Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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gefährdet; den Großeltern steht also der Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts (das<br />
"beneficium competentiae") zu. 110<br />
Neben diesen Umständen ist die Unterhaltspflicht der Großeltern vor allem deshalb bloß<br />
subsidiär, weil sie nur dann eingreift, wenn beide primär verpflichteten Elternteile nicht oder<br />
nicht ausreichend imstande sind, <strong>für</strong> den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Die Eltern sind<br />
sohin vor jedweder Heranziehung der Großeltern "anzuspannen". 111<br />
Nach § 140 Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt, wenn das Kind eigene<br />
Einkünfte hat. Alles, was dem Kind, sei es als Naturalleistungen oder an Geldleistungen<br />
welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, ist nach § 140 Abs. 3 ABGB bei der<br />
Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig sei,<br />
zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte<br />
Einkünfte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind.<br />
Ein gesetzliches Verbot der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt besteht<br />
nicht, die Lehrlingsentschädigung fällt damit unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs. 3<br />
ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich <strong>für</strong> berufsbedingten<br />
Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes. 112<br />
Der Unterhalt steht dem Kind gemäß § 140 Abs. 3 ABGB solange zu, bis es - auf Grund der<br />
von ihm absolvierten Ausbildung - die zur Deckung seines Unterhalts notwendigen Mittel<br />
selbst erwirbt oder zu erwerben imstande, sohin selbsterhaltungsfähig ist. Welche Ausbildung<br />
einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung<br />
der Eltern, sondern mit den zu dieser Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten des Kindes und<br />
dem Erfordernis, dass das Kind dieses Studium ernstlich, zielstrebig und mit Erfolg betreibt,<br />
und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Eltern. 113<br />
Wie der OGH in ständiger Judikatur erkennt, besteht die Kindeseigenschaft während einer<br />
Berufsausbildung nur dann im Sinne des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG (entsprechend § 128 Abs. 2<br />
Z 1 GSVG) über das 18. Lebensjahr hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder<br />
nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird. 114<br />
Selbsterhaltungsfähigkeit liegt sohin immer erst dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte,<br />
weil er die zur Deckung seines Unterhalts notwendigen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben<br />
imstande ist, zu angemessener Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes<br />
fähig ist. 115 Nach der ständigen Judikatur des OGH ist die Selbsterhaltungsfähigkeit eines<br />
Unterhaltsberechtigten immer dann gegeben, wenn er ein Nettoeinkommen, etwa das<br />
110<br />
vgl. etwa EvBl 1991/166; SZ 63/88; u.a.<br />
111<br />
vgl. Kapitel 2.3.2<br />
112<br />
1 Ob 627/90; 5 Ob 567/90, 3 Ob 547/90; u.a.<br />
113<br />
EFSlg 26.522; EFSlg 31.179; 3 Ob 7/97v; 7 Ob 101/99z; EvBl 1992/73; EFSlg 71.546; u.a.<br />
114<br />
10 ObS 18/88; 10 ObS 19/90; u.a.<br />
115<br />
10 ObS 19/90; 3 Ob 547/90; 3 Ob 579/90; 10 ObS 195/90; 1 Ob 594/90; 3 Ob 577/90; 8 Ob<br />
504/91; 1 Ob 521/91; 4 Ob 511/91; 2 Ob 534/91; 5 Ob 511/91; 10 ObS 134/91; 5 Ob 513/91; 3 Ob<br />
109/91; 3 Ob 558/91; 6 Ob 608/91; 1 Ob 626/91; 8 Ob 649/91; 1 Ob 629/91; 3 Ob 580/91; 3 Ob<br />
505/92; 2 Ob 551/91; 5 Ob 508/92; 8 Ob 551/92; 8 Ob 575/92; 8 Ob 578/92; 8 Ob 555/92; 7 Ob<br />
528/93; 5 Ob 560/94; 7 Ob 569/95; 1 Ob 2102/96s; 4 Ob 507/96; 2 Ob 77/00p; u.a.<br />
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