Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Ein gleiches gilt, d.h. „Billigkeitsunterhalt“ kann nachträglich entstehen, wenn in der<br />
Vereinbarung bei einvernehmlicher Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichtet und die<br />
Umstandsklausel auch <strong>für</strong> den Fall der Not ausgeschlossen wurde, nachträglich aber einer der<br />
auf Unterhalt verzichtenden Parteien - gegenüber der Erwartungshaltung anlässlich des<br />
Vergleichsabschlusses – unerwartet (wegen schwerer Erkrankung oder ähnlicher Umstände) in<br />
Not verfällt. 70 Solche Unterhaltsverzichte werden – wenn der in Not Geratene höchstens<br />
gleichteiliges Verschulden zu vertreten und demnach grundsätzlich Anspruch auf<br />
„angemessenen Unterhalt“ 71 oder „Billigkeitsunterhalt“ 72 gehabt hätte - nach der ständigen<br />
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als sittenwidrig (geworden) qualifiziert, weil das<br />
Beharren auf dem bei der Scheidung vereinbarten Unterhaltsverzicht dem nachträglich wegen<br />
schwerer Erkrankung oder ähnlicher Umstände unerwartet in Not Geratenen die<br />
Existenzgrundlage entzöge. 73<br />
2.3.1.3 Unterhaltspflicht <strong>für</strong> Kinder<br />
Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen<br />
angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten,<br />
Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.<br />
Der Unterhaltsanspruch der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder an ihre Eltern ist ein<br />
Anspruch auf Naturalunterhalt. Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der<br />
angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sach- oder Dienstleistungen, die der<br />
Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Die<br />
Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitäts-,<br />
Telefon- und Fernsehgebühren etc.) stellt den Naturalunterhalt der Unterkunftsgewährung an<br />
das Kind dar. Zum Naturalunterhalt gehört aber auch ein dem Kindesalter und den elterlichen<br />
Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld <strong>für</strong> die individuelle Befriedigung<br />
höchstpersönlicher Bedürfnisse wie etwa Konsumationen außer Haus oder von kulturellen,<br />
sportlichen oder gesellschaftlichen Freizeitbedürfnissen. Der Elternteil, der den Haushalt führt,<br />
in dem er das Kind betreut, leistet gemäß § 140 Abs. 2, 1. Satz, ABGB dadurch seinen Beitrag,<br />
das ist der sogenannte „Naturalunterhalt“. Dieser Naturalunterhalt wird auch durch Übergabe<br />
von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person <strong>für</strong> das Kind geleistet. 74<br />
Dieser Naturalunterhalt wandelt sich – ohne jedwede gerichtliche Verfügung – in<br />
Geldunterhalt, sobald ein Elternteil mit dem Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt<br />
wohnhaft ist. Die Höhe des Einkommens desjenigen Elternteiles, der mit dem Kind im<br />
gemeinsamen Haushalt lebt, ist <strong>für</strong> die Bemessung der Höhe des Geldunterhaltes ohne<br />
Bedeutung. 75<br />
70<br />
3 Ob 229/98t; u.a.<br />
71<br />
Kapitel 2.3.1.2.2<br />
72<br />
Kapitel 2.3.1.2.3<br />
73<br />
EFSlg 25.102; EFSlg 35.241; EFSlg 40.045; EFSlg 69.303 u.v.a<br />
74<br />
6 Ob 230/01v; u.v.a<br />
75<br />
8 Ob 552/92; u.a.<br />
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