März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...
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Stellungnahme zur Hochschulreform <strong>2006</strong> – Einführung von Studiengebühren<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
vielen Dank für die Zusendung des Gesetzesentwurfs und für die Gelegenheit, dazu Stellung nehmen zu können. In meinem<br />
Schreiben vom 09.08.05 an Herrn Staatsminister Dr. Thomas Goppel habe ich mich bereits zur geplanten Einführung von Studiengebühren<br />
geäußert und mich für eine Ausnahmeregelung für behin<strong>der</strong>te Studierende ausgesprochen. Das Schreiben lege ich<br />
zur Kenntnisnahme bei.<br />
In den Gesetzentwurf wurde keine ausdrückliche Ausnahmeregelung für behin<strong>der</strong>te Studierende Möglichkeit eröffnet, auf die<br />
Erhebung von Studiengebühren zu verzichten, wenn die Erhebung <strong>der</strong><br />
Studiengebühren aufgrund beson<strong>der</strong>er Umstände des Einzelfalls eine unzumutbare Härte darstellt<br />
Nach <strong>der</strong> Begründung zum Gesetz können in Son<strong>der</strong>fällen bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong><br />
Härtefallklausel auch chronisch kranke Studierende o<strong>der</strong> Studierende mit Behin<strong>der</strong>ungen berücksichtigt werden, soweit sich die<br />
Behin<strong>der</strong>ung studienerschwerend auswirkt.<br />
Die Formulierung in <strong>der</strong> Begründung „können in Son<strong>der</strong>fällen bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Härtefallklausel“ erweckt den<br />
Eindruck als müsste neben dem Vorliegen <strong>der</strong> Härtefallvoraussetzungen noch zusätzlich ein Son<strong>der</strong>fall vorliegen. Da eine unzumutbare<br />
Härte aber ohnehin schon beson<strong>der</strong>e Umstände im Einzelfall erfor<strong>der</strong>t, sollte das Wort „ in Son<strong>der</strong>fällen“ gestrichen werden,<br />
da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Härtefallklausel zu restriktiv ausgelegt wird.<br />
Dass für behin<strong>der</strong>te Studierende im Gesetz selbst kein Ausnahmetatbestand geschaffen wurde, ist vor folgendem Hintergrund<br />
ohnehin unverständlich:<br />
Im Gesetz werden Studierende, die ein Kind im Alter von bis zu 10 Jahren pflegen und erziehen auf Antrag von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong><br />
Studiengebühr befreit. Begründet wird dies damit, dass die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in aller Regel höhere finanzielle und zeitliche<br />
Belastungen mit sich bringt. So heißt es in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung auf Seite 13:“ Studierende mit Kind haben deutlich erhöhte<br />
allgemeine Lebenshaltungskosten zu tragen, zu denen die Zahlung von Studiengebühren noch erschwerend hinzukäme. Außerdem<br />
haben sie regelmäßig in nur geringerem Umfang die Möglichkeit einer Nebenerwerbstätigkeit.“<br />
In meinem Schreiben vom 09.08.05 habe ich herausgestellt, dass diese Überlegungen, die dazu führen, Studierende mit Kin<strong>der</strong>n<br />
von <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Studiengebühr freizustellen, auch für behin<strong>der</strong>te Studierende gelten. Behin<strong>der</strong>te Menschen benötigen oft<br />
einen hohen zeitlichen Aufwand um z.B. ihre zur Lebensbewältigung notwendigen Hilfen zu organisieren. Auch sie haben einen<br />
deutlich höheren finanziellen Aufwand als gesunde Studierende. Ebenso ist ihre Fähigkeit eingeschränkt, durch eine Nebenerwerbstätigkeit<br />
ihr Einkommen aufzubessern.<br />
Im Interesse einer Gleichbehandlung bei<strong>der</strong> Personengruppen halte ich es daher für angebracht, die Aufzählung <strong>der</strong> Personengruppen,<br />
die auf Antrag von <strong>der</strong> Erhebung von Studiengebühren befreit werden, um behin<strong>der</strong>te Studierende zu erweitern, sofern<br />
sich die Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> die chronische Erkrankung studienerschwerend auswirkt.<br />
Zu begrüßen ist, dass das Aufkommen an Studiengebühren zur Verbesserung <strong>der</strong> Studienbedingungen zu verwenden sind. Auf<br />
Seite 11 des Gesetzesentwurfs werden hierzu Beispiele aufgeführt, wie die Studiengebühren verwendet werden können. Die<br />
Aufzählung ist aus meiner Sicht dahingehend zu ergänzen, dass die Gebühren auch dazu verwendet werden können, die Rahmenbedingungen<br />
für behin<strong>der</strong>te Studierende zu verbessern, wie z.B. die bauliche Barrierefreiheit an den Hochschulen o<strong>der</strong> zur<br />
Verbesserung <strong>der</strong> Situation kommunikationsbehin<strong>der</strong>ter Studieren<strong>der</strong> verwendet werden können wie z. B. den Einbau von induktiven<br />
Höranlagen .<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Anita Knochner<br />
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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 149 von 154