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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der<br />

Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist,<br />

Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll<br />

auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen<br />

Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo die Grenzen<br />

einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners<br />

angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nach Rechtsansicht des OGH nur im<br />

Einzelfall beurteilen. Als Regel <strong>für</strong> den Durchschnittsfall kann gelten, dass es wegen des<br />

pädagogisch wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das<br />

die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen<br />

heranzuführen; der OGH billigt aber auch die Praxis, den Unterhalt eines Kindes mit dem<br />

Zwei- bis Zweieinhalbfachen des „Regelbedarfes“, der sogenannten „Luxusgrenze“, zu<br />

limitieren. 80 In einer Vielzahl von Entscheidungen 81 vertritt der OGH daher die<br />

Rechtsauffassung, dass der Unterhalt diese „Luxusgrenze“, nicht überschreiten soll.<br />

Insbesondere bei jüngeren Kindern, bis zum 10. oder 12. Lebensjahr, neigt der OGH jedoch<br />

dazu, die „Luxusgrenze“ nicht voll auszuschöpfen, begrenzt den Unterhaltssatz mit dem<br />

Zweifachen des Regelbedarfssatzes 82 , und begründet dies damit, dass die „undifferenzierte<br />

Handhabung der Prozentkomponente“ der Deckung der, an den Lebensverhältnissen des<br />

Unterhaltspflichtigen orientierten Lebensbedürfnisse, sohin § 140 Abs. 1 ABGB, widerspricht.<br />

Bei Unterhaltsberechtigten ab dem 10., jedenfalls aber ab dem 12. Lebensjahr schöpft der<br />

OGH die „Luxusgrenze“ mit dem Zweieinhalbfachen des sogenannten Regelbedarfes jedoch<br />

voll aus, 83 lässt insbesondere bei Volljährigen, wenn die Überschreitung des<br />

Zweieinhalbfachen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientiert ist, auch<br />

die Überschreitung der „Luxusgrenze“ zu, und begrenzt den Unterhalt nach der<br />

Prozentkomponente nur um eine pädagogisch schädliche Überalimentierung 84 zu vermeiden.<br />

Die jeweils gültige Höhe des sogenannten „Regelbedarfes“ wird vom Bundesminister <strong>für</strong><br />

Justiz jährlich dem Verbraucherpreisindex 1966 angepasst und jeweils <strong>für</strong> den Zeitraum 1. Juli<br />

bis 30. Juni eines jeden Jahres bekannt gegeben. Der Regelbedarf ist abgestellt auf eine fiktive<br />

Durchschnittsfamilie, bestehend aus zwei Kindern und zwei Erwachsenen mit einem<br />

Verbrauchsausgaberahmen in Höhe von derzeit (Stand 1. Juli 2002) zwischen € 1.049,-- bis<br />

€ 1.536,--.<br />

Derzeit beträgt der Regelbedarf <strong>für</strong> ein Kind im Alter:<br />

80<br />

5 Ob 526/94; u.a.<br />

81<br />

4 Ob 1512/90; 3 Ob 1509/90; 6 Ob 606/90; 7 Ob 671/90; 7 Ob 652/90; 3 Ob 573/91; 3 Ob<br />

1501/91; 6 Ob 628/91; 8 Ob 602/91; 9 Ob1751/91; 4 Ob 1592/92; 5 Ob 516/92; 8 Ob 552/92; 8<br />

Ob 1688/92; 1 Ob 509/93; 1 Ob 579/93; 1 Ob 512/94; 1 Ob 531/94; 4 Ob 540/94; 4 Ob 1511/94; 5<br />

Ob 526/94; 1 Ob 504/95; 2 Ob 2029/96p; 2 Ob 2261/96f; 6 Ob 501/96; 8 Ob 2329/96z; 10 Ob<br />

2416/96h; 3 Ob 351/97g; 4 Ob 139/97p; 9Ob 399/97k; 1 Ob 8/98b; 1 Ob 311/98m; 7 Ob<br />

224/98m; 2 Ob 76/99m; 9 Ob 265/00m; 1 Ob 233/01y; 2 Ob 139/01g; EFSlg 42.682; EFSlg<br />

53.142; u.v.a<br />

82<br />

4 Ob 164/98s; u.a.<br />

83<br />

3 Ob 1509/90; EFSlg 64.660; EFSlg 64.983; u.a<br />

84<br />

1 Ob 233/01y; u.a.<br />

33

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