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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Ursprünglich wollte der Gesetzgeber Transferzahlungen, wie die Familienbeihilfe, den<br />

Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kinderabsetzbetrag, die finanzielle Benachteiligung von<br />

Familien gegenüber Erwachsenen ohne Kinder mindern. 463 In einer intakten Familie kommen<br />

die Transferzahlungen allen zu Gute. Leisteten sich die Erwachsenen den „Luxus, getrennt zu<br />

leben“ 464 , dann ist das nach ständiger Judikatur des OGH ausschließlich eine Angelegenheit<br />

der privaten Lebensgestaltung. „Da hat sich der Steuergesetzgeber von der Familienbeihilfe ein<br />

biss’l aus dem Staub gemacht und gesagt: ‚Okay, die sollen sich das selber aufteilen’.“ 465<br />

Da jedoch unklar war, wie diese Aufteilung erfolgen soll, wurde, da der Unterhaltspflichtige<br />

lediglich den Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von 300,-- oder 400,-- Schilling [etwa € 22,--<br />

bzw. € 29,--, Anm. d. Verf.], der Obsorgeberechtigte jedoch die um einiges höhere<br />

Familienbeihilfe erhält, der Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des<br />

Gleichheitsgrundsatzes angerufen. „Und da hat der Verfassungsgerichtshof wieder gesagt: Das<br />

ist Ihre Privatsache, aber man könnte das ja beim Unterhaltsrecht berücksichtigen. Das ist jetzt<br />

im Augenblick ein eher formeller Streit, denn das Familienlastenausgleichsgesetz hat<br />

ausdrücklich seinerzeit normiert: Die Familienbeihilfe ist kein Einkommen des Kindes. Das ist<br />

mehrmals, wenn man sich das anschaut, hin- und hergegangen, wie, wo, was, .... .“ 466<br />

Jackwerth äußert die Rechtsmeinung, der Verfassungsgerichtshof habe einen Formalfehler<br />

begangen, als er die Familienbeihilfe wie ein Einkommen des Kindes behandelte. 467 „Der<br />

Verfassungsgerichtshof darf nämlich keine neuen Gesetze machen; er darf Gesetze nur<br />

aufheben. Und wenn er jetzt sagt, das Gesetz ist so und so auszulegen, nämlich, obwohl dort<br />

wortwörtlich ganz was anderes drinnen steht, hier ist es doch wie ein Einkommen des Kindes<br />

zu behandeln, dann soll er diese Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufheben, wenn er das<br />

meint, aber nicht im kalten Weg Gesetzgeber spielen. Und dort stehen wir jetzt. Das muss jetzt<br />

ausdiskutiert werden, ob man den 12a Familienlastenausgleichsgesetz eben hier aufhebt oder<br />

nicht.“ 468<br />

Grundsätzlich sieht Jackwerth bei den steuerlichen Konsequenzen nach einer Scheidung ein<br />

„gewisses Ungleichgewicht“ 469 zwischen dem unterhaltspflichtigen und dem<br />

obsorgeberechtigten Elternteil, das eher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen geht. Jedoch sei<br />

auch das Argument der Mütter zu beachten: „Die Familienbeihilfe hat der Gesetzgeber<br />

ausdrücklich als besondere Betreuungshilfe gesehen, weil die Betreuung ja als solches sonst<br />

nicht abgegolten wird.“ 470<br />

Tews sieht in der steuerrechtlichen Situation eine eindeutige steuerliche Benachteiligung des<br />

Unterhaltspflichtigen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni<br />

2001, B 1285/00, 471 bestätigt worden sei. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs<br />

463<br />

Interviewtranskript, Reinhard Jackwerth, Seite 15<br />

464<br />

Interviewtranskript, Erich Engl, Seite 2<br />

465<br />

ebenda<br />

466<br />

Interviewtranskript, Reinhard Jackwerth, Seite 16<br />

467<br />

ebenda<br />

468<br />

ebenda<br />

469<br />

ebenda<br />

470<br />

ebenda<br />

471<br />

siehe Kapitel 2.3.8<br />

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