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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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um Abhilfe gebeten haben. Diesbezüglich wurde meinerseits <strong>der</strong> zuständige kommunale <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong> gebeten, sich <strong>der</strong><br />

Angelegenheit anzunehmen.<br />

Auf folgende Eingaben, die aus meiner Sicht für den Leser von beson<strong>der</strong>em Interesse sein könnten, darf ich nachfolgend hinweisen:<br />

Ausweisung von Behin<strong>der</strong>tenparkplätzen in Gewerbebetrieben<br />

Da unnötig weite Wege für behin<strong>der</strong>te Menschen zu <strong>der</strong>en Bestimmungsort, z.B. aufgrund fehlen<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenparkplätze auch<br />

eine Barriere darstellen können, habe ich diese Eingabe unter <strong>der</strong> Rubrik „Barrierefreiheit“ aufgenommen. Ich erhielt den Hinweis<br />

eines kommunalen <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n, dass 2 Gewerbebetriebe von <strong>der</strong> Stadt vergeblich aufgefor<strong>der</strong>t wurden, Behin<strong>der</strong>tenparkplätze<br />

auszuweisen. Daraufhin habe ich mit dem Staatsministerium des Innern Kontakt aufgenommen und um Prüfung<br />

gebeten, ob dem Anliegen des <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n Rechnung getragen werden kann und die beiden Gewerbetreibenden<br />

verpflichtet werden können, die Behin<strong>der</strong>tenparkplätze auszuweisen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern teilte mir<br />

Folgendes grundsätzlich mit:<br />

Gemäß Art. 51 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Bayerischen</strong> Bauordnung soll die Bauaufsichtsbehörde bei bereits bestehenden baulichen Anlagen im<br />

Sinne <strong>der</strong> Abs. 1 und 2 des selben Artikels, d.h. bei öffentlich zugänglichen bzw. bei überwiegend o<strong>der</strong> ausschließlich von Menschen<br />

mit Behin<strong>der</strong>ung, alten Menschen und Personen mit Kleinkin<strong>der</strong>n genutzten baulichen Anlagen, verlangen, dass ein gleichwertiger<br />

Zustand, d.h. barrierefreie Erreichbarkeit, hergestellt wird, wenn das technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich<br />

zumutbar ist. Von <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehörde sind daher in jedem konkreten Einzelfall die technischen Möglichkeiten, sowie<br />

die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu überprüfen. Nach dieser Überprüfung hat die Behörde ihr intendiertes Ermessen pflichtgemäß<br />

auszuüben.<br />

Barrierefreiheit von Arztpraxen<br />

Ich muss immer wie<strong>der</strong> feststellen, dass noch sehr viele Arztpraxen in Bayern für behin<strong>der</strong>te Patienten we<strong>der</strong> barrierefrei zugänglich<br />

noch entsprechend gestaltet sind. Bedauerlicherweise haben auch viele behin<strong>der</strong>te Menschen das Problem, dass sie über<br />

nie<strong>der</strong>gelassene Ärzte, <strong>der</strong>en Praxis bereits barrierefrei zugänglich ist, nicht o<strong>der</strong> nur unzureichend informiert sind. Dies bedeutet,<br />

dass schwer behin<strong>der</strong>ten Menschen eine freie Arztwahl nur sehr eingeschränkt möglich ist, vor allem auch deshalb, weil die Voraussetzungen<br />

für eine Barrierefreiheit für behin<strong>der</strong>te Menschen durchaus sehr unterschiedlich sein können. So bedeutet für einen<br />

hörbehin<strong>der</strong>ten Patient Barrierefreiheit etwas an<strong>der</strong>es als für einen Rollstuhlfahrer. Ich möchte in diesem Zusammenhang noch<br />

anmerken, dass eine barrierefreie Arztpraxis nicht ausschließlich nur für behin<strong>der</strong>te Menschen von Nutzen sein kann. So kann z.B.<br />

durch eine Rampe an Treppenabsätzen o<strong>der</strong> einen behin<strong>der</strong>tengerechten Aufzug in Ärztehäusern, auch für gehbehin<strong>der</strong>te Senioren<br />

sowie Personen, die kurzzeitig in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, und Patienten mit Kin<strong>der</strong>wägen, <strong>der</strong> Zugang<br />

zur Praxis erheblich erleichtert werden. Barrierefreiheit ist demnach für einen weit reichenden Patientenkreis von erheblicher Bedeutung.<br />

Deshalb hat mich eine Pressemitteilung des <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n <strong>der</strong> CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hubert Hüppe, vom<br />

30.01.<strong>2006</strong> sehr gefreut, die über die Veröffentlichung einer Datenbank über barrierefreie Arztpraxen in Nordrhein durch die Kassenärztliche<br />

Vereinigung Nordrhein (KVNO) informiert. Dabei hat die KVNO im Hinblick auf die behin<strong>der</strong>ungsbedingt verschiedenen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Barrierefreiheit <strong>der</strong> Arztpraxen, eine Differenzierung in drei Kategorien vorgenommen und sich ferner an<br />

den einschlägigen DIN-Normen für barrierefreies Bauen orientiert. Auch den Bedürfnissen hörbehin<strong>der</strong>ter Patienten soll mit ent-<br />

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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 60 von 154

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