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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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Die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler erweist sich als schwierig, da das Gesetz beide Begriffe nicht<br />

definiert. Als Reiseveranstalter gilt <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine Reise organisiert und in eigener Verantwortung anbietet. Dabei kommt es<br />

nicht auf die Gewerbsmäßigkeit seiner Tätigkeit o<strong>der</strong> auf Gewinnstreben an. 1 Entscheidend ist <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> getroffenen vertraglichen<br />

Vereinbarungen, die aus Sicht des Reisenden zu beurteilen sind. Eine Erklärung im Vertrag, nach <strong>der</strong> nur Verträge über die<br />

einzelnen Reiseleistungen vermittelt werden (sog. Vermittlerklausel) ist unbeachtlich, wenn aus <strong>der</strong> Sicht des Reisenden die sonstigen<br />

Umstände (z.B. Werbung, Prospektgestaltung und Buchungsunterlagen) für eine Veranstaltertätigkeit sprechen2 . Das Justizministerium<br />

empfahl <strong>der</strong> Interessengemeinschaft <strong>der</strong> Dialysepatienten und Nierentransplantierten in Bayern e.V. daher zu prüfen,<br />

ob ihre Mitglie<strong>der</strong> sie aufgrund ihres Gesamtverhaltens im Zusammenhang mit den Dialyseferien als Vertragspartner ansehen<br />

könnten, an den sie sich bei auftretenden Schwierigkeiten zu halten hätten. Für eine Veranstaltertätigkeit spreche, wenn die Interessengemeinschaft<br />

mehrere Reiseleistungen selbst auswählt, zeitlich aufeinan<strong>der</strong> abstimmt und zu einem Gesamtpreis als eigene<br />

Leistung anbietet. Indizien für eine Veranstaltertätigkeit können auch sein, dass die Mitglie<strong>der</strong> zu keinem Zeitpunkt erfahren,<br />

wer statt <strong>der</strong> Interessengemeinschaft <strong>der</strong> Vertragspartner sein soll o<strong>der</strong> dass bei Angabe eines Gesamtpreises die Preise <strong>der</strong><br />

einzelnen Teilleistungen nicht zu erkennen sind. Will die Interessengemeinschaft daher nur als Reisevermittler auftreten, so sollte<br />

sie in dem Einladungsschreiben, in <strong>der</strong> Vereinszeitschrift, in dem Buchungsformular und bei Rechnungstellung unmissverständlich<br />

zum Ausdruck bringen, dass Veranstalter ein Dritter ist. Insbeson<strong>der</strong>e im Buchungsformular sollte deutlich werden, dass <strong>der</strong> Reisende<br />

dem Verein einen Auftrag zur Vermittlung einer Reise erteilt. Im Streitfall haben die angerufenen Zivilgerichte über die<br />

Eigenschaft als Reiseveranstalter in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden. Das Bayerische Justizministerium empfahl dem<br />

Verein ferner, sich bezüglich <strong>der</strong> konkreten Formulierung <strong>der</strong> Reiseunterlagen an einen Rechtsanwalt zu wenden. Die Inanspruchnahme<br />

anwaltlicher Beratung bei <strong>der</strong> Formulierung ermöglicht es dem Verein, im Falle einer gerichtlichen Behandlung als Reiseveranstalter<br />

ggf. Regress bei dem Rechtsanwalt zu nehmen.<br />

Ausstellung „Malen ist Hoffnung“<br />

Die Kunsttherapeutin, Brigitte Lobisch, die das Projekt „Malen ist Hoffnung“ initiiert hat, ist an mich herangetreten mit <strong>der</strong> Bitte<br />

um Unterstützung für eine geplante Ausstellungen. Gegenstand <strong>der</strong> Ausstellung sind eindrucksvolle von Menschen mit Autismus<br />

erstellte Bil<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Kunsttherapie (gestützten Malen). Frau Lobisch arbeitet seit vielen Jahren mit Menschen mit<br />

Behin<strong>der</strong>ung und insbeson<strong>der</strong>e mit nicht sprechenden autistischen jungen Menschen. Sie setzt in ihrer kunsttherapeutischen<br />

Praxis, die Methode „Gestützte Kommunikation bei Menschen mit Kommunikationsschwierigkeiten“ (Facilitated Communication<br />

(FC)) ein. Sprachbehin<strong>der</strong>ten Menschen mit Autismus gelingt es beim Malen mit dieser Methode, in ihren Bil<strong>der</strong>n, ihre<br />

Persönlichkeit und ihre Empfindungen auszudrücken. Die Bil<strong>der</strong> öffnen damit dem Betrachter eine Tür zu den Gedanken und<br />

dem Empfinden <strong>der</strong> Künstler, die ihm sonst eher verschlossen bleibt. Die Werke tragen somit insbeson<strong>der</strong>e zum Verstehen<br />

von Menschen mit Autismus bei.<br />

Eine Ausstellung, die bereits im Jahr 2003 im Rathaus in Gauting gezeigt wurde und großes Interesse fand, bietet eine Plattform<br />

für einen weiteren Schritt in die Integration von Menschen mit Autismus. Da diese Ausstellung von möglichst vielen<br />

Menschen besucht werden und entsprechende Aufmerksamkeit in <strong>der</strong> Bevölkerung wecken soll, bedarf es hierzu geeigneter<br />

Räumlichkeiten. Ich habe deshalb die Initiatorin, bei ihrer Suche nach entsprechenden Ausstellungsräumen in Bayern unterstützt,<br />

indem ich bei meinen Besuchen in den Kommunen die Bürgermeister und Landräte über das Projekt informiert und<br />

diese bei konkretem Interesse gebeten habe, sich direkt an Frau Lobisch zu wenden. Ferner habe ich mich mit <strong>der</strong> Stadt<br />

München wegen geeigneter Räumlichkeiten in Verbindung gesetzt.<br />

1 vgl. Sprau, In: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage 2005, Einführung vor § 651 a Rd.-Nr. 3<br />

2 § 651 a Abs. 2 BGB<br />

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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 68 von 154

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