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März 2006 - Behindertenbeauftragte der Bayerischen ...

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______________________________ XIV. Kommunale <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong> ______________________________<br />

1. Allgemeine Informationen<br />

Eines meiner vorrangigen Ziele als <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong> <strong>der</strong> <strong>Bayerischen</strong> Staatsregierung ist es, mich für die Bestellung kommunaler<br />

<strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>r in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Bezirken, wie in Art. 18 des Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz<br />

vorgeschrieben, einzusetzen. Denn effektive Unterstützung im Sinne behin<strong>der</strong>ter Menschen leisten zu wollen, bedeutet,<br />

Wege kurz und Hemmschwellen niedrig zu halten.<br />

Zu diesem Zweck habe ich eine Vielzahl Bayer. Kommunen besucht und mit den Kommunalpolitikern vor Ort Gespräche geführt.<br />

Zwischenzeitlich gibt es 86 kommunale <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>1 :<br />

� 60 bei den Landkreisen,<br />

� 20 in den kreisfreien Städten und<br />

� 6 bei den Bezirken.<br />

Die kommunalen <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n stellen ein wichtiges Bindeglied zwischen Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen und den kommunalen<br />

Entscheidungs- und Beratungsgremien dar. Sie sind Sprachrohr, Gesprächspartner, Ratgeber und Programmgestalter<br />

und leisten einen wichtigen Beitrag zur Integration und zum besseren Verständnis von behin<strong>der</strong>ten und nicht behin<strong>der</strong>ten Menschen.<br />

Sie haben die Aufgabe, die Belange <strong>der</strong> Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen gegenüber <strong>der</strong> Verwaltung durch Anträge, Empfehlungen<br />

und Stellungnahmen zu vertreten. Sie sollen Initiativen zur Verbesserung <strong>der</strong> Lebensbedingungen behin<strong>der</strong>ter Menschen<br />

ergreifen und durch Öffentlichkeit auf die gesellschaftspolitische Bedeutung vieler Fragen hinweisen. Die <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n<br />

gewährleisten ein nie<strong>der</strong>schwelliges Beratungsangebot mit kurzen Wegen für die Betroffenen und zeitnaher Abhilfe in Notsituationen.<br />

Zunehmend werden durch sie die Verwaltungsmitarbeiter in den Kommunen entlastet.<br />

Zur Orientierung hat <strong>der</strong> Bayerische Landkreistag bereits im Frühjahr 2004 den Landkreisverwaltungen ein Satzungsmuster für die<br />

Bestellung <strong>der</strong> <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n an die Hand gegeben. Die schnelle Reaktion des Landkreistages dokumentiert dessen<br />

Willen, das Gleichstellungsgesetz mit Leben zu erfüllen und erleichterte es mir mein Ziel so schnell wie möglich zu erreichen,<br />

nämlich die flächendeckende Bestellung von <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n. Im Satzungsmuster ist zum Ausdruck gebracht, dass die<br />

Aufgaben des kommunalen <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n grundsätzlich als kommunales Ehrenamt wahrzunehmen sind, da die Beratungsfunktion<br />

des <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n gegenüber dem Kreistag ihn aus <strong>der</strong> normalen und in <strong>der</strong> Regel Weisungen unterworfenen<br />

Position heraushebt, was gegen die Zuweisung als Dienstaufgabe an einen hauptamtlich Beschäftigen des öffentlichen<br />

Dienstes spricht. Die Ausgestaltung <strong>der</strong> Aufgabe als kommunales Ehrenamt schließe jedoch nicht aus, diese Aufgaben einem<br />

geeigneten Bediensteten des Landkreises o<strong>der</strong> des Landratsamt zu übertragen. Dass Einzelfallberatung nicht zu den Aufgaben<br />

des kommunalen <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n gehört, ist trotz meiner Kritik nach wie vor im Satzungsmuster enthalten. Hierzu ist<br />

anzumerken, dass ich im 1. Halbjahr diesen Jahres eine Broschüre zu den Aufgabenbereichen <strong>der</strong> kommunalen <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n<br />

herausgeben werde und hierzu auch in einem Kapitel „Persönliche Beratung“ nähere Ausführungen zum Umfang <strong>der</strong><br />

Beratung machen werde. Die Beratung sollte dabei über eine Erstinformation und -beratung im Sinne einer Orientierungshilfe<br />

grundsätzlich nicht hinausgehen. Meines Erachtens ist es nicht Aufgabe <strong>der</strong> kommunalen <strong>Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte</strong>n Interessen<br />

eines Hilfesuchenden vollumfänglich rechtlich wahrzunehmen. Allerdings besteht die Aufgabe des Beauftragten darin,<br />

� die Problematik zu klären,<br />

� eine Perspektive zu entwickeln,<br />

1 Stand: Februar <strong>2006</strong><br />

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Stand: 28. Februar <strong>2006</strong> Seite 110 von 154

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