12.11.2012 Aufrufe

Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Diese Grundsätze gelten sowohl <strong>für</strong> den Unterhalt der Kinder sowohl während aufrechter Ehe<br />

als auch nach Scheidung als auch <strong>für</strong> den Unterhalt unehelicher Kinder. Bei einvernehmlicher<br />

Scheidung haben die Eltern gemäß § 55a Abs. 2 EheG schriftlich zu vereinbaren, bei wem von<br />

beiden das Kind sich hinkünftig aufhalten wird, und die Höhe des Unterhaltes <strong>für</strong> das Kind<br />

betragsmäßig zu fixieren. Diese Vereinbarung bedarf gemäß § 154 Abs. 3 ABGB der<br />

pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.<br />

Die Bemessungsgrundlage des Geldunterhaltes ist nach ständiger Judikatur des OGH im<br />

Regelfall ein altersabhängiger Prozentsatz des sogenannten „durchschnittlichen monatlichen<br />

Nettoeinkommens“ 76 , da dieser nach Rechtsmeinung des OGH eine <strong>für</strong> durchschnittliche Fälle<br />

brauchbare Handhabe darstellt, um einerseits den Unterhaltsberechtigten angemessen an den<br />

Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen und andererseits Gewähr<br />

bietet, dass gleich gelagerte Fälle im Interesse der Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit auch<br />

gleich behandelt werden. 77<br />

Da sich die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nach seinem Stand, Vermögen,<br />

Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, gesetzlichen Sorgepflichten etc. bestimmen, ist -<br />

wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt aus seinem laufenden Einkommen nicht zu<br />

bestreiten vermag – zur Bemessung des Unterhaltes nicht nur das durchschnittliche monatliche<br />

Nettoeinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sondern auch die<br />

Erträgnisse aus dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen <strong>für</strong> die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die in § 140 Abs. 1 ABGB genannten<br />

Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen. 78<br />

Der altersabhängige Prozentsatz beträgt <strong>für</strong> ein Kind im Alter von<br />

• bis zu 6 Jahren 16 %<br />

• 6 bis 10 Jahren 18 %<br />

• 10 bis 15 Jahren 20 %<br />

• ab 15 Jahren 22 %.<br />

Hat der Unterhaltspflichtige außer <strong>für</strong> das eine unterhaltsfordernde Kind noch <strong>für</strong> andere<br />

Personen Unterhaltspflichten zu tragen, reduzieren sich diese Prozentsätze um die folgenden<br />

Prozente:<br />

• <strong>für</strong> jede einkommenslose Ehefrau 3 %<br />

• <strong>für</strong> jede teilweise berufstätige Ehefrau 1 oder 2 %<br />

• <strong>für</strong> jedes Kind über 10 Jahren 2 %<br />

• <strong>für</strong> jedes Kind unter 10 Jahren 1 %.<br />

Der OGH erkennt in ständiger Judikatur 79 , dass wenn einem Kind weniger oder mehr<br />

zugesprochen werden soll, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, es einer besonderen<br />

Rechtfertigung <strong>für</strong> die Abweichung bedarf. Diese Rechtfertigung wird bei besonders großem<br />

76 zur Definition des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens siehe Kapitel 2.3.1.1<br />

77 2 Ob 567/95; 6 Ob 566/90; 6 Ob 2098/96i; EFSlg 61.818; u.v.a.<br />

78 6 Ob 625/91; 1 Ob 622/93; 1 Ob 509/93; u.a.<br />

79 5Ob526/94; 1Ob233/01y; u.a.<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!