Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der<br />
Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist,<br />
Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll<br />
auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen<br />
Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo die Grenzen<br />
einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners<br />
angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nach Rechtsansicht des OGH nur im<br />
Einzelfall beurteilen. Als Regel <strong>für</strong> den Durchschnittsfall kann gelten, dass es wegen des<br />
pädagogisch wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das<br />
die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen<br />
heranzuführen; der OGH billigt aber auch die Praxis, den Unterhalt eines Kindes mit dem<br />
Zwei- bis Zweieinhalbfachen des „Regelbedarfes“, der sogenannten „Luxusgrenze“, zu<br />
limitieren. 80 In einer Vielzahl von Entscheidungen 81 vertritt der OGH daher die<br />
Rechtsauffassung, dass der Unterhalt diese „Luxusgrenze“, nicht überschreiten soll.<br />
Insbesondere bei jüngeren Kindern, bis zum 10. oder 12. Lebensjahr, neigt der OGH jedoch<br />
dazu, die „Luxusgrenze“ nicht voll auszuschöpfen, begrenzt den Unterhaltssatz mit dem<br />
Zweifachen des Regelbedarfssatzes 82 , und begründet dies damit, dass die „undifferenzierte<br />
Handhabung der Prozentkomponente“ der Deckung der, an den Lebensverhältnissen des<br />
Unterhaltspflichtigen orientierten Lebensbedürfnisse, sohin § 140 Abs. 1 ABGB, widerspricht.<br />
Bei Unterhaltsberechtigten ab dem 10., jedenfalls aber ab dem 12. Lebensjahr schöpft der<br />
OGH die „Luxusgrenze“ mit dem Zweieinhalbfachen des sogenannten Regelbedarfes jedoch<br />
voll aus, 83 lässt insbesondere bei Volljährigen, wenn die Überschreitung des<br />
Zweieinhalbfachen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientiert ist, auch<br />
die Überschreitung der „Luxusgrenze“ zu, und begrenzt den Unterhalt nach der<br />
Prozentkomponente nur um eine pädagogisch schädliche Überalimentierung 84 zu vermeiden.<br />
Die jeweils gültige Höhe des sogenannten „Regelbedarfes“ wird vom Bundesminister <strong>für</strong><br />
Justiz jährlich dem Verbraucherpreisindex 1966 angepasst und jeweils <strong>für</strong> den Zeitraum 1. Juli<br />
bis 30. Juni eines jeden Jahres bekannt gegeben. Der Regelbedarf ist abgestellt auf eine fiktive<br />
Durchschnittsfamilie, bestehend aus zwei Kindern und zwei Erwachsenen mit einem<br />
Verbrauchsausgaberahmen in Höhe von derzeit (Stand 1. Juli 2002) zwischen € 1.049,-- bis<br />
€ 1.536,--.<br />
Derzeit beträgt der Regelbedarf <strong>für</strong> ein Kind im Alter:<br />
80<br />
5 Ob 526/94; u.a.<br />
81<br />
4 Ob 1512/90; 3 Ob 1509/90; 6 Ob 606/90; 7 Ob 671/90; 7 Ob 652/90; 3 Ob 573/91; 3 Ob<br />
1501/91; 6 Ob 628/91; 8 Ob 602/91; 9 Ob1751/91; 4 Ob 1592/92; 5 Ob 516/92; 8 Ob 552/92; 8<br />
Ob 1688/92; 1 Ob 509/93; 1 Ob 579/93; 1 Ob 512/94; 1 Ob 531/94; 4 Ob 540/94; 4 Ob 1511/94; 5<br />
Ob 526/94; 1 Ob 504/95; 2 Ob 2029/96p; 2 Ob 2261/96f; 6 Ob 501/96; 8 Ob 2329/96z; 10 Ob<br />
2416/96h; 3 Ob 351/97g; 4 Ob 139/97p; 9Ob 399/97k; 1 Ob 8/98b; 1 Ob 311/98m; 7 Ob<br />
224/98m; 2 Ob 76/99m; 9 Ob 265/00m; 1 Ob 233/01y; 2 Ob 139/01g; EFSlg 42.682; EFSlg<br />
53.142; u.v.a<br />
82<br />
4 Ob 164/98s; u.a.<br />
83<br />
3 Ob 1509/90; EFSlg 64.660; EFSlg 64.983; u.a<br />
84<br />
1 Ob 233/01y; u.a.<br />
33