Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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etwa im außerstreitigen Verfahren 429 oder in Verwaltungsverfahren nach amtswegiger<br />
Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes – in der Sache selbst zu entscheiden haben,<br />
• die Manuduktionspflicht in streitigen Verfahren (§§ 432 und 435 ZPO) <strong>für</strong> unvertretene<br />
Parteien bedauerlicherweise noch immer zu kurz greift,<br />
• die rechtsunkundige, unvertretene Partei mit dem Geltungsbereich des außerstreitigen<br />
und streitigen Verfahren und deren verfahrensrechtlichen Unterschieden überfordert ist<br />
und<br />
• der Spezialisierungsgrad der RichterInnen, je nach geographischer Lage des Gerichtes,<br />
höchst unterschiedlich ist.<br />
Dass Scheidung einer der Faktoren sein kann, die zu Obdachlosigkeit von <strong>Männer</strong>n führen,<br />
wird von den ExpertInnen allgemein anerkannt. Allerdings betonen sie, dass es mehr als nur<br />
der Scheidung bedarf, damit ein Mann auf Dauer obdachlos wird. <strong>Männer</strong> sind jedoch nach der<br />
Scheidung vergleichsweise schneller von Obdachlosigkeit bedroht als Frauen, weil meist die<br />
<strong>Männer</strong> aus der ehelichen Wohnung ausziehen. 430<br />
Die Verpflichtung zu Kindesunterhalt alleine, führe keinesfalls zu Obdachlosigkeit. „Erstens<br />
dauert es eine Weile, bis wir anfangen den Unterhalt einzutreiben. Die Toleranz zum Zuwarten<br />
bis eine Zahlung erfolgt, ist in der Regel bei vielen Frauen eine große. Zweitens, wenn jemand<br />
arbeitet und ein regelmäßiges Einkommen hat, wird versucht, eine Regelung zu treffen. Erst<br />
wenn er dieser nicht nachkommt, wird eine Lohnpfändung gemacht. Wenn nur der Unterhalt<br />
gepfändet wird, und er sonst keine Schulden hat, ist das Existenzminimum ein relativ hohes.<br />
Und selbst dann ist noch eine Regelung zwischen dem Jugendamt und dem<br />
Zahlungspflichtigen möglich. All das hängt von einer gewissen Kooperationsbereitschaft und<br />
einer gewissen Zahlungsmoral ab. Warum es dann dennoch zu Obdachlosigkeit kommen kann,<br />
ist, wenn auch andere Pfändungen vorliegen. Wenn dann noch Arbeitslosigkeit dazu kommt,<br />
wird es haarig. Dass er mit einer Arbeitslosenunterstützung von 5.000,-- Schilling [etwa<br />
€ 363,--, Anm. d. Verf.] auf Dauer keine Wohnung erhalten kann, ist klar. Aber der Unterhalt<br />
ist kein Auslöser, sondern höchstens ein Teil, der dazu kommt.“ 431 Vielfach seien<br />
Alkoholismus und psychische Probleme unter den Ursachen, die bewirkten, dass ein Mann<br />
keine Verantwortung <strong>für</strong> sein Leben oder das der Kinder übernimmt. Er ließe sich hängen und<br />
kümmerte sich um nichts mehr. 432 Das soziale Netz <strong>für</strong> <strong>Männer</strong> wird von den ExpertInnen<br />
positiv beurteilt, die betroffenen <strong>Männer</strong> müssten jedoch aktiv werden, um dieses Netz in<br />
Anspruch nehmen zu können.<br />
Engl macht deutlich, welche Konsequenzen die Nichtbezahlung des Kindesunterhaltes nach<br />
sich ziehen kann, und in welche Spirale Unterhaltspflichtige geraten können: „Die Folgen sind,<br />
dass der, der die Kinder betreut, zum Bittsteller wird, und der, der zahlt, wird zum Schuldner.<br />
Er flüchtet aus der Arbeitswelt, um als U-Boot zu leben, hat beim Staat Schulden, die sich aus<br />
Unterhaltsvorschüssen ergeben, die er aber auch nach 20 Jahren noch zurückzahlen muss. Zu<br />
429<br />
Im außerstreitigen Verfahren gilt der dem Zivilprozessrecht innewohnende Grundsatz der strengen<br />
Bindung der RichterInnen an die Anträge nicht.<br />
430<br />
Interviewtranskript Stefan Ohmacht, Seite 2; siehe hiezu auch das Kapitel 5.9,<br />
„Vermögensaufteilung“<br />
431<br />
Interviewtranskript, Elisabeth Paschinger, Seite 3<br />
432<br />
Interviewtranskript, Christa Lehnbauer, Seite 4<br />
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