Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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denn als Elternteil, der auch nach einer Scheidung weiterhin Verantwortung trägt.“ 531<br />
Besonders belastend sei dies <strong>für</strong> die „neuen Väter“, da sie nach der Scheidung entgegen der<br />
von ihnen während aufrechter Ehe geübten Praxis gehindert sind, aktiv Pflichten und<br />
Verantwortung in der Erziehung ihrer Kinder zu übernehmen. 532<br />
Da in der österreichischen Rechtsprechung sohin noch heute ein signifikant überwiegender<br />
"Muttervorrang" 533 bei der Entscheidung über die Obsorge festzustellen ist, habe sohin das<br />
Besuchsrecht sowie das Informations- und Äußerungsrecht <strong>für</strong> geschiedene Väter weitaus<br />
größere emotionale Relevanz als <strong>für</strong> geschiedene Mütter.<br />
Weiters verstärkten die gerade bei Kleinkindern zeitlich restriktiven Besuchszeiten 534 die<br />
emotionale Belastung, insbesondere der „neuen“ Väter. Die Häufigkeit, das Ausmaß und die<br />
„Andauer“ 535 der tatsächlichen Kontakte des Kindes zum nichtobsorgeberechtigten Elternteil<br />
differierten eklatant nach dem Geschlecht; nichtobsorgeberechtigte Mütter sähen ihre Kinder<br />
weitaus häufiger und über wesentlich längere Zeit als nichtobsorgeberechtigte Väter. 536 Die<br />
Gründe dieser Differenz sind sozialwissenschaftlich nicht erhoben.<br />
Da drittens manche Mütter „ihr Bedürfnis nach einem Schlussstrich und einem Neubeginn<br />
auch auf die Kinder übertragen, wobei sie die Diskrepanz zwischen den eigenen Bedürfnissen<br />
und den Bedürfnissen des Kindes oft nicht wahrnehmen“ 537 , neigten einige dieser Mütter dazu,<br />
das Besuchsrecht zu vereiteln und ihrer Informations- und Äußerungspflicht nicht<br />
nachzukommen.<br />
Diese sich aus der Scheidung <strong>für</strong> <strong>Männer</strong> und Frauen ergebenden unterschiedlichen Folgen<br />
beinhalten potentielle Benachteiligung des Mannes.<br />
Das Informations- und Äußerungsrecht ist, die erforderlichen juristischen Kenntnisse<br />
vorausgesetzt, relativ einfach durchsetzbar. 538<br />
Anders als das Informations- und Äußerungsrecht war die Durchsetzung des Besuchsrechtes<br />
gemäß § 19 AußStrG gegen den Widerstand der obsorgeberechtigten Mutter in der<br />
Vergangenheit vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 schwierig und jedenfalls ein zeitlich<br />
höchst langwieriger Vorgang, der der Vertretung durch einen Rechtsanwalt mit besten<br />
familien- und kindschaftsrechtlichen Kenntnissen bedurfte, und überdies nur vor der<br />
Vollendung des 14. Lebensjahr des Kindes Aussicht auf Erfolg hatte. 539<br />
531<br />
Fthenakis, Wassilios Emmanuel: Väter, Band II, Zur Vater-Kind-Beziehung in verschiedenen<br />
Familienstrukturen. München 1988, Seite 54<br />
532<br />
Napp-Peters, Anneke: Familien nach der Scheidung. München 1995<br />
533<br />
vgl. Kapitel 4.15.1<br />
534<br />
vgl. Kapitel 2.2.3<br />
535<br />
das Wort „Andauer“ wird als über Jahre hinweg verstanden<br />
536<br />
IMAS-Austria: Situation von und Hilfsangebote <strong>für</strong> Trennungswaisen. Linz 1988, Seite 23ff<br />
537 Fthenakis, a.a.O., Seite 192<br />
538 siehe Kapitel 2.2.2<br />
539 siehe Kapitel 2.2.1<br />
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