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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung<br />

oder persönlichen Risikos anzusehen sind.“ 196<br />

Der VfGH hat mit den Erkenntnissen vom 17. Oktober 1997, G168/96, G285/96, und vom<br />

28. November 1997, G 451/97-7, anlässlich die Familienbesteuerung betreffenden<br />

Bestimmungen des EStG 1988 erkannt, dass Unterhaltsleistungen an Kinder nicht bloß Sache<br />

privater Lebensgestaltung sind, weshalb, da die steuerliche Mehrbelastung<br />

Unterhaltspflichtiger durch staatliche Transfers nicht ausreichend abgedeckt wird, die<br />

Gleichbehandlung unterhaltspflichtiger und nicht unterhaltspflichtiger Einkommensbezieher<br />

wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgrundsatz unsachlich und zum Ausgleich der<br />

steuerlichen Belastung der zur Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlichen Einkommensteile<br />

die Steuerfreiheit zumindest der Hälfte des <strong>für</strong> den Unterhalt erforderlichen Einkommens<br />

geboten ist.<br />

Dem <strong>für</strong> ein Kind Geldunterhaltspflichtigen steht daher gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b iVm § 34<br />

Abs. 7 Einkommenssteuergesetz (EStG) ein beim Jahresausgleich bzw. der Veranlagung<br />

geltend zu machender Unterhaltsabsetzbetrag zu. Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt <strong>für</strong> das<br />

erste Kind monatlich € 25,50, € 38,20 <strong>für</strong> das zweite und <strong>für</strong> das dritte und jedes weitere Kind<br />

€ 50,90. Dieser Unterhaltsabsetzbetrag reduziert nicht die Bemessungsgrundlage sondern die<br />

Steuerschuld und liegt unter den in der österreichischen Rechtsprechung üblichen<br />

Unterhaltssätzen. 197<br />

Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2001, B 1285/00, hat der VfGH die Beschwerde eines<br />

geldunterhaltspflichtigen Vaters, in der dieser den von ihm geleisteten Unterhalt zur Gänze als<br />

Minderung der Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> seine Einkommenssteuer begehrte, abgewiesen.<br />

Dieser Vater hat seine Beschwerde damit begründet, dass, da der Elternteil, bei dem das Kind<br />

lebt, finanziell stärker gefördert werde (z.B. durch Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag), als<br />

jener, bei dem das Kind nicht lebe, der Gleichheitssatz verletzt sei. Der VfGH hat sein<br />

Erkenntnis im Wesentlichen damit begründet, dass dem im gleichen Haushalt lebenden<br />

Elternteil nach gegenwärtiger Rechtslage Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehe,<br />

dem nicht haushaltsführenden, unterhaltspflichtigen Elternteil der Unterhaltsabsetzbetrag<br />

zukomme. Die durch Steuerersparnis indirekte Förderung eines Kindes, das im gemeinsamen<br />

Haushalt lebe, sei somit geringer als die des nicht im gemeinsamen Haushalt beider Eltern<br />

lebenden Kindes. Weiters vertrat der VfGH die Rechtsansicht, dass es der privaten<br />

Lebensgestaltung der Ehegatten überlassen sei, ob diese zusammenlebten oder getrennte<br />

Wohnsitze bezögen. Es sei daher nicht die Aufgabe des Gesetzgebers zu unterscheiden, ob<br />

Kinder im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht, und an dieses Kriterium unterschiedlicher<br />

Lebensgestaltung auch unterschiedliche Rechtsfolgen, wie etwa die Gewährung von<br />

Förderungen, zu knüpfen, da, wenn <strong>für</strong> jedes unterhaltsberechtigte Kind dieselben Leistungen<br />

vorgesehen sind, auch der Umstand, dass die Eltern getrennt leben, diesen als Sache privater<br />

Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos zur Last fiele. Auf aus der getrennten<br />

Haushaltsführung und aus dem Geldunterhalt allenfalls erwachsenden Mehrkosten <strong>für</strong> die<br />

Kinder brauche der Gesetzgeber nicht Bedacht zu nehmen, weshalb die Pauschalierung der<br />

196 Erkenntnis des VfGH vom 30. 11. 2000, B 1340/00,<br />

197 Vgl. auch Kempe, a.a.O., Seite 33f<br />

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