Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Diese Grundsätze gelten sowohl <strong>für</strong> den Unterhalt der Kinder sowohl während aufrechter Ehe<br />
als auch nach Scheidung als auch <strong>für</strong> den Unterhalt unehelicher Kinder. Bei einvernehmlicher<br />
Scheidung haben die Eltern gemäß § 55a Abs. 2 EheG schriftlich zu vereinbaren, bei wem von<br />
beiden das Kind sich hinkünftig aufhalten wird, und die Höhe des Unterhaltes <strong>für</strong> das Kind<br />
betragsmäßig zu fixieren. Diese Vereinbarung bedarf gemäß § 154 Abs. 3 ABGB der<br />
pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.<br />
Die Bemessungsgrundlage des Geldunterhaltes ist nach ständiger Judikatur des OGH im<br />
Regelfall ein altersabhängiger Prozentsatz des sogenannten „durchschnittlichen monatlichen<br />
Nettoeinkommens“ 76 , da dieser nach Rechtsmeinung des OGH eine <strong>für</strong> durchschnittliche Fälle<br />
brauchbare Handhabe darstellt, um einerseits den Unterhaltsberechtigten angemessen an den<br />
Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen und andererseits Gewähr<br />
bietet, dass gleich gelagerte Fälle im Interesse der Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit auch<br />
gleich behandelt werden. 77<br />
Da sich die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nach seinem Stand, Vermögen,<br />
Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, gesetzlichen Sorgepflichten etc. bestimmen, ist -<br />
wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt aus seinem laufenden Einkommen nicht zu<br />
bestreiten vermag – zur Bemessung des Unterhaltes nicht nur das durchschnittliche monatliche<br />
Nettoeinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sondern auch die<br />
Erträgnisse aus dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen <strong>für</strong> die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die in § 140 Abs. 1 ABGB genannten<br />
Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen. 78<br />
Der altersabhängige Prozentsatz beträgt <strong>für</strong> ein Kind im Alter von<br />
• bis zu 6 Jahren 16 %<br />
• 6 bis 10 Jahren 18 %<br />
• 10 bis 15 Jahren 20 %<br />
• ab 15 Jahren 22 %.<br />
Hat der Unterhaltspflichtige außer <strong>für</strong> das eine unterhaltsfordernde Kind noch <strong>für</strong> andere<br />
Personen Unterhaltspflichten zu tragen, reduzieren sich diese Prozentsätze um die folgenden<br />
Prozente:<br />
• <strong>für</strong> jede einkommenslose Ehefrau 3 %<br />
• <strong>für</strong> jede teilweise berufstätige Ehefrau 1 oder 2 %<br />
• <strong>für</strong> jedes Kind über 10 Jahren 2 %<br />
• <strong>für</strong> jedes Kind unter 10 Jahren 1 %.<br />
Der OGH erkennt in ständiger Judikatur 79 , dass wenn einem Kind weniger oder mehr<br />
zugesprochen werden soll, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, es einer besonderen<br />
Rechtfertigung <strong>für</strong> die Abweichung bedarf. Diese Rechtfertigung wird bei besonders großem<br />
76 zur Definition des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens siehe Kapitel 2.3.1.1<br />
77 2 Ob 567/95; 6 Ob 566/90; 6 Ob 2098/96i; EFSlg 61.818; u.v.a.<br />
78 6 Ob 625/91; 1 Ob 622/93; 1 Ob 509/93; u.a.<br />
79 5Ob526/94; 1Ob233/01y; u.a.<br />
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