Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Aufteilungsverfahrens die endgültige<br />
Zuordnung des ehelichen Vermögens ist, die über die Dauer der Minderjährigkeit ehelicher<br />
Kinder fortwirkt. 191<br />
2.3.7.3 Aufteilungsschlüssel<br />
Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels <strong>für</strong> das eheliche Vermögen ist nach ständiger<br />
Judikatur des OGH 192 eine Frage des Einzelfalles; der Vergleich des Umfanges des Beitrages<br />
jedes einzelnen hängt von der Intensität des Arbeitseinsatzes und des Kapitaleinsatzes ab, der<br />
kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte. Der Aufteilungsschlüssel bzw.<br />
die Höhe der Ausgleichszahlung ist daher im Sinne der §§ 81 ff EheG nicht streng rechnerisch<br />
sondern nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei insbesondere auf Gewicht und Umfang<br />
des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur<br />
Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, aber auch auf das Wohl der Kinder und auch auf die<br />
Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen ist. 193<br />
In der Literatur 194 überwiegt die Rechtsmeinung, dass die Gerichte die Vermögensaufteilung<br />
meist im Verhältnis 1:1 vornehmen: „Nur dann, wenn die Frau eine Dreifachbelastung<br />
übernommen hat, also neben der vollen Haushaltsführung und Kinderbetreuung auch einer<br />
vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kann es unter Umständen zu einer Aufteilung 1:2<br />
kommen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen bei einer Haushaltsführung durch die<br />
geschiedene Frau in gehobenen Verhältnissen, wo ihr sowohl Hauspersonal als auch hohe<br />
Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehen und der geschiedene Mann dem gegenüber über<br />
sehr hohe Finanzkraft verfügt, der Aufteilungsschlüssel 1:3 beträgt.“ 195<br />
Wie die Vermögensaufteilung von den Familiengerichten erster und zweiter Instanz tatsächlich<br />
vollzogen wird, und ob und falls ja, mit welcher Begründung, <strong>Männer</strong> dadurch tatsächlich<br />
benachteiligt werden, kann nur durch eine wissenschaftliche empirische Untersuchung geklärt<br />
werden.<br />
2.3.8 Steuerrechtliche Konsequenzen<br />
Der Unterhalt <strong>für</strong> Ehegatten stellt anders als der Unterhalt <strong>für</strong> Kinder gemäß § 34 Abs. 7 EStG<br />
1988 keine außergewöhnliche Belastung dar und ist daher von der Steuerbemessungsgrundlage<br />
nicht abziehbar. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 30. November<br />
2000, B 1340/00, die Beschwerde eines <strong>für</strong> (drei haushaltszugehörige Kinder und) seine<br />
Ehefrau unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Anerkennung<br />
seiner Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastungen abgewiesen und dies wie folgt<br />
begründet: „Ob nämlich zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, hängt<br />
– anders als beim Unterhalt <strong>für</strong> Kinder – von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend<br />
191<br />
1 Ob 2104/96k; u.a.<br />
192<br />
1 Ob 714/86; 9 Ob 192/00a; 9 Ob 195/97k; 3 Ob 192/98a; u.a.<br />
193<br />
6 Ob 1610/94; 6 Ob 1513/96; 10 Ob 125/98z; 9 Ob 35/00p; 10 Ob 86/00w; EFSlg 72.395; EFSlg<br />
93.996; EFSlg 93.997; u.v.a.<br />
194<br />
Deixler-Hübner, Astrid: Scheidung kompakt. Wien 2001, Seite 81f<br />
195 ebenda<br />
54