedoch ein unterhaltspflichtiger<br />
Vater aus demselben Grund die Herabsetzung seines Unterhaltes beantragt, sind nach ständiger<br />
Judikatur des OGH 320 zuerst die Gründe, weshalb der Vater in Karenz gegangen sei, zu prüfen.<br />
Nur dann, wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände <strong>für</strong> den Karenzurlaub des<br />
Vaters, etwa das Einkommen der Mutter des neuen Kindes ist wesentlich höher als das<br />
Einkommen des Unterhaltspflichtigen, vorliegen, wird der Unterhalt reduziert, indem das<br />
Karenzgeld als Bemessungsgrundlage des Unterhaltes festgesetzt wird. Wenn jedoch keine<br />
„besondere berücksichtigungswürdige Umstände“ vorliegen, wird der unterhaltspflichtige<br />
Vater auf das von ihm vor dem Karenzurlaub erzielte Einkommen „angespannt“ 321 .<br />
Der OGH 322 begründet diese ständige Judikatur damit, dass der Verzicht auf die Erzielung<br />
eines höheren Einkommens, der nicht durch besonders berücksichtigungswürdige Umstände<br />
erzwungen ist, nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen darf, und das „alte“ Kind,<br />
dem Unterhaltsansprüche zustehen, schon im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht<br />
benachteiligt werden darf, der Vater sohin vor Antritt des Karenzurlaubes auf bereits<br />
bestehende Unterhaltspflichten Rücksicht zu nehmen hat.<br />
Der Vater „kann nicht sagen, jetzt gehe ich in Karenz, weil ich will auch einmal daheim<br />
bleiben. Das geht nicht. Der Grund ist der, dass er dem Kind, bei dem er ist, seine volle<br />
Betreuungspflicht gibt, und das Kind aus der vorigen Beziehung soll deswegen weniger<br />
bekommen. Dann sind sie ja nicht gleichgestellt. Also, da sind sicher die <strong>Männer</strong> benachteiligt.<br />
Eine Herabsetzung kann es unter Umständen schon geben, aber keine Enthebung.“ 323 Die<br />
geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Rechtsprechung seien nach Lehnbauer 324 darauf<br />
zurückzuführen, dass Mütter nicht gezwungen werden könnten, gleich nach Ablauf der<br />
Mutterschutzfrist wieder arbeiten zu gehen.<br />
Da Frauen in Österreich generell weniger als <strong>Männer</strong> verdienen, ist einerseits der Unterhalt,<br />
den sie <strong>für</strong> ihr Kind dem obsorgeberechtigten Vater bezahlen, geringer, andererseits wird<br />
dieser geringere Unterhalt, wenn Frauen den Karenzurlaub in Anspruch nehmen, nochmals<br />
319<br />
siehe Kapitel 2.3.2<br />
320<br />
6 Ob 573/91; 7 Ob 615/91; 1 Ob 502/94; 7 Ob 251/98g; 6 Ob 2360/96v; u.v.a.<br />
321<br />
siehe auch Kapitel 2.3.2<br />
322<br />
1 Ob 595/91; 1 Ob 502/94; 4 Ob 2333/96p; 6 Ob 573/91; 7 Ob 615/91; u.v.a.<br />
323<br />
Interviewtranskript, Christa Lehnbauer, Seite 5<br />
324 ebenda<br />
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