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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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3. Stellungnahme<br />

Das zuständige Sozialministerium hat festgestellt, dass die stärkere Anrechnung von Einkommen des Leistungsberechtigten<br />

sowie des Ehepartner u.a. darauf zurückzuführen ist, dass im SGB XII eine Vorschrift fehlt, die den Leistungsberechtigten<br />

und dessen (Ehe-)Partners davor schützt, dass zur Deckung des Bedarfs „Grundsicherung im Alter und Erwerbsmin<strong>der</strong>ung“<br />

das gesamte Einkommen einzusetzen ist.<br />

Mit dem Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom<br />

09.12.2004 ist zwar, so das Ministerium, die bisherige Regelung (des § 85 Abs.1 Nr. 3 BSHG) für den Kreis <strong>der</strong> pflegebedürftigen<br />

Heimbewohner hinsichtlich ihres Einkommenseinsatzes bezüglich <strong>der</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen.<br />

Diese Regelung begrenzt in den Fällen <strong>der</strong> Hilfegewährung in (teil-)stationären Einrichtungen die Heranziehung auf den<br />

Umfang, in dem Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Bei <strong>der</strong> Korrektur habe <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

allerdings übersehen, diese Regelung auch auf die Leistungen <strong>der</strong> Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

zu erstrecken. Insoweit bestehe seitens des Bundesgesetzgebers Handlungsbedarf.<br />

Es ist zu hoffen, dass nunmehr die durch den Bundesrat eingeleite Gesetzgebungsverfahren möglich bald abgeschlossen<br />

werden, damit die aufgetretenen Härten vermieden werden.<br />

_____________________________________8. Kommunales Entlastungsgesetz_____________________________________<br />

1. Allgemeine Informationen<br />

Im November des Jahres 2004 hat <strong>der</strong> Bundesrat auf eine Initiative Bayerns einen Gesetzentwurf zur Entlastung <strong>der</strong> Kommunen<br />

im sozialen Bereich (KEG) im Bundestag eingebracht. Die Kosteneinsparungen aufgrund des Gesetzes wurden im Bereich <strong>der</strong><br />

Jugendhilfe auf 250 Mio. € und im Bereich <strong>der</strong> Sozialhilfe auf 300 Mio. € eingeschätzt.<br />

Im Mittelpunkt des Gesetzesvorhabens stand die Einfügung einer sog. Finanzkraftklausel, gültig für alle Bücher des Sozialgesetzbuchs.<br />

Diese Klausel sieht vor, dass „die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Trägers bei den Wünschen des Berechtigten o<strong>der</strong><br />

Verpflichteten hinsichtlich <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Leistungen stets zu berücksichtigen ist…“. Entsprechendes sollte für Leistungsund<br />

Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII gelten.<br />

Die Bundesregierung sowie die Ausschüsse für Familie und Senioren, für Arbeit und Soziales sowie für Finanzen hatten die Finanzkraftklausel<br />

abgelehnt. Stattdessen hat <strong>der</strong> Bundestag einen Alternativentwurf <strong>der</strong> damaligen Regierungskoalition verabschiedet.<br />

Nunmehr will Bayern das Gesetz erneut über den Bundesrat in den Bundestag einbringen.<br />

2. Eingaben<br />

Keine<br />

__________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 86 von 154

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