März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...
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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in zwei Entscheidungen -das Essensgeld betreffend- die Auffassung <strong>der</strong> Bezirke bestätigt.<br />
Gegen ein Urteil wurde Berufung zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.<br />
Die Anrechnung des Mittagessens auf die Sozialhilfe wurde mittlerweile auch auf <strong>der</strong> Amtschefkonferenz <strong>der</strong> Sozialministerien <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong> und im Sozialpolitischen Ausschuss des Landtags behandelt. Beide Gremien sind sich einig, dass eine Regelung zur<br />
Kostenübernahme des Essensgeldes in teilstationären Einrichtungen dringend erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Staatsregierung wurde aufgefor<strong>der</strong>t,<br />
gemeinsam mit den Bezirken und den zuständigen Bundesgremien eine Lösung herbeizuführen. Beim Treffen <strong>der</strong> Lan-<br />
desbehin<strong>der</strong>tenbeauftragten am 22./23.11.05 habe ich mit meinen Kollegen aus den an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n beschlossen, uns mit<br />
einem Schreiben an die Konferenz <strong>der</strong> Landessozialbehörden (KOLS) zu wenden und auf eine Regelung zur Übernahme des<br />
Essensgeldes zu drängen. Die Problematik wurde zwischenzeitlich in die KOLS eingebracht. Dort wurde eine Unterarbeitsgruppe<br />
gebildet, die sich mit dem Thema beschäftigt. Es ist davon auszugehen, dass das Thema „Mittagessen“ in die Sammlung „Än<strong>der</strong>ungsbedarf<br />
zum SGB XII“ aufgenommen wird. Die Än<strong>der</strong>ungsvorschläge werden nach <strong>der</strong> KOLS, wenn nichts bereits <strong>der</strong> Bund<br />
ein Gesetzgebungsverfahren einleiten sollte, im Ministerrat behandelt und wenn dieser zustimmt, als Bundesratsinitiative in den<br />
Bundestag eingebracht.<br />
Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung für kin<strong>der</strong>lose Versicherte<br />
Zu <strong>der</strong> Frage, ob auch solche Versicherte, die aufgrund einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behin<strong>der</strong>te Menschen (WfbM) kranken-<br />
und pflegeversichert sind, den Beitragszuschlag für Kin<strong>der</strong>lose allein zu tragen haben, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für<br />
WfbM den Rechtsanwalt und Sozialrechtler Prof. Dr. Plagemann mit einem Gutachten beauftragt. Dieser kommt zu dem Ergebnis,<br />
dass die Werkstätten den Beitragszuschlag für die behin<strong>der</strong>ten Menschen abführen und anschließend den Sozialhilfeträgern auf<br />
Erstattung <strong>der</strong> Beitragszuschläge verklagen sollten. Einzelheiten zum Gutachten und zu den Klagemöglichkeiten sind auf <strong>der</strong><br />
Internetseite <strong>der</strong> Bundesvereinigung <strong>der</strong> Lebenshilfe unter www.lebenshilfe.de/Arbeit/Arbeit und Recht zu finden.<br />
Mit Schreiben vom Mai 2005 hat sich das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit dem Gutachten auseinan<strong>der</strong>gesetzt<br />
und mitgeteilt, dass es trotz <strong>der</strong> vorgebrachten Argumente an seiner Auffassung festhält, dass Werkstattbeschäftigte<br />
nicht generell vom Beitragszuschlag in <strong>der</strong> Pflegeversicherung auszunehmen sind.<br />
Freistellung von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung in Werkstätten und volle Entgeltzahlung in Wohnheimen z.B. für die aktive<br />
Teilnahme an Sportveranstaltungen<br />
Ich habe bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht darüber berichtet, dass sich die Bezirke darauf verständigt haben1 eine Freistellung<br />
von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung in Werkstätten von bis zu 10 Arbeitstagen im Kalen<strong>der</strong>jahr für die aktive Teilnahme an<br />
Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften, Europapokalwettbewerben, internationalen sportlichen Län<strong>der</strong>wettkämpfen<br />
und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene und damit vergleichbare Veranstaltungen wie den Special-<br />
Olympic-Games zu akzeptieren. In diesem Berichtzeitraum verständigten sich die Bezirke erfreulicherweise zudem darauf, dass<br />
diese das volle Entgelt bezahlen bei <strong>der</strong> Teilnahme von behin<strong>der</strong>ten Sportlern an den Special Olympics o<strong>der</strong> ähnlichen Veranstaltungen,<br />
wenn die Teilnahme als Freizeitmaßnahme zu werten ist. Als Freizeitmaßnahme ist sie dann zu bewerten, wenn sie im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Betreuung durch die Einrichtung und mit <strong>der</strong>en Personal durchgeführt wird.<br />
1 in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 6 Bayerische Urlaubsverordnung<br />
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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 37 von 154