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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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klausel, jede Änderung des Nettoeinkommens führt daher zur Anpassung des Unterhalts an<br />

das Nettoeinkommen durch das Gericht.<br />

Wird der Unterhalt nicht freiwillig geleistet, muss eine Unterhaltsklage im streitigen Verfahren<br />

eingebracht werden.<br />

2.3.1.2.1 Unterhalt wie in aufrechter Ehe (Scheidung gemäß § 55 EheG mit<br />

Schuldausspruch gemäß § 61 Abs. 3 EheG)<br />

Eine Scheidung gemäß § 55 EheG (auf Antrag des an der Zerrüttung der Ehe schuldigen oder<br />

überwiegend schuldigen Ehegatten, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens 3 und<br />

maximal seit 6 Jahren aufgehoben ist) mit Schuldausspruch gemäß § 61 Abs. 3 EheG bewirkt,<br />

dass der Ehegatte, der die Zerrüttung der Ehe nicht oder nur geringfügig verschuldet hat,<br />

hinsichtlich des Unterhaltes so zu stellen ist, als wäre die Ehe nicht geschieden. Dem gemäß<br />

§ 55 iVm § 61 Abs. 3 EheG schuldlos oder minder schuldigen Geschiedenen<br />

• steht daher Unterhalt wie in aufrechter Ehe 60 zu,<br />

• ein „neuer“ Ehegatte reduziert die Prozentsätze des Unterhaltes nicht – sofern dies<br />

nicht infolge des Lebensalters oder der Gesundheit des Unterhaltspflichtigen oder<br />

seines neuen Ehegatten, der Dauer ihres gemeinsamen Haushaltes und des Wohles ihrer<br />

Kinder unbillig wäre – und<br />

• der schuldlos Geschiedene, der während der Ehe nicht berufstätig war, kann zu<br />

Erwerbstätigkeit – auch wenn diese ihm zumutbar ist – nicht gezwungen werden.<br />

Nach der ständigen Judikatur des OGH gibt es <strong>für</strong> den Ehegattenunterhalt, sohin auch <strong>für</strong> den<br />

gemäß § 55 iVm § 61 Abs. 3 EheG schuldlos oder minder schuldig Geschiedenen keine Luxusgrenze.<br />

61<br />

2.3.1.2.2 „angemessener Unterhalt“ (Scheidung gemäß § 49 EheG)<br />

Der gemäß § 49 EheG allein oder überwiegend schuldig Geschiedene hat gemäß § 66 EheG<br />

dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer<br />

Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden können, nicht ausreichen,<br />

den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten „angemessenen Unterhalt“ zu gewähren. Der<br />

„angemessene Unterhalt“ stellt jene ökonomischen Verhältnisse dar, in denen die Ehegatten<br />

zuletzt (zur Zeit der Scheidung) lebten.<br />

Der Unterhaltsberechtigte hat jedoch – im Gegensatz zu dem gemäß § 55 EheG iVm § 61 Abs.<br />

3 EheG schuldlos Geschiedenen - seine Arbeitskraft <strong>für</strong> die Beschaffung des eigenen<br />

Unterhaltes einzusetzen, d.h. er ist zu Berufstätigkeit verpflichtet.<br />

Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Höhe des Unterhalts an den Prozentregelungen in<br />

aufrechter Ehe, daher besteht auch <strong>für</strong> den „angemessenen Unterhalt“ nach der ständigen<br />

Judikatur des OGH keine Luxusgrenze. 62<br />

60 siehe Kapitel 2.3.1.1<br />

61 EFSlg 90.386; u.a.<br />

62 ebenda<br />

26

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