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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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eruhigte. Diese Beruhigung brächte nur scheinbar Verbesserung. 287 „Da zeigt sich, wenn<br />

man sehr rasch ein regelmäßiges Besuchsrecht installiert, dass sich die Kinder auch beruhigen<br />

und dauerhaft beruhigen, und wahrscheinlich Spätfolgen nicht sind. Bei der anderen Variante –<br />

Kontaktabbruch – ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Spätfolgen zu rechnen.“ 288<br />

Alle ExpertInnen betonen die große Bedeutung außergerichtlicher Maßnahmen, insbesondere<br />

der Mediation und der Hilfestellungen der Ämter <strong>für</strong> Jugend und Familie, <strong>für</strong> die erfolgreiche<br />

Schlichtung von Besuchsrechtsstreitigkeiten. Die strittige Durchsetzung des Besuchsrechts vor<br />

Gericht beurteilen die ExpertInnen als schwierig. Mit dem KindRÄG 2001, das dem Kind<br />

selbst einen Rechtsanspruch auf Besuchsrecht einräumt, sei möglicherweise die Durchsetzung<br />

des Besuchsrechts erleichtert worden, da RichterInnen lieber die Rechte der Kinder als die<br />

Rechte der Erwachsenen schützten. 289 Die Auswirkungen des KindRÄG 2001 auf die<br />

Rechtsprechung in Besuchsrechtsverfahren könnten derzeit allerdings noch nicht beurteilt<br />

werden, da seit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 noch zu wenig Zeit <strong>für</strong> das Ergehen von<br />

Erkenntnissen des OGH verstrichen sei.<br />

4.3 Ehegattenunterhalt<br />

Unterhalt <strong>für</strong> geschiedene Ehegatten 290 würde in der überwiegenden Anzahl der Fälle an die<br />

Frau gezahlt, weil sie auf Grund der in Österreich herrschenden traditionellen Rollenteilung<br />

zumeist der finanziell Schwächere sei. 291<br />

Klaar sieht die Judikatur als „eher restriktiv denn extensiv“ 292 . „Der Ehegattenunterhalt ist<br />

eher eine Notlösung und nichts, worum man einer Frau neidisch sein muss.“ 293 Dennoch sei in<br />

manchen Scheidungsverfahren der hinkünftig einem der beiden Ehegatten zustehende<br />

Unterhalt Anlass zu großen, oft langandauernden Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, weil<br />

Unterhaltsleistungen über Jahrzehnte hinaus bestehen und die Gesamthöhe der hinkünftigen<br />

finanziellen Belastung des Unterhaltspflichtigen nicht abschätzbar ist. 294 Tews kritisiert, „dass<br />

die Frage: ,Bekommt die Frau einen Job?’ bei Gericht ernsthaft schon diskutiert wird, wenn die<br />

Frau 35 ist. ... Da stellt man schon oft fest, dass die zur Schau getragene Arbeitswilligkeit nicht<br />

sehr groß ist.“ 295 Nach seiner Einschätzung fänden Frauen dann rasch einen Arbeitsplatz, wenn<br />

sie einen „zeitlich begrenzten, kleinen Unterhalt“ 296 bekämen, der unabhängig vom<br />

Einkommen der Frau ausbezahlt werde, da <strong>für</strong> Frauen wenig Anreiz, zu Berufstätigkeit<br />

bestünde, wenn sie, bis sie Arbeit finden, Unterhalt bekommen. 297<br />

287<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 4<br />

288<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 4<br />

289<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 5; ähnliche Beurteilung auch Josef Schweighofer, Seite 3<br />

290<br />

siehe auch Kapitel 3.3.1.2<br />

291<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 1<br />

292<br />

Interviewtranskript, Helene Klaar, Seite 4<br />

293<br />

ebenda<br />

294<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 1<br />

295<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 9<br />

296 ebenda<br />

297 ebenda<br />

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