März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...
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Während in stationären Behin<strong>der</strong>teneinrichtungen (Einglie<strong>der</strong>ungshilfeeinrichtungen nach SGB XII) die Pflegekasse dem<br />
überörtlichen Sozialhilfeträger zur Abgeltung <strong>der</strong> dort anfallenden Pflegeleistungen im Einzelfall 10 % des vereinbarten<br />
Heimentgelts bis zur Obergrenze von 256 € monatlich zu erstatten hat1, zahlt die Pflegekasse für die Pflege in einer stationären<br />
(Behin<strong>der</strong>ten-) Pflegeeinrichtung (im Sinne des SGB XI) für einen Menschen mit schwerer Behin<strong>der</strong>ung bis zu<br />
1.432 Euro, in bestimmten Ausnahmefällen sogar bis zu 1.688 Euro an den Heimträger und entlastet in dieser Höhe den<br />
Sozialhilfeträger2 .<br />
Für die Träger <strong>der</strong> Einrichtungen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe ist es nicht leistbar, mit einem Betrag in Höhe von 256 € einen<br />
schwerstpflegebedürftigen behin<strong>der</strong>ten Menschen zu pflegen. Es besteht die Gefahr, dass behin<strong>der</strong>te Menschen mit<br />
hohem Pflegebedarf ins Pflegeheim „verlegt“ werden. Im Rahmen <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> Pflegversicherung muss auch die Vorschrift<br />
des § 43a SGB XI überprüft und so abgeän<strong>der</strong>t werden, dass behin<strong>der</strong>te und pflegebedürftige Menschen, so leben<br />
und wohnen können, wie es ihren Bedürfnissen entspricht.<br />
1 siehe § 43a SGB XI<br />
2 § 43 Abs. 2 u. 3 SGB XI<br />
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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 54 von 154