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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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_______________________________________ 7. Das SGB XII ______________________________________________<br />

1. Allgemeine Informationen<br />

Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, das zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, wurde<br />

das Sozialhilferecht reformiert und zugleich in das Sozialgesetzbuch als dessen Zwölftes Buch eingeordnet.<br />

Das neue SGB XII und das von Bayern hierzu erlassene Ausführungsgesetz (AG SGB) wurde von den Bezirken zum Anlass<br />

genommen, für Heimbewohner einschneidende Verän<strong>der</strong>ungen durchzuführen. So verlangt <strong>der</strong> Bezirk Oberbayern als zuständiger<br />

überörtlicher Sozialhilfeträger im Rahmen <strong>der</strong> Kostenübernahme für vollstationäre Einrichtungen von den Leistungsempfängern<br />

einen Eigenanteil in Höhe von mindestens <strong>der</strong>en Grundsicherungsbedarf als Eigenbeteiligung. Dies führt in Fällen, in denen ein<br />

Ehegatte in und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehepartner außerhalb <strong>der</strong> Einrichtung lebt, oftmals zu dem Ergebnis, dass <strong>der</strong> nicht im Heim lebende<br />

Ehepartner für sich selbst einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen muss, da sein Lebensunterhalt<br />

aufgrund des hohen Eigenbeteiligungsbetrags aus dem dann noch verbleibenden Familieneinkommen nicht mehr<br />

sichergestellt werden kann. Durch eine solche Vorgehensweise werden zwei Sozialhilfefälle „produziert“ und beide Ehegatten auf<br />

staatliche Unterstützungsleistungen verwiesen. Daneben ergibt sich dadurch eine Verschiebung <strong>der</strong> Sozialhilfekosten zu Lasten<br />

<strong>der</strong> örtlichen Sozialhilfeträger.<br />

Das Sozialgericht München hat in einem Eilverfahren diese Anrechnungspraxis überprüft und einem Heimbewohner, dessen<br />

Einkommen <strong>der</strong> Bezirk Oberbayern ab 01.01.05, in Höhe von 621 €, zur teilweisen Deckung <strong>der</strong> Heimkosten herangezogen hat,<br />

Recht gegeben. Das Gericht hat den Bezirk verpflichtet, ihm Sozialhilfeleistungen in gleichem Umfang wie vor <strong>der</strong> Einführung des<br />

SGB XII weiter zu gewähren.<br />

Es entschied, dass die Vorschrift des § 82 Abs. 4 SGB XII, <strong>der</strong> bei stationärer Unterbringung die Aufbringung <strong>der</strong> Mittel auf den<br />

Umfang <strong>der</strong> häuslichen Ersparnis begrenzt, entgegen <strong>der</strong> Meinung des Bezirks auch auf Bezieher von Grundsicherungsleistungen<br />

anwendbar ist. Der Bezirk Oberbayern hat die Entscheidung in <strong>der</strong> nächsten Instanz überprüfen lassen.<br />

Das Bayerische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass die Praxis <strong>der</strong> Bezirke mit dem Gesetz in Einklang steht und <strong>der</strong><br />

Fehler eindeutig beim Gesetzgeber liegt.<br />

In einem Schreiben an den ehemaligen Bundesbehin<strong>der</strong>tenbeauftragten und an das Sozialministerium habe ich angeregt , sich für<br />

eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anrechungsvorschriften im SGB XII einzusetzen, damit das Einkommen von Heimbewohnern, jedenfalls soweit<br />

sie eine an<strong>der</strong>e Person, wie den Ehegatten, überwiegend unterhalten, besser geschützt wird als es gegenwärtig <strong>der</strong> Fall ist.<br />

Das Land Bayern hat zwischenzeitlich eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht. Es will eine Än<strong>der</strong>ung des § 82 Abs. 4<br />

SGB XII erreichen und den Schutzbereich <strong>der</strong> Vorschrift auch auf die Bezieher von Grundsicherungsleistungen erstrecken.<br />

Auf einer Bund-Län<strong>der</strong> Besprechung letzten Jahres wurde eine ergänzende Regelung für notwendig erachtet und über den Bundesrat<br />

ein entsprechen<strong>der</strong> Gesetzesentwurf eingebracht (Bundestagsdrucksache 16/239). Der Bund hat in seiner Stellungnahme<br />

zum Gesetzentwurf zugesagt, den Vorschlag zu prüfen.<br />

2. Eingaben<br />

Zum SGB XII erhielt ich eine Vielzahl von Eingaben, bei denen es sich um Überprüfung konkreter Fallkonstellationen handelte. Ich<br />

habe versucht, diese in <strong>der</strong> folgenden Aufzählung zu erfassen. So erhielt ich Anfragen mit <strong>der</strong> Bitte um Unterstützung zur<br />

� Gewährung von Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung<br />

__________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 84 von 154

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