März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...
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_______________________________________ 7. Das SGB XII ______________________________________________<br />
1. Allgemeine Informationen<br />
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, das zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, wurde<br />
das Sozialhilferecht reformiert und zugleich in das Sozialgesetzbuch als dessen Zwölftes Buch eingeordnet.<br />
Das neue SGB XII und das von Bayern hierzu erlassene Ausführungsgesetz (AG SGB) wurde von den Bezirken zum Anlass<br />
genommen, für Heimbewohner einschneidende Verän<strong>der</strong>ungen durchzuführen. So verlangt <strong>der</strong> Bezirk Oberbayern als zuständiger<br />
überörtlicher Sozialhilfeträger im Rahmen <strong>der</strong> Kostenübernahme für vollstationäre Einrichtungen von den Leistungsempfängern<br />
einen Eigenanteil in Höhe von mindestens <strong>der</strong>en Grundsicherungsbedarf als Eigenbeteiligung. Dies führt in Fällen, in denen ein<br />
Ehegatte in und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehepartner außerhalb <strong>der</strong> Einrichtung lebt, oftmals zu dem Ergebnis, dass <strong>der</strong> nicht im Heim lebende<br />
Ehepartner für sich selbst einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen muss, da sein Lebensunterhalt<br />
aufgrund des hohen Eigenbeteiligungsbetrags aus dem dann noch verbleibenden Familieneinkommen nicht mehr<br />
sichergestellt werden kann. Durch eine solche Vorgehensweise werden zwei Sozialhilfefälle „produziert“ und beide Ehegatten auf<br />
staatliche Unterstützungsleistungen verwiesen. Daneben ergibt sich dadurch eine Verschiebung <strong>der</strong> Sozialhilfekosten zu Lasten<br />
<strong>der</strong> örtlichen Sozialhilfeträger.<br />
Das Sozialgericht München hat in einem Eilverfahren diese Anrechnungspraxis überprüft und einem Heimbewohner, dessen<br />
Einkommen <strong>der</strong> Bezirk Oberbayern ab 01.01.05, in Höhe von 621 €, zur teilweisen Deckung <strong>der</strong> Heimkosten herangezogen hat,<br />
Recht gegeben. Das Gericht hat den Bezirk verpflichtet, ihm Sozialhilfeleistungen in gleichem Umfang wie vor <strong>der</strong> Einführung des<br />
SGB XII weiter zu gewähren.<br />
Es entschied, dass die Vorschrift des § 82 Abs. 4 SGB XII, <strong>der</strong> bei stationärer Unterbringung die Aufbringung <strong>der</strong> Mittel auf den<br />
Umfang <strong>der</strong> häuslichen Ersparnis begrenzt, entgegen <strong>der</strong> Meinung des Bezirks auch auf Bezieher von Grundsicherungsleistungen<br />
anwendbar ist. Der Bezirk Oberbayern hat die Entscheidung in <strong>der</strong> nächsten Instanz überprüfen lassen.<br />
Das Bayerische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass die Praxis <strong>der</strong> Bezirke mit dem Gesetz in Einklang steht und <strong>der</strong><br />
Fehler eindeutig beim Gesetzgeber liegt.<br />
In einem Schreiben an den ehemaligen Bundesbehin<strong>der</strong>tenbeauftragten und an das Sozialministerium habe ich angeregt , sich für<br />
eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anrechungsvorschriften im SGB XII einzusetzen, damit das Einkommen von Heimbewohnern, jedenfalls soweit<br />
sie eine an<strong>der</strong>e Person, wie den Ehegatten, überwiegend unterhalten, besser geschützt wird als es gegenwärtig <strong>der</strong> Fall ist.<br />
Das Land Bayern hat zwischenzeitlich eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht. Es will eine Än<strong>der</strong>ung des § 82 Abs. 4<br />
SGB XII erreichen und den Schutzbereich <strong>der</strong> Vorschrift auch auf die Bezieher von Grundsicherungsleistungen erstrecken.<br />
Auf einer Bund-Län<strong>der</strong> Besprechung letzten Jahres wurde eine ergänzende Regelung für notwendig erachtet und über den Bundesrat<br />
ein entsprechen<strong>der</strong> Gesetzesentwurf eingebracht (Bundestagsdrucksache 16/239). Der Bund hat in seiner Stellungnahme<br />
zum Gesetzentwurf zugesagt, den Vorschlag zu prüfen.<br />
2. Eingaben<br />
Zum SGB XII erhielt ich eine Vielzahl von Eingaben, bei denen es sich um Überprüfung konkreter Fallkonstellationen handelte. Ich<br />
habe versucht, diese in <strong>der</strong> folgenden Aufzählung zu erfassen. So erhielt ich Anfragen mit <strong>der</strong> Bitte um Unterstützung zur<br />
� Gewährung von Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung<br />
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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 84 von 154