März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...
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4. Eingaben<br />
Bayerisches Kin<strong>der</strong>bildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG)<br />
Im Berichtszeitraum erhielt ich vermehrt Anfragen sowohl von Eltern als auch von Kin<strong>der</strong>gartenleiterinnen sowie Interessenvertretungen<br />
behin<strong>der</strong>ter Kin<strong>der</strong> zum BayKiBiG und dessen Auswirkungen auf die integrative Arbeit in den Kin<strong>der</strong>tagesstätten. Ich wurde<br />
zudem um Unterstützung zum Erhalt <strong>der</strong> integrativen Gruppen in den Kin<strong>der</strong>tagesstätten gebeten. Die Ausführungen und Fragestellungen<br />
in den Eingaben sowie Gespräche zeigten, dass Verunsicherung darüber besteht, was das Gesetz konkret in <strong>der</strong> Umsetzung<br />
bedeutet. So wurde beispielsweise von einem Arbeitskreis <strong>der</strong> Fachdienste integrativ arbeiten<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätten<br />
angefragt, wie <strong>der</strong> Erhalt <strong>der</strong> integrativen Kin<strong>der</strong>gartengruppe vorgesehen bzw. möglich ist o<strong>der</strong> ob die Gruppe für Kin<strong>der</strong> offen<br />
bleibt, die zunächst „nur“ von Behin<strong>der</strong>ung bedroht sind und <strong>der</strong>en Integration und För<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> integrativen Gruppe als Präventivmaßnahme<br />
zu sehen ist. Zu letzterem darf ich darauf hinweisen, dass integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen grundsätzlich<br />
offen für alle Kin<strong>der</strong> sind. Maßgebend für die Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 (ggf. nach Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG<br />
erhöht) und damit auch für die Klassifizierung als integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung (nach Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG) ist <strong>der</strong> Bescheid<br />
durch den <strong>der</strong> Anspruch auf Einglie<strong>der</strong>ungshilfe (nach § 53 SGB XII) festgestellt wird.<br />
Ablehnung <strong>der</strong> Kostenübernahme für die Betreuung eines behin<strong>der</strong>ten Kindes in einer integrativen Kin<strong>der</strong>gartengruppe<br />
durch den Bezirk Oberfranken<br />
Der zuständige Fachdienst für Integration hat mich in einer Eingabe darauf hingewiesen, dass <strong>der</strong> Bezirk Oberfranken die Kostenübernahme<br />
<strong>der</strong> Betreuung eines behin<strong>der</strong>ten Kindes in einer integrativen Kin<strong>der</strong>gartengruppe ablehnte. Wir haben daraufhin mit<br />
dem Bezirk Kontakt aufgenommen und dem Fachdienst folgende Erläuterungen als Hilfestellung geboten:<br />
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behin<strong>der</strong>ung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten<br />
Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an <strong>der</strong> Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt o<strong>der</strong> von einer solchen<br />
wesentlichen Behin<strong>der</strong>ung bedroht sind, Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe, wenn und so lange nach <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Einzelfalles,<br />
insbeson<strong>der</strong>e nach Art o<strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe erfüllt<br />
werden kann.<br />
Nach den vorliegenden Gutachten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>ärzte war das betreffende Kind in diesem Fall zumindest von einer wesentlichen<br />
Behin<strong>der</strong>ung im Sinne des § 2 SGB IX bedroht. Dafür sprach auch <strong>der</strong> Umstand, dass es bereits Frühför<strong>der</strong>leistungen erhielt. Da<br />
die berechtigte Aussicht besteht, dass die Aufgabe <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe, eine drohende Behin<strong>der</strong>ung zu verhüten, erfüllt werden<br />
kann, gehörte das Kind zu den leistungsberechtigten Personen im Sinne des § 53 SGB XII.<br />
Zu den Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe gehören auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in <strong>der</strong> Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1<br />
SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX). Darunter fallen insbeson<strong>der</strong>e heilpädagogische Leistungen für Kin<strong>der</strong>, die noch nicht eingeschult sind.<br />
Unter „Heilpädagogik“ ist nach <strong>der</strong> Rechtsprechung und <strong>der</strong> Kommentarliteratur die spezialisierte Erziehung, Unterrichtung und<br />
Fürsorge behin<strong>der</strong>ter Kin<strong>der</strong> und Jugendlicher zu verstehen. Eine heilpädagogische Betreuung kann dabei auch in einer integrativen<br />
Kin<strong>der</strong>gartengruppe erfolgen.<br />
Der Begriff „Heilpädagogik“ ist in <strong>der</strong> Rechtsprechung nicht weiter definiert. Im Kommentar von Peter Mrozynski zum SGB IX (Rz 2<br />
zu § 56) wird dazu ausgeführt: „Der Begriff „ Heilpädagogik“ knüpft an die normale Früherziehung des Kindes von <strong>der</strong> Geburt bis<br />
zum Schuleintritt an. Maßgebend sind dabei die grundlegenden Erziehungsziele. Alle damit zusammenhängenden pädagogischen<br />
Maßnahmen werden von den Eltern ausgeführt. Die Früherziehung wird heute zumeist durch die Erziehung in den Kin<strong>der</strong>gärten<br />
ergänzt. Bei behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n ist die Früherziehung ein mehr o<strong>der</strong> weniger spezialisiertes Verfahren, weil mit den regulären<br />
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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 16 von 154