März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...
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3. Stellungnahme<br />
Wie ich bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht ausführte, hätte die Finanzkraftklausel im KEG zur Folge, dass das<br />
Wunsch- und Wahlrecht <strong>der</strong> leistungsberechtigten Menschen bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme sämtlicher Sozialleistungen eingeschränkt<br />
wird. Es darf nicht dazu kommen, dass die Leistungsgewährung durch einen Träger regional danach bestimmt<br />
wird, ob noch Finanzmittel zur Verfügung stehen. Unnötige Aufwendungen werden bereits nach dem geltenden<br />
Recht durch die Grundsätze <strong>der</strong> Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verhin<strong>der</strong>t. Bei einer Leistungsgewährung nach Kassenlage<br />
würde gerade den schwächsten Mitglie<strong>der</strong>n unserer Gesellschaft die notwendigen Hilfen vorenthalten werden.<br />
Auch wenn die schlechte Finanzkraft <strong>der</strong> Kommunen dringendes Handeln erfor<strong>der</strong>lich macht, so ist zu bedenken, dass<br />
die Berechtigten keinen Einblick in die finanzielle Situation <strong>der</strong> Leistungserbringer haben, und den Leistungskürzungen<br />
weitgehend hilflos ausgesetzt sein würden.<br />
_______________________9. Verordnungen zum <strong>Bayerischen</strong> Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz ___________________<br />
1. Allgemeine Informationen<br />
Das Bayerische Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz (BayBGG) sieht in Abschnitt 2 „Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit“<br />
Verbesserungen im Bereich <strong>der</strong> Kommunikation für Menschen mit Sinnesbehin<strong>der</strong>ungen vor.<br />
Nach Art. 11 BayBGG haben hör- o<strong>der</strong> sprachbehin<strong>der</strong>te Menschen das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Kommunikationshilfen vor öffentlichen Stellen in Bayern. Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung bei Hinzuziehung<br />
eines Gebärdensprachdolmetschers im Verwaltungsverfahren bzw. für gehörlose Eltern hören<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> bei Elternabenden.<br />
Blinde, erblindete und sehbehin<strong>der</strong>te Menschen können1 verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlichrechtliche Verträge und Vordrucke<br />
ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Nach dem BayBGG (Art.<br />
8) haben die öffentlichen Stellen ihre Internet- und Intranetauftritte schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von behin<strong>der</strong>ten<br />
Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.<br />
Die konkrete Ausgestaltung <strong>der</strong> Bereiche Gebärdensprache, barrierefreie Bescheide und barrierefreies Internet hängt immer noch<br />
von zu erlassenden Verordnungen ab. Diese sind:<br />
� Die Kommunikationshilfen VO (Art. 11 Abs. 2 BayBGG) und<br />
� Die Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten und Vordrucken für blinde, erblindete und sehbehin<strong>der</strong>te<br />
Menschen im Verwaltungsverfahren (Art. 12 Abs. 2 BayBGG) . Die Entwürfe <strong>der</strong> Verordnungen zu Art. 11 und Art.<br />
12 liegen vor und die Verbandsanhörung wurde abgeschlossen. Die kommunalen Spitzenverbände haben jedoch die<br />
Kostenfolgeabschätzung, wie sie dem Entwurf <strong>der</strong> Verordnungen zugrunde lag, nicht mitgetragen. Das Sozialministerium<br />
versucht <strong>der</strong>zeit die Zustimmung <strong>der</strong> kommunalen Spitzenverbände einzuholen.<br />
1 nach Art 12 BayBGG<br />
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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 87 von 154