Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Ursprünglich wollte der Gesetzgeber Transferzahlungen, wie die Familienbeihilfe, den<br />
Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kinderabsetzbetrag, die finanzielle Benachteiligung von<br />
Familien gegenüber Erwachsenen ohne Kinder mindern. 463 In einer intakten Familie kommen<br />
die Transferzahlungen allen zu Gute. Leisteten sich die Erwachsenen den „Luxus, getrennt zu<br />
leben“ 464 , dann ist das nach ständiger Judikatur des OGH ausschließlich eine Angelegenheit<br />
der privaten Lebensgestaltung. „Da hat sich der Steuergesetzgeber von der Familienbeihilfe ein<br />
biss’l aus dem Staub gemacht und gesagt: ‚Okay, die sollen sich das selber aufteilen’.“ 465<br />
Da jedoch unklar war, wie diese Aufteilung erfolgen soll, wurde, da der Unterhaltspflichtige<br />
lediglich den Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von 300,-- oder 400,-- Schilling [etwa € 22,--<br />
bzw. € 29,--, Anm. d. Verf.], der Obsorgeberechtigte jedoch die um einiges höhere<br />
Familienbeihilfe erhält, der Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des<br />
Gleichheitsgrundsatzes angerufen. „Und da hat der Verfassungsgerichtshof wieder gesagt: Das<br />
ist Ihre Privatsache, aber man könnte das ja beim Unterhaltsrecht berücksichtigen. Das ist jetzt<br />
im Augenblick ein eher formeller Streit, denn das Familienlastenausgleichsgesetz hat<br />
ausdrücklich seinerzeit normiert: Die Familienbeihilfe ist kein Einkommen des Kindes. Das ist<br />
mehrmals, wenn man sich das anschaut, hin- und hergegangen, wie, wo, was, .... .“ 466<br />
Jackwerth äußert die Rechtsmeinung, der Verfassungsgerichtshof habe einen Formalfehler<br />
begangen, als er die Familienbeihilfe wie ein Einkommen des Kindes behandelte. 467 „Der<br />
Verfassungsgerichtshof darf nämlich keine neuen Gesetze machen; er darf Gesetze nur<br />
aufheben. Und wenn er jetzt sagt, das Gesetz ist so und so auszulegen, nämlich, obwohl dort<br />
wortwörtlich ganz was anderes drinnen steht, hier ist es doch wie ein Einkommen des Kindes<br />
zu behandeln, dann soll er diese Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufheben, wenn er das<br />
meint, aber nicht im kalten Weg Gesetzgeber spielen. Und dort stehen wir jetzt. Das muss jetzt<br />
ausdiskutiert werden, ob man den 12a Familienlastenausgleichsgesetz eben hier aufhebt oder<br />
nicht.“ 468<br />
Grundsätzlich sieht Jackwerth bei den steuerlichen Konsequenzen nach einer Scheidung ein<br />
„gewisses Ungleichgewicht“ 469 zwischen dem unterhaltspflichtigen und dem<br />
obsorgeberechtigten Elternteil, das eher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen geht. Jedoch sei<br />
auch das Argument der Mütter zu beachten: „Die Familienbeihilfe hat der Gesetzgeber<br />
ausdrücklich als besondere Betreuungshilfe gesehen, weil die Betreuung ja als solches sonst<br />
nicht abgegolten wird.“ 470<br />
Tews sieht in der steuerrechtlichen Situation eine eindeutige steuerliche Benachteiligung des<br />
Unterhaltspflichtigen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni<br />
2001, B 1285/00, 471 bestätigt worden sei. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs<br />
463<br />
Interviewtranskript, Reinhard Jackwerth, Seite 15<br />
464<br />
Interviewtranskript, Erich Engl, Seite 2<br />
465<br />
ebenda<br />
466<br />
Interviewtranskript, Reinhard Jackwerth, Seite 16<br />
467<br />
ebenda<br />
468<br />
ebenda<br />
469<br />
ebenda<br />
470<br />
ebenda<br />
471<br />
siehe Kapitel 2.3.8<br />
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