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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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Erziehungsleistungen bzw. im Kin<strong>der</strong>garten die Erziehungsziele nicht erreicht werden können. Diese beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> Früherziehung<br />

ist <strong>der</strong> wichtigste Teil <strong>der</strong> Heilpädagogik. Sie verfolgt grundsätzlich die gleichen Ziele wie die Früherziehung nicht behin<strong>der</strong>ter<br />

Kin<strong>der</strong> und setzt immer dann ein, wenn die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen<br />

Persönlichkeit trotz ausreichen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> guter Erziehungsleistung <strong>der</strong> Eltern behin<strong>der</strong>ungsbedingt gefährdet ist.“<br />

In <strong>der</strong> Verordnung zur Frühför<strong>der</strong>ung behin<strong>der</strong>ter und von Behin<strong>der</strong>ung bedrohter Kin<strong>der</strong> (Frühför<strong>der</strong>verordnung vom 24.6.03) wird<br />

<strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> heilpädagogischen Leistungen nach § 56 SGB IX wie folgt definiert: „Heilpädagogische Leistungen umfassen alle<br />

Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich<br />

<strong>der</strong> jeweils erfor<strong>der</strong>lichen sozial- und son<strong>der</strong>pädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die<br />

Beratung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten.“<br />

Ausgehend von diesen Ausführungen ist die Hilfe, die das Kind in dem integrativen Kin<strong>der</strong>garten erhalten soll, als heilpädagogische<br />

Leistung einzustufen. Damit besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Einglie<strong>der</strong>ungshilfe in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Hilfe zur Teilhabe<br />

am Leben in <strong>der</strong> Gemeinschaft.<br />

Nach § 9 SGB XII soll den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden. Dazu gehört dem Bedarf (teil-) stationär zu<br />

entsprechen, wenn <strong>der</strong> er an<strong>der</strong>s nicht o<strong>der</strong> nicht ausreichend gedeckt werden kann.<br />

Nach <strong>der</strong> ärztlichen Stellungnahme im vorliegenden Fall konnte <strong>der</strong> heilpädagogische För<strong>der</strong>bedarf nicht durch ambulante Frühför<strong>der</strong>leistungen,<br />

son<strong>der</strong>n nur in einer integrativen Kin<strong>der</strong>gartengruppe gedeckt werden. Das wurde auch von Seiten des Bezirks<br />

nicht bestritten. Die Ablehnung konnte auch nicht damit begründet werden, dass nach Art 22 Abs 1 des BayEUG die Voraussetzungen<br />

für den Besuch einer Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) erst in den letzten 3 Jahren vor Beginn <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

Schulpflicht gegeben sind, da es sich bei einem integrativen Kin<strong>der</strong>garten um keine SVE in diesem Sinne handelte.<br />

Wir haben die Eltern des Kindes auf die Möglichkeit hingewiesen, Wi<strong>der</strong>spruch gegen die Entscheidung des Bezirks einzulegen.<br />

Gleichzeitig besteht daneben die Möglichkeit im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bei Gericht die Kostenübernahme durch<br />

den Bezirk zu beantragen. Eventuell besteht, wenn es den Eltern finanziell nicht zumutbar ist, die Kosten des Rechtsanwalts zu<br />

tragen, auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.<br />

Aufgrund des eingelegten Wi<strong>der</strong>spruchs hat die Regierung von Oberfranken mit Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid den Bezirk verpflichtet, die<br />

notwendigen Kosten für die Betreuung im integrativen Kin<strong>der</strong>garten zu übernehmen. In <strong>der</strong> Begründung hat sich die Regierung im<br />

Wesentlichen obigen Ausführungen angeschlossen.<br />

Tagesstättenplätze für behin<strong>der</strong>te Schüler im Landkreis Fürstenfeldbruck<br />

Ich möchte anhand <strong>der</strong> Eingabe des Beirats für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stadt Fürstenfeldbruck, <strong>der</strong> mich darauf hingewiesen<br />

hat, dass an <strong>der</strong> Cäcilienschule <strong>der</strong> Stiftung Kin<strong>der</strong>hilfe Fürstenfeldbruck nicht ausreichend Tagesstättenplätze zur Verfügung<br />

stehen, die Notwendigkeit Ausbaus von Tagesstättenplätze für Kin<strong>der</strong> mit Behin<strong>der</strong>ung verdeutlichen. Nach einer Umfrage des<br />

Elternbeirats seien 35 behin<strong>der</strong>te Schüler an <strong>der</strong> Schule betroffen. Nach dem Schreiben des Behin<strong>der</strong>tenbeirats sieht sich <strong>der</strong><br />

Träger <strong>der</strong> Cäcilienschule kurzfristig nicht in <strong>der</strong> Lage, die Anzahl <strong>der</strong> Tagesstättenplätze zu erweitern. Die einzige Möglichkeit<br />

bestehe im Moment darin, die Kin<strong>der</strong> an eine weit entferntere Schule anzumelden, was lange Fahrtzeiten zur Folge hätte. Zudem<br />

würden viele Schulen nur Schüler aus ihrem Landkreis aufnehmen. Ich bat deshalb, die zuständigen Dienstbehörden, sich dem<br />

Anliegen des Beirats <strong>der</strong> Stadt Fürstenfeldbruck anzunehmen und zu prüfen, ob und mit welchen Maßnahmen, die Situation <strong>der</strong><br />

behin<strong>der</strong>ten Schüler an <strong>der</strong> Cäcilienschule verbessert werden kann. Das Überprüfungsergebnis stand bei Erstellung des Tätigkeitsberichts<br />

noch nicht fest.<br />

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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 17 von 154

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