März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...
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Sozialzentrum St. Martin<br />
Nach <strong>der</strong> neuen Regelung ist eine Befreiung von <strong>der</strong> Rundfunkgebührenpflicht aus finanziellen Gründen nur noch dann möglich,<br />
wenn die Bedürftigkeit des jeweiligen Antragstellers durch einen entsprechenden Bewilligungs- o<strong>der</strong> Leistungsbescheid einer<br />
Sozialbehörde nachgewiesen wird. Die bisherige Befreiung wegen geringen Einkommens wurde abgeschafft.<br />
Das Sozialzentrum St. Martin hat mir hierzu folgenden Fall geschil<strong>der</strong>t:<br />
„Herr M. hat einen Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis mit einem Grad von 80, kann aber an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.<br />
Deshalb liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ nicht vor. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente (netto ca. 640<br />
€) und erhält bei einer Miete von ca. 350 € Wohngeld in Höhe von ca. 84 €. Er war wegen geringen Einkommens bisher von den<br />
Gebühren befreit. Da Herr M. nur knapp mit seinem Monatsbudget auskommt, war er schon vor längerer Zeit bei <strong>der</strong> Grundsicherungsbehörde<br />
und hat dort erfahren, dass er die grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherung erfüllt. Da ihm<br />
aber mit dem vorrangig in Anspruch zu nehmenden Wohngeld ein um rund 5 € höheres monatliches Einkommen zur Verfügung<br />
steht, musste <strong>der</strong> Antrag auf Grundsicherung abgelehnt werden. Als Hr. M. im Oktober des Jahres 2005 die Weiterbewilligung<br />
seiner Rundfunkgebührenbefreiung beantragen wollte, erhielt er die rechtsgültige Auskunft, dass er allein mit dem Wohngeldbescheid<br />
keine Befreiung erwirken kann. Grundsicherung wurde ihm nach wie vor nach gültiger Rechtslage wegen zu hohen Einkommens<br />
verwehrt. Die Folge für Hr. M. war die Heranziehung zur Zahlung <strong>der</strong> Rundfunkgebühren in Höhe von rd. 17 € monatlich,<br />
obwohl sein Einkommen nur 5 € über <strong>der</strong> Grundsicherungsgrenze legt. Herrn M. fehlen also durch den Wegfall <strong>der</strong> Gebührenbefreiung<br />
aufgrund geringen Einkommens monatlich 12 € im Vergleich zu einem Grundsicherungsempfänger, dessen Bescheid<br />
für eine Rundfunkgebührenbefreiung ausreicht.“<br />
Nach Auskunft des Sozialzentrums ist dies kein Einzelfall. Ich habe die bayerische Staatskanzlei gebeten, sich dieser Problematik<br />
anzunehmen und prüfen zu lassen, ob nicht auch Wohngeldempfänger in den von den Gebühren befreiten Personenkreis einbezogen<br />
werden können o<strong>der</strong> ob nicht zumindest die Personen, die vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Rundfunkstaatsvertrags wegen geringen<br />
Einkommens von <strong>der</strong> Gebührenpflicht befreit waren, nicht auch weiterhin (ggfs auf Antrag) befreit werden können. Möglicherweise<br />
können solche Fälle über die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV von <strong>der</strong> Gebührenpflicht befreit werden. Eine Antwort zu<br />
meiner Anfrage liegt mir <strong>der</strong>zeit noch nicht vor. Ich werde darüber in meinem nächsten Tätigkeitsbericht berichten.<br />
3. Stellungnahme<br />
In meinem ersten Tätigkeitsbericht konnte ich darüber berichten, dass <strong>der</strong> geplante Wegfall <strong>der</strong> Rundfunkgebührenbefreiung<br />
durch einen gemeinsamen Einsatz verschiedener Akteure verhin<strong>der</strong>t werden konnte. Nun gilt es, die durch den<br />
neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag entstandenen Härten (Wegfall <strong>der</strong> Befreiung von <strong>der</strong> Rundfunkgebührenpflicht<br />
wegen geringen Einkommens; vgl. die Eingabe des Sozialzentrums St. Martin) zu beseitigen. Auch hier erhoffe ich mir die<br />
Unterstützung durch die Bayer. Staatskanzlei.<br />
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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 92 von 154