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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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Stellung genommen.<br />

Mit dem Entwurf zur Kommunikationshilfenverordnung wird meines Erachtens <strong>der</strong> Anspruch behin<strong>der</strong>ter Menschen<br />

eingeschränkt. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs <strong>der</strong> Kommunikationshilfenverordnung wird <strong>der</strong> Anspruch auf barrierefreie<br />

Kommunikation dahingehend eingeschränkt, dass kein Anspruch auf Kommunikation (gemäß Art. 11 Abs 1 Sätze 1 und 2<br />

BayBGG) besteht, wenn <strong>der</strong> Verpflichtete das Verwaltungsverfahren schriftlich durchführt und die hör- und sprachbehin<strong>der</strong>te<br />

Person ihre Rechte durch schriftliche Äußerung ausreichend wahrnehmen kann. Eine gleichlautende o<strong>der</strong> vergleichbare<br />

Einschränkung enthält we<strong>der</strong> das Bayer. Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz, noch das Bundesbehin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz.<br />

Auch die Kommunikationshilfenverordnung des Bundes beschränkt den Anspruch nicht in <strong>der</strong><br />

Form, dass, soweit eine schriftliche Äußerung zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Rechte im Verwaltungsverfahren ausreichend ist,<br />

ein Anspruch auf Kommunikationshilfe ausgeschlossen wird. Da Verwaltungsverfahren in aller Regel schriftlich geführt<br />

werden und bei <strong>der</strong> Kommunikation mit Gehörlosen o<strong>der</strong> Sprachbehin<strong>der</strong>ten eine schriftliche Verständigung in aller<br />

Regel möglich sein wird, ist damit zu rechnen, dass den Berechtigten unter Hinweis auf diese Vorschrift die Hinzuziehung<br />

etwa eines Gebärdensprachdolmetschers versagt wird, zumal über das Vorliegen o<strong>der</strong> Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen<br />

die verpflichteten Träger öffentlicher Gewalt entscheiden.<br />

Der Grundsatz <strong>der</strong> Barrierefreiheit, wie er in Art. 4 BayBGG formuliert ist, gebietet es aus meiner Sicht von weiteren Einschränkungen<br />

gegenüber Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayBGG Abstand zu nehmen und die Konkretisierung <strong>der</strong> geeigneten<br />

Kommunikationshilfe dem Wahlrecht des Berechtigten zu überlassen.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Ressortanhörung wurden beiden Verordnungen nochmals verän<strong>der</strong>t und im Rahmen <strong>der</strong><br />

Verbandsanhörung erneut vorgelegt. Im Vergleich zur früheren Fassung <strong>der</strong> Kommunikationshilfenverordnung fiel negativ<br />

auf, dass nunmehr lediglich in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung darauf hingewiesen wird, dass falls die Behörde/Schule<br />

Kenntnis von <strong>der</strong> Hör- o<strong>der</strong> Sprachbehin<strong>der</strong>ung erlangt, <strong>der</strong> Berechtigte auf sein Recht auf barrierefreie Kommunikation<br />

und auf sein Wahlrecht hinzuweisen ist. Entsprechendes gilt auch für den Entwurf <strong>der</strong> Bayer. Verordnung zur Zugänglichmachung<br />

von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehin<strong>der</strong>te Menschen.<br />

Es ist damit zu rechnen, dass, nachdem sich die Hinweispflicht nunmehr lediglich in <strong>der</strong> Begründung zu den Entwürfen<br />

wie<strong>der</strong> findet, die Berechtigten nicht in dem Umfang auf ihre Rechte hingewiesen wie es <strong>der</strong> Fall wäre, wenn diese Verpflichtung<br />

ausdrücklich im Gesetzestext seinen Nie<strong>der</strong>schlag finden würde. Da gerade sinnesbehin<strong>der</strong>te Menschen nicht<br />

über die Informationsmöglichkeiten wie nicht behin<strong>der</strong>te Menschen verfügen, wird dies dazu beitragen, dass sinnesbehin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen über ihre Rechte im unklaren bleiben. Ich habe mich daher in meiner Stellungnahme zu den Entwürfen<br />

dafür ausgesprochen, die Hinweispflichten <strong>der</strong> Behörden/Schulen ausdrücklich –wie es im ursprünglichen Entwurf<br />

vorgesehen war- in den Gesetzestext aufzunehmen.<br />

Die Entwürfe <strong>der</strong> beiden Verordnungen sind im Anhang abgedruckt.<br />

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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 89 von 154

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