Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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eruhigte. Diese Beruhigung brächte nur scheinbar Verbesserung. 287 „Da zeigt sich, wenn<br />
man sehr rasch ein regelmäßiges Besuchsrecht installiert, dass sich die Kinder auch beruhigen<br />
und dauerhaft beruhigen, und wahrscheinlich Spätfolgen nicht sind. Bei der anderen Variante –<br />
Kontaktabbruch – ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Spätfolgen zu rechnen.“ 288<br />
Alle ExpertInnen betonen die große Bedeutung außergerichtlicher Maßnahmen, insbesondere<br />
der Mediation und der Hilfestellungen der Ämter <strong>für</strong> Jugend und Familie, <strong>für</strong> die erfolgreiche<br />
Schlichtung von Besuchsrechtsstreitigkeiten. Die strittige Durchsetzung des Besuchsrechts vor<br />
Gericht beurteilen die ExpertInnen als schwierig. Mit dem KindRÄG 2001, das dem Kind<br />
selbst einen Rechtsanspruch auf Besuchsrecht einräumt, sei möglicherweise die Durchsetzung<br />
des Besuchsrechts erleichtert worden, da RichterInnen lieber die Rechte der Kinder als die<br />
Rechte der Erwachsenen schützten. 289 Die Auswirkungen des KindRÄG 2001 auf die<br />
Rechtsprechung in Besuchsrechtsverfahren könnten derzeit allerdings noch nicht beurteilt<br />
werden, da seit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 noch zu wenig Zeit <strong>für</strong> das Ergehen von<br />
Erkenntnissen des OGH verstrichen sei.<br />
4.3 Ehegattenunterhalt<br />
Unterhalt <strong>für</strong> geschiedene Ehegatten 290 würde in der überwiegenden Anzahl der Fälle an die<br />
Frau gezahlt, weil sie auf Grund der in Österreich herrschenden traditionellen Rollenteilung<br />
zumeist der finanziell Schwächere sei. 291<br />
Klaar sieht die Judikatur als „eher restriktiv denn extensiv“ 292 . „Der Ehegattenunterhalt ist<br />
eher eine Notlösung und nichts, worum man einer Frau neidisch sein muss.“ 293 Dennoch sei in<br />
manchen Scheidungsverfahren der hinkünftig einem der beiden Ehegatten zustehende<br />
Unterhalt Anlass zu großen, oft langandauernden Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, weil<br />
Unterhaltsleistungen über Jahrzehnte hinaus bestehen und die Gesamthöhe der hinkünftigen<br />
finanziellen Belastung des Unterhaltspflichtigen nicht abschätzbar ist. 294 Tews kritisiert, „dass<br />
die Frage: ,Bekommt die Frau einen Job?’ bei Gericht ernsthaft schon diskutiert wird, wenn die<br />
Frau 35 ist. ... Da stellt man schon oft fest, dass die zur Schau getragene Arbeitswilligkeit nicht<br />
sehr groß ist.“ 295 Nach seiner Einschätzung fänden Frauen dann rasch einen Arbeitsplatz, wenn<br />
sie einen „zeitlich begrenzten, kleinen Unterhalt“ 296 bekämen, der unabhängig vom<br />
Einkommen der Frau ausbezahlt werde, da <strong>für</strong> Frauen wenig Anreiz, zu Berufstätigkeit<br />
bestünde, wenn sie, bis sie Arbeit finden, Unterhalt bekommen. 297<br />
287<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 4<br />
288<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 4<br />
289<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 5; ähnliche Beurteilung auch Josef Schweighofer, Seite 3<br />
290<br />
siehe auch Kapitel 3.3.1.2<br />
291<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 1<br />
292<br />
Interviewtranskript, Helene Klaar, Seite 4<br />
293<br />
ebenda<br />
294<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 1<br />
295<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 9<br />
296 ebenda<br />
297 ebenda<br />
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