März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...
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Barrierefreie Gestaltung von Schulen<br />
Die schulischen Anlagen müssen für Schüler, Lehrer und Eltern mit Behin<strong>der</strong>ung barrierefrei nutzbar sein. Das gilt beson<strong>der</strong>s für<br />
Menschen die auf eine Gehilfe angewiesen sind, Rollstuhlnutzer die gehunfähig und ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sind<br />
und Menschen mit sensorischen Einschränkungen.<br />
Obwohl mit dem Bayer. Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen wurden - die Kommunen<br />
sind verpflichtet, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik Neubauten sowie große Um- o<strong>der</strong> Erweiterungsbauten<br />
barrierefrei zu gestalten -, ist die bauliche Barrierefreiheit an Schulen noch immer nicht selbstverständlich.<br />
Dabei wäre vor allem bereits bei <strong>der</strong> baulichen Planung wichtig, dass sich die kommunalen Schulaufwandsträger im Vorfeld bereits<br />
von den kommunalen <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n beraten lassen (siehe auch Kapitel IV/4).<br />
Barrierefreies Bauen – unverhältnismäßiger Mehraufwand<br />
In <strong>der</strong> gemeinsamen Sitzung wurde über das Thema „Barrierefreies Bauen – unverhältnismäßiger Mehraufwand“ referiert. Die<br />
barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben wird, so die Rückmeldung kommunaler <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>r, oft mit dem Argument,<br />
dass dies einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand verursachen würde, abgelehnt.<br />
Mit einem Schreiben an die Oberste Baubehörde des Staatsministerium des Innern habe ich um eine Stellungnahme zu den<br />
Merkmalen des „unverhältnismäßigen Mehraufwands“ in den Vorschriften <strong>der</strong> Art. 46 und Art. 51 BayBO gebeten. Die Oberste<br />
Baubehörde teilte mit, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber in Art. 46 und 51 BayBO Härtefallregelungen getroffen hat, wonach die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des barrierefreien Bauens nicht gelten, soweit diese nur mit einem „unverhältnismäßigen Mehraufwand“ erfüllt werden könnten.<br />
Der Begriff war schon bisher in Art. 51 BayBO enthalten, wurde aber mit In-Kraft-Treten des Bayer. Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetzes<br />
und <strong>der</strong> damit verbundenen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BayBO1 präzisiert.<br />
Art. 46 Abs. 2 BayBO nennt Ausnahmen, in denen sich situationsbedingt ein unverhältnismäßiger Mehraufwand ergeben kann, so<br />
dass die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Barrierefreiheit von Wohnungen nicht gelten. Dazu gehören:<br />
� Schwierige Geländeverhältnisse; z.B. kann die barrierefreie Erreichbarkeit im Hang- und Berggelände zu Problemen führen.<br />
� Einbau eines ansonsten nicht erfor<strong>der</strong>lichen Aufzugs; wenn z.B. aufgrund <strong>der</strong> Festsetzungen des Bebauungsplans das<br />
Erdgeschoss für Wohnungen nicht nutzbar ist.<br />
� Ungünstige vorhandene Bebauung; insbeson<strong>der</strong>e für bauliche Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> bei Nutzungsän<strong>der</strong>ungen kann dieser<br />
Fall eine Rolle spielen, beispielsweise bei einem Gebäude mit Sockelgeschoss, das direkt an die öffentliche Verkehrsfläche<br />
anschließt.<br />
� Sicherheit von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> alten Menschen; das kann z.B. gelten für die Erreichbarkeit von Aussichtsplattformen<br />
o<strong>der</strong> in denkmalgeschützten Gebäuden.<br />
Neben diesen gesetzlichen Ausnahmen bleibt die Möglichkeit bestehen, bei unverhältnismäßigem Mehraufwand im Einzelfall<br />
Abweichungen nach Art. 70 Abs. 1 BayBO zuzulassen.<br />
Vorschlag zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Bayerischen</strong> Bauordnung<br />
1 zum 01.08.03 in Art. 46 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 BayBO<br />
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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 100 von 154