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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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3. Eingaben<br />

Im Bereich Freizeit haben wir Anfragen erhalten zu:<br />

� örtlichen Organisationen und Ansprechpartnern, die Freizeiten für Menschen mit bestimmten Behin<strong>der</strong>ungen anbieten;<br />

� behin<strong>der</strong>tengerechten Unterkünften in Ferienorten;<br />

� barrierefreien Angeboten von Urlaubsregionen (z.B. behin<strong>der</strong>tengerechte Restaurants, Wege, Wellnessangebote vor Ort<br />

usw.)<br />

� und zur Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Reisen.<br />

Ich möchte die nunmehr folgenden Eingaben umfassen<strong>der</strong> behandeln, da mir das Verständnis hierfür beson<strong>der</strong>s wichtig erscheint<br />

bzw. meine Geschäftsstelle in beson<strong>der</strong>em Umfang damit beschäftigt war.<br />

Streichung <strong>der</strong> Mittel durch den Bezirk Oberfranken für die Ferienbetreuung für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche mit Behin<strong>der</strong>ung<br />

Das Thema – Weitergewährung und damit Fortführung <strong>der</strong> Ferienbetreuung durch den Bezirk Oberfranken – und die diesbezüglichen<br />

Eingaben betroffner Familien habe ich in meinem letzten Tätigkeitsbericht behandelt. Sehr früh wurde ich damals über die<br />

Nachricht des Bezirks Oberfranken informiert, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Finanzierung <strong>der</strong> Ferienbetreuung für Kin<strong>der</strong><br />

und Jugendliche mit Behin<strong>der</strong>ung ab dem 1. April 2004 nicht mehr gewährt wird. Ich bin <strong>der</strong> Bitte <strong>der</strong> Eltern gerne nachgekommen,<br />

ihr Anliegen –die Weiterfinanzierung <strong>der</strong> Ferienbetreuung durch den Bezirk– zu unterstützen. Deshalb stand ich seitdem mit dem<br />

Bezirkstagspräsidenten von Oberfranken regelmäßig in Kontakt. Der Bezirkstagspräsident signalisierte zuletzt – dies war auch<br />

Sachstand in meinem letzten Tätigkeitsbericht -, dass die Sozialverwaltung des Bezirks im Einzelfall gerne bereit ist, die Angemessenheit<br />

ihrer Entscheidung über die Eigenbeteiligung <strong>der</strong> Eltern auf <strong>der</strong>en Antrag (beson<strong>der</strong>e Härtefälle) nochmals zu prüfen.<br />

Ich möchte darauf hinweisen, dass <strong>der</strong>zeit noch eine Klage diesbezüglich vor dem Verwaltungsgericht Augsburg anhängig ist.<br />

Sollte bis zur Erstellung des nächsten Tätigkeitsberichts über die Klage entschieden sein, werde ich darüber selbstverständlich<br />

berichten.<br />

Dialyseferien im Ausland - Haftung<br />

Der Verband <strong>der</strong> Interessengemeinschaft <strong>der</strong> Dialysepatienten und Nierentransplantierten in Bayern e.V. hat sich mit <strong>der</strong> Bitte um<br />

Unterstützung an mich gewandt. Dieser bietet seinen Mitglie<strong>der</strong>n Dialyseferien im Ausland an und bat im Hinblick auf mögliche<br />

Unfälle seiner Mitglie<strong>der</strong> und daraus resultierenden Regressfor<strong>der</strong>ungen um juristische Informationen, wie die Einladung formuliert<br />

werden muss, um eine Haftung auszuschließen. Das Justizministerium teilte mir auf Anfrage mit, dass das Bürgerliche Gesetzbuch1<br />

beson<strong>der</strong>e Regelungen zum Reisevertrag enthält. Unter Reisevertrag versteht man den Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter<br />

und dem Reisenden, <strong>der</strong> die eigenverantwortliche Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen zum Gegenstand hat.<br />

Hiervon zu unterscheiden ist <strong>der</strong> sog. Reisevermittlungsvertrag, wie er regelmäßig zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro<br />

abgeschlossen wird. Inhalt dieses Vertrages ist nicht die Erbringung einer Reise o<strong>der</strong> einzelner Reiseleistungen, son<strong>der</strong>n die<br />

Vermittlung eines Vertragsschlusses zwischen dem Reisenden und dem Anbieter einer Reiseleistung. Der Reisevermittlungsvertrag<br />

wird vom Reisevertragsrecht nicht erfasst. Während dem Reiseveranstalter daher eine umfassende verschuldensunabhängige<br />

Einstandspflicht für Mängel <strong>der</strong> Reise trifft, schuldet <strong>der</strong> Reisevermittler lediglich den fachgerechten Abschluss des vermittelten<br />

Vertrages und haftet grundsätzlich nur wegen fehlerhafter Beratung o<strong>der</strong> Vermittlung.<br />

1 BGB, §§ 651 a bis 651 m<br />

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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 67 von 154

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