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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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2. Eingaben<br />

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Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigte<br />

Ein Son<strong>der</strong>betreuer einer Regionalstelle des ZBFS hat mir mitgeteilt, dass Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigte nach § 27e Bundesversorgungsgesetz<br />

(BVG) regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrend (ca. alle 5 Jahre) eine Bescheinigung über ihren Status als Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigte<br />

<strong>der</strong> Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vorlegen müssen. Inzwischen wurde das Erfor<strong>der</strong>nis abgeschafft, dass diese Bescheinigung<br />

an die GEZ über das örtlich zuständige Sozialamt vorgelegt werden muss. Trotzdem scheint die Verwaltungspraxis <strong>der</strong> GEZ<br />

- was die Bescheinigung des Sozialamtes anbetrifft - immer noch uneinheitlich zu sein. Die Bescheinigung dient als Nachweis<br />

über die Befreiung von <strong>der</strong> Rundfunkgebührenbefreiung; daneben ist das Merkzeichen "RF" im Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis bei<br />

diesem Personenkreis gegenüber <strong>der</strong> GEZ nicht erfor<strong>der</strong>lich. Bei dem genannten Personenkreis (Versorgungsberechtigte nach<br />

dem BVG) handelt es sich zumeist um hochbetagte Menschen, <strong>der</strong>en gesundheitlichen Störungen auf Dauer unverän<strong>der</strong>t bleiben.<br />

Ich habe deshalb die GEZ gebeten, sich dafür einzusetzen, dass bei dem genannten Personenkreis, dessen Gesundheitsstörungen<br />

lebenslang unverän<strong>der</strong>t bleiben werden, diese Bescheinigung auf Lebensdauer anerkannt wird und sie von <strong>der</strong> regelmäßig<br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Pflicht zur Vorlage <strong>der</strong> Bescheinigung ausgenommen werden. Die juristische Direktion des <strong>Bayerischen</strong> Rundfunks<br />

hat mir daraufhin mitgeteilt, dass Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigte (nach § 27 e Bundesversorgungsgesetz) bis einschließlich 31.03.2005 1<br />

von <strong>der</strong> Rundfunkgebührenpflicht befreit wurden.<br />

Dabei wurde Befreiung längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt. Durch den achten Rundfunkän<strong>der</strong>ungsstaatsvertrag vom<br />

trat die Befreiungsverordnung mit Wirkung vom 31.03.2005 außer Kraft. Die Regelungen über die Befreiung natürlicher Personen<br />

von <strong>der</strong> Rundfunkgebührenpflicht wurden stattdessen unmittelbar in § 6 RGebStV übernommen. Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigte nach<br />

§ 27 e BVG werden nunmehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 RGebStV von <strong>der</strong> Rundfunkgebührenpflicht befreit. Ein Nachweis des Merkzeichens<br />

„RF“ im Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis ist bei diesem Personenkreis zusätzlich nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Gemäß § 6 Abs. 6 RGebStV ist die Befreiung nach <strong>der</strong> Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Abs. 2 (über die Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigung)<br />

zu befristen. Ist <strong>der</strong> Bescheid nach Abs. 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Der Bayerische Rundfunk geht davon aus, dass einerseits<br />

die entsprechenden Bescheide unbefristet sind, an<strong>der</strong>erseits sich <strong>der</strong> zugrunde liegende Tatbestand bei den Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigten<br />

nicht mehr än<strong>der</strong>t.<br />

Einerseits aus Gründen <strong>der</strong> Korrektheit <strong>der</strong> gespeicherten Daten und an<strong>der</strong>erseits zur Vermeidung einer unberechtigten Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Rundfunkgebührenbefreiung werden Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigte nunmehr für die Dauer von fünf Jahren von <strong>der</strong><br />

Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die GEZ ist auch nicht in <strong>der</strong> Lage, unbefristete Befreiungen zu speichern. Der Kreis <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Rundfunkgebührenpflicht befreiten Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigten ist relativ klein (in Bayern ca. 2100 Personen); er nimmt kontinuierlich<br />

insbeson<strong>der</strong>e aufgrund von Todesfällen ab. Mit <strong>der</strong> Befristung wird erreicht, dass längst verstorbene Son<strong>der</strong>fürsorgeberechtigte<br />

nicht unbefristet bei <strong>der</strong> GEZ gespeichert bleiben und die Befreiung nach dem Tod <strong>der</strong> Berechtigten nicht rechtswidrig von<br />

Angehörigen genutzt wird.<br />

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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 91 von 154

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