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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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3. Stellungnahme<br />

Bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht hatte ich mich positiv zum Gesetzentwurf geäußert und freue mich, dass<br />

nachdem das Gesetz in <strong>der</strong> letzten Wahlperiode nicht mehr zustande gekommen ist, nunmehr von <strong>der</strong> Regierungskoalition<br />

ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf den Weg gebracht wird, mit dem Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung und ältere<br />

Menschen vor Benachteiligungen geschützt werden. Ein Antidiskriminierungs- o<strong>der</strong> wie es nunmehr bezeichnet wird ein<br />

Gleichbehandlungsgesetz, in dessen Schutzbereich behin<strong>der</strong>te Menschen einbezogen werden, kann einen effektiven<br />

Schutz gegen Diskriminierung bieten und stellt eine wichtige Ergänzung zu den Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetzen des<br />

Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> dar. Während diese Gesetze die Gleichstellung behin<strong>der</strong>ter Menschen im Verhältnis Staat zu<br />

seinen Bürgern regeln und insbeson<strong>der</strong>e den Abbau von Barrieren im Bereich des Bauens, <strong>der</strong> Mobilität und <strong>der</strong> Kommunikation<br />

anstreben, wird sich dieses Gesetz im arbeits- und zivilrechtlichen Bereich auswirken und zum Schutz behin<strong>der</strong>ter<br />

Menschen die Auswirkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit begrenzen. Es können mit dem Gesetz im Alltagsleben lei<strong>der</strong><br />

immer wie<strong>der</strong> zu beobachtende Benachteiligungen unterbunden werden, wie z.B. die pauschale Ablehnung von Versicherungsunternehmen,<br />

Verträge mit behin<strong>der</strong>ten Menschen abzuschließen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verweis behin<strong>der</strong>ter Menschen aus <strong>der</strong><br />

Gaststätte.<br />

Es stimmt mich allerdings nachdenklich, dass ein Diskriminierungsverbot in unserer Gesellschaft überhaupt gesetzlich<br />

festgelegt werden muss, dass diskutiert wurde, ob man sich ein zivilrechtliches Diskriminierungsgesetz „leisten“ kann<br />

und sich Politiker, die sich für ein Diskriminierungsverbot ausgesprochen haben, für ein in unserem Grundgesetz verankertes<br />

Gebot <strong>der</strong> Gleichstellung rechtfertigen müssen.<br />

__________________________________ 4. Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch ___________________________<br />

1. Allgemeine Informationen<br />

Am 1.1.05 ist das Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch (AGSGB) in Kraft getreten. Die Än<strong>der</strong>ung wurde deshalb notwendig,<br />

weil das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und das Grundsicherungsgesetz (GSiG) in das SGB XII überführt wurden. Außerdem<br />

wurde durch das vierte Gesetz für mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger<br />

und ihre Familien aus <strong>der</strong> Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfebezieher aus dem SGB III ausgeglie<strong>der</strong>t und in das SGB II überführt.<br />

Mit dem AGSGB wurde unter an<strong>der</strong>em die Zuständigkeit zur Ausführung <strong>der</strong> Gesetze geregelt.<br />

Obwohl zwischen allen Beteiligten Einigkeit bestand, dass die Zusammenfassung ambulanter und stationärer Hilfen insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe und <strong>der</strong> Hilfe zur Pflege in einer Hand aus fachlicher Sicht notwendig ist, sind in Bayern die Bezirke als<br />

überörtliche Sozialhilfeträger weiterhin für die stationären und teilstationären Hilfen und die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden<br />

als örtliche Sozialhilfeträger für die ambulanten Hilfen zuständig.<br />

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich zwar darauf geeinigt, dass die Hilfen an Auslän<strong>der</strong> und (Spät-) Aussiedler, rückwirkend<br />

ab 01.01.<strong>2006</strong>, auf die Landkreise und kreisfreie Städte übertragen werden. Darüber hinaus bestehen jedoch noch Diskussionsbedarf<br />

und keine einheitliche Auffassung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Trägern <strong>der</strong> Wohlfahrtspflege<br />

darüber, in welche Hand die Hilfen im Bereich <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe und <strong>der</strong> Pflege zusammengeführt werden.<br />

__________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 81 von 154

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