Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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klausel, jede Änderung des Nettoeinkommens führt daher zur Anpassung des Unterhalts an<br />
das Nettoeinkommen durch das Gericht.<br />
Wird der Unterhalt nicht freiwillig geleistet, muss eine Unterhaltsklage im streitigen Verfahren<br />
eingebracht werden.<br />
2.3.1.2.1 Unterhalt wie in aufrechter Ehe (Scheidung gemäß § 55 EheG mit<br />
Schuldausspruch gemäß § 61 Abs. 3 EheG)<br />
Eine Scheidung gemäß § 55 EheG (auf Antrag des an der Zerrüttung der Ehe schuldigen oder<br />
überwiegend schuldigen Ehegatten, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens 3 und<br />
maximal seit 6 Jahren aufgehoben ist) mit Schuldausspruch gemäß § 61 Abs. 3 EheG bewirkt,<br />
dass der Ehegatte, der die Zerrüttung der Ehe nicht oder nur geringfügig verschuldet hat,<br />
hinsichtlich des Unterhaltes so zu stellen ist, als wäre die Ehe nicht geschieden. Dem gemäß<br />
§ 55 iVm § 61 Abs. 3 EheG schuldlos oder minder schuldigen Geschiedenen<br />
• steht daher Unterhalt wie in aufrechter Ehe 60 zu,<br />
• ein „neuer“ Ehegatte reduziert die Prozentsätze des Unterhaltes nicht – sofern dies<br />
nicht infolge des Lebensalters oder der Gesundheit des Unterhaltspflichtigen oder<br />
seines neuen Ehegatten, der Dauer ihres gemeinsamen Haushaltes und des Wohles ihrer<br />
Kinder unbillig wäre – und<br />
• der schuldlos Geschiedene, der während der Ehe nicht berufstätig war, kann zu<br />
Erwerbstätigkeit – auch wenn diese ihm zumutbar ist – nicht gezwungen werden.<br />
Nach der ständigen Judikatur des OGH gibt es <strong>für</strong> den Ehegattenunterhalt, sohin auch <strong>für</strong> den<br />
gemäß § 55 iVm § 61 Abs. 3 EheG schuldlos oder minder schuldig Geschiedenen keine Luxusgrenze.<br />
61<br />
2.3.1.2.2 „angemessener Unterhalt“ (Scheidung gemäß § 49 EheG)<br />
Der gemäß § 49 EheG allein oder überwiegend schuldig Geschiedene hat gemäß § 66 EheG<br />
dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer<br />
Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden können, nicht ausreichen,<br />
den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten „angemessenen Unterhalt“ zu gewähren. Der<br />
„angemessene Unterhalt“ stellt jene ökonomischen Verhältnisse dar, in denen die Ehegatten<br />
zuletzt (zur Zeit der Scheidung) lebten.<br />
Der Unterhaltsberechtigte hat jedoch – im Gegensatz zu dem gemäß § 55 EheG iVm § 61 Abs.<br />
3 EheG schuldlos Geschiedenen - seine Arbeitskraft <strong>für</strong> die Beschaffung des eigenen<br />
Unterhaltes einzusetzen, d.h. er ist zu Berufstätigkeit verpflichtet.<br />
Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Höhe des Unterhalts an den Prozentregelungen in<br />
aufrechter Ehe, daher besteht auch <strong>für</strong> den „angemessenen Unterhalt“ nach der ständigen<br />
Judikatur des OGH keine Luxusgrenze. 62<br />
60 siehe Kapitel 2.3.1.1<br />
61 EFSlg 90.386; u.a.<br />
62 ebenda<br />
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