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Konsolidierte Jahresrechnung - Swiss Life - Online Report

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85 <strong>Konsolidierte</strong> <strong>Jahresrechnung</strong>Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen gemäss IASB-Rahmenkonzept fürdie Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen wurden berücksichtigt.ERMESSENSABHÄNGIGE ÜBERSCHUSSBETEILIGUNGDie ermessensabhängige Überschussbeteiligung ist in IFRS 4 «Versicherungsverträge» als ein vertraglichesRecht definiert, als Ergänzung zu garantierten Leistungen zusätzliche Leistungen zu erhalten,die wahrscheinlich einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen Leistungen ausmachenund deren Betrag oder Fälligkeit vertraglich im Ermessen des Verpflichteten liegt. Die ermessensabhängigeÜberschussbeteiligung beruht vertraglich auf dem Ergebnis eines bestimmten Bestandsan Verträgen oder eines bestimmten Typs von Verträgen, auf den realisierten und nicht realisiertenKapitalerträgen eines bestimmten Port folios von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehaltenwerden, oder auf dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. Die nicht realisierten Kapitalerträgeumfassen Gewinne bzw. Verluste, die unmittelbar im Eigenkapital erfasst werden.Die Überschussanteile, die den Versicherungsnehmern im überschussberechtigten Versicherungsgeschäft(Versicherungs- und Kapitalanlageverträge) in der Schweiz, Frankreich, Deutschland,Luxemburg und Liechtenstein zugewiesen werden, entsprechen im Allgemeinen der Definition derermessensabhängigen Überschussbeteiligung in IFRS 4 «Versicherungsverträge».IFRS 4 «Versicherungsverträge» enthält keine Angaben zur Bewertung der als ermessensabhängigeÜberschussbeteiligung identifizierten Beträge. Dieses Thema wird in Phase II des Projekts Versicherungsverträgedes International Accounting Standards Board geklärt.Die als ermessensabhängige Überschussbeteiligung identifizierten Beträge wurden wie folgt bilanziert:In Rechtsordnungen, die keine gesetzliche Mindestausschüttungsquote («Legal Quote») vorsehen,kann das Management die Überschusszuteilung vertraglich festlegen. Dadurch können die Versicherungsnehmerergänzend zu den garantierten Leistungen zusätzliche Leistungen erhalten, die wahrscheinlicheinen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen Leistungen ausmachen; eineentsprechende Verbindlichkeit wird gebildet. Soweit Höhe und/oder Zeitpunkt ermessensabhängigsind, werden die Beträge unter den Verbindlichkeiten für ermessensabhängige Überschussbeteiligungenausgewiesen. Die im gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss für Überschussanteile der Versicherungsnehmergebildete Rückstellung gilt somit als ermessensabhängig. Bei diesen Verträgen wird diegesamte ermessensabhängige Überschussbeteiligung als Verbindlichkeit eingestuft.In anderen Rechtsordnungen besteht für bestimmte Geschäftsarten eine gesetzliche Mindestausschüttungsquote.Dies gilt für folgende Länder, in denen die <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>-Gruppe tätig ist: Schweiz (nurfür Kollektivgeschäft), Frankreich (Lebensversicherungsgeschäft) und Deutschland. Bei diesen Verträgensetzt sich die ermessensabhängige Überschussbeteiligung folgendermassen zusammen: einerseitsaus den Rückstellungen für die Überschussanteile der Versicherungsnehmer gemäss dem gesetzlichvorgeschriebenen Abschluss. Andererseits aus den gemäss der gesetzlichen Mindestausschüttungsquote(«Legal Quote») bemessenen temporären Bewertungsdifferenzen, die sich zwischen den aufIFRS-Basis und den auf statutarischer Basis ermittelten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten desjeweiligen Versicherungsportefeuilles ergeben. Die <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>-Gruppe stuft eine so definierte ermessensabhängigeÜberschussbeteiligung grundsätzlich vollständig als Verbindlichkeit ein.Fallen solche temporären Bewertungsdifferenzen weg, beispielsweise wenn das Management entscheidet,bestimmte nicht realisierte Gewinne und Verluste zu realisieren, werden die zusätzlichen<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> – Geschäftsbericht 2012

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