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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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Zu Ihrer umfassenden Information möchte ich Sie noch auf einen Musterprozess gegen den Freistaat Bayern zur Frage <strong>der</strong> Erstattung<br />

<strong>der</strong> Kosten einer Individualpflegekraft für einen Schüler an einer För<strong>der</strong>schule hinweisen:<br />

Das Bayerische Verwaltungsgerichts Regensburg hat mit Urteil vom 24. Juli 20021 unter Berufung auf eine Entscheidung des<br />

<strong>Bayerischen</strong> Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2001 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren2 einen Anspruch des Sozialhilfe-<br />

trägers auf Erstattung <strong>der</strong> Kosten für eine Individualpflegekraft an einer För<strong>der</strong>schule gegenüber dem Freistaat Bayern abgelehnt.<br />

Mit Urteil vom 6. Juli 2005 hat <strong>der</strong> Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil bestätigt und entschieden, dass <strong>der</strong> Schulträger<br />

nicht verpflichtet ist, dem Sozialhilfeträger, <strong>der</strong> die Kosten für einen Integrationspflegekraft (das Gericht verwendet den Begriff<br />

„Integrationshelfer“) zur Unterstützung eines Schülers an einer För<strong>der</strong>schule übernommen hat, zu erstatten. Der betreffende Schüler,<br />

<strong>der</strong> an einer Schule für Körperbehin<strong>der</strong>te unterrichtet wurde, benötigte Hilfe während des Unterrichts u. a. bei <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Körperlage sowie beim Umziehen. Wegen <strong>der</strong> permanenten Gefahr eines epileptischen Anfalls war er auf eine ständige und<br />

intensive Beobachtung durch eine konstante Bezugsperson angewiesen.<br />

Der Sozialhilfeträger hatte die Personalkosten für die während des Schulunterrichts erfor<strong>der</strong>liche individuelle Betreuung und Pflege<br />

übernommen und vom Schulträger Kostenerstattung verlangt.<br />

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass <strong>der</strong> Schulträger nicht verpflichtet ist, die Individualbetreuung behin<strong>der</strong>ter<br />

Schüler sicherzustellen. Die von den För<strong>der</strong>schulen zu erbringenden Leistungen sind in Artikel 19 Bayerisches Gesetz über das<br />

Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) beschrieben. Danach erziehen und unterrichten die För<strong>der</strong>schulen Kin<strong>der</strong> und Jugendliche,<br />

die <strong>der</strong> son<strong>der</strong>pädagogischen För<strong>der</strong>ung bedürfen. Bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen<br />

sind, können Erziehung und Unterricht pflegerische Aufgaben beinhalten. Die Pflege von ständig auf fremde Hilfe angewiesenen<br />

Schülern gehört jedoch nicht zu den Kernaufgaben <strong>der</strong> För<strong>der</strong>schule, son<strong>der</strong>n ist lediglich eine ergänzende Leistung im<br />

Rahmen des klassenweise zu erteilenden Unterrichts. Die Schulverwaltung ist nicht verpflichtet, den individuellen Pflegebedarf<br />

jedes einzelnen Schülers sicherzustellen, son<strong>der</strong>n kann sich darauf beschränken, den üblicherweise in einer Klasse auftretenden<br />

Pflegebedarf durch Zuweisung einer Pflegekraft zu decken, die allen Kin<strong>der</strong>n zur Verfügung steht.<br />

Die Pflege eines Schülers ist <strong>der</strong> Individualsphäre des Kindes zuzurechnen. Die erfor<strong>der</strong>lichen Betreuungsleistungen haben die<br />

Eltern o<strong>der</strong> sofern die Voraussetzungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe nach § 35a SGB VIII o<strong>der</strong> § 50 SGB XII erfüllt sind, die Jugendhilfe-<br />

o<strong>der</strong> Sozialhilfeträger zu erbringen. Unterstützende Maßnahmen, die den Schulbesuch ermöglichen o<strong>der</strong> erleichtern, sind Teil<br />

<strong>der</strong> Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 35a SGB VIII und nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII.<br />

Das Urteil des <strong>Bayerischen</strong> Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zum Bereich <strong>der</strong> För<strong>der</strong>schule ergangen, die Ausführungen des<br />

Gerichts sind jedoch auch auf den Regelschulbereich übertragbar. Die Rechtsprechung stellt nunmehr klar, dass <strong>der</strong> Sozialhilfeträger<br />

die Übernahme <strong>der</strong> Kosten für eine Integrationspflegekraft nicht unter Hinweis auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz,<br />

wonach kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn von einer an<strong>der</strong>en Stelle die Leistung erbracht wird (hier dem<br />

Schulträger), ablehnen kann.<br />

1 Az RO1K01.1270<br />

2 Az: 12 CE 01.1734<br />

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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 25 von 154

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