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Schmale zweibahnig vierstreifige Landstraßen (RQ 21)

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- Die Anwendung des <strong>RQ</strong> <strong>21</strong> ist für kurze<br />

Abschnitte (bis zu 15 km) ansonsten einbahniger<br />

Straßen vorgesehen. Dies ist der<br />

Fall, wenn zwei Straßen gebündelt geführt<br />

werden, oder bei Straßen im Vorfeld mittlerer<br />

und größerer Agglomerationen, wenn<br />

die Charakteristik dieser Abschnitte entweder<br />

einer Bündelung von Verbindungen<br />

des Umlandes zur Agglomeration oder eine<br />

Verbindung zwischen Agglomeration<br />

und dem naheliegenden BAB-Netz entspricht.<br />

- Nicht motorisierter Verkehr ist auszuschließen.<br />

Der <strong>RQ</strong> <strong>21</strong> sollte nach Möglichkeit<br />

als Kraftfahrstraße betrieben werden.<br />

- Der <strong>RQ</strong> <strong>21</strong> kommt dann zum Einsatz,<br />

wenn in einer Entwurfsklasse die Kapazität<br />

des einbahnigen <strong>RQ</strong> überschritten wird.<br />

Bei Verkehrsbelastungen auf kurzen Abschnitten<br />

von mehr als 30.000 Kfz/24h sowie<br />

auf Abschnitten, die über längere Distanzen<br />

Verkehrsstärken im Bereich über<br />

15.000 Kfz/24h aufweisen und deren<br />

hauptsächliche Aufgabe in der Bereitstellung<br />

einer Verbindungsfunktion zwischen<br />

zwei zentralen Orten besteht, sind diese<br />

gemäß den RAA zu planen.<br />

- Die Gestaltungsmerkmale (Linienführung,<br />

Knotenpunkte) entsprechen in der Regel<br />

der EKL 1. In begründeten Ausnahmefällen<br />

(enge Knotenabfolge, Flächenverfügbarkeit)<br />

kann die Gestaltung nach der<br />

EKL 2 erfolgen. Wird im Laufe eines Streckenzuges<br />

die Anordnung von mehr als<br />

einem Knotenpunkt nach der EKL 2 erforderlich,<br />

sind alle Knotenpunkte in diesem<br />

Abschnitt nach der EKL 2 zu gestalten.<br />

- Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind<br />

am Querschnitt beiderseits 2,50 m breite<br />

und 50 m lange Nothaltebuchten im Abstand<br />

von 500 m bis 1.000 m vorzusehen.<br />

Bei ihrer Lage sind die Anforderungen des<br />

Betriebsdienstes zu berücksichtigen (z. B.<br />

an Brücken).<br />

Weiterhin ist festzuhalten:<br />

- Die Planung eines <strong>RQ</strong> <strong>21</strong> als Verlängerung<br />

eines BAB-Abschnittes ist nicht zulässig.<br />

- Der Betrieb eines <strong>RQ</strong> <strong>21</strong> mit einer unbeschränkten<br />

vzul ist nicht zu empfehlen.<br />

- Der Betrieb eines <strong>RQ</strong> <strong>21</strong> soll in Absprache<br />

mit der zuständigen Verkehrsbehörde aus<br />

Verkehrssicherheitsgründen mit einer Beschränkung<br />

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />

erfolgen.<br />

9 Zusammenfassung<br />

97<br />

Der <strong>RQ</strong> <strong>21</strong> stellt durch seine <strong>zweibahnig</strong> <strong>vierstreifige</strong><br />

Querschnittsaufteilung eine Besonderheit<br />

im <strong>Landstraßen</strong>netz dar. In der vorliegenden Arbeit<br />

erfolgte eine Analyse des Verkehrsablaufes und<br />

der Verkehrssicherheit. Geklärt werden sollte u. a.<br />

die Frage, ob eine nach dem Entwurf der RAL<br />

(FGSV, 2008) vorliegende Abgrenzung der Einsatzlänge<br />

auf 15 km sinnvoll ist. Als Vergleichsobjekt<br />

dienen Strecken mit Seitenstreifen und ähnlicher<br />

Charakteristik (<strong>RQ</strong> 28) nach den RAA (FGSV,<br />

2008B). Die Überprüfung und Ableitung eines Qualitätskriteriums,<br />

dass eine übergreifende Bewertung<br />

der Streckenelemente in Anlehnung an die<br />

Vorgaben der RIN (FGSV, 2008C) ermöglicht, war<br />

weiterer Bestandteil dieser Arbeit.<br />

Aus der Dokumentation von <strong>RQ</strong> <strong>21</strong>- und <strong>RQ</strong> 28-<br />

ähnlicher Strecken aus verschiedenen Bundesländern<br />

ging hervor, dass im bestehenden Netz der<br />

überwiegende Teil der Abschnitte die Länge von<br />

15 km nicht überschreitet. Strecken mit dieser<br />

Charakteristik liegen überwiegend im Vorfeld mittlerer<br />

und großer Agglomeration. Entgegen den<br />

zukünftigen Empfehlungen, die eine planfreie Ausstattung<br />

der Hauptfahrbahn an Knotenpunkten<br />

empfiehlt, weisen knapp ein Drittel der Knotenpunkte<br />

eine plangleiche Grundform auf.<br />

Basierend auf den Erkenntnissen einer Voruntersuchung<br />

erfolgte die Erhebung des Verkehrsablaufes<br />

in Abschnitten des ungestörten Verkehrsablaufes<br />

und an Übergangsbereichen von zehn <strong>RQ</strong> <strong>21</strong>-<br />

und zwei <strong>RQ</strong> 28- ähnlichen Strecken.<br />

<strong>RQ</strong> <strong>21</strong>- ähnliche Strecken weisen überwiegend<br />

eine Beschränkung der vzul von v = 100 km/h und<br />

v = 120 km/h auf. Der Betrieb mit einer unbeschränkten<br />

vzul ist selten. Die freien mittleren Pkw<br />

und Lkw Geschwindigkeiten unterscheiden sich für<br />

die verschiedenen Geschwindigkeitsregelungen.<br />

Gegenüber Strecken mit einer Beschränkung der<br />

vzul weisen Strecken ohne Beschränkung eine<br />

breitere Streuung der freien Pkw-<br />

Fahrtgeschwindigkeiten auf. Im Gegensatz dazu<br />

verringert sich die Streuung bei den Fahrzeugen<br />

des Schwerverkehrs. Diese Entwicklung ist u. a.<br />

auf die Ausstattungsmerkmale der Strecken zurückzuführen.<br />

Die Betriebsform mit einer unbeschränkten<br />

vzul erfolgt überwiegend an Strecken,<br />

die eine großzügige Trassierung aufweisen und<br />

mit Knotenpunktarten der EKL 1 ausgestattet sind.<br />

Die Überschreitungshäufigkeit der vzul fällt auf<br />

Strecken mit v = 100 km/h deutlich höher als auf<br />

Strecken mit v = 120 km/h aus.

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