2. Natur und Landschaft 2.1 Naturräumliche ... - Stadt Schriesheim
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<strong>2.</strong> NATUR UND LANDSCHAFT<br />
Schwedenschanze:<br />
Umweltbericht - <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
Die Schwedenschanze ist nach der Amtlichen Kreisbeschreibung (STAATLICHE<br />
ARCHIVVERWALTUNG 1970, S. 803) "eine merkwürdige, bisher ungedeutete<br />
Anlage", die ein von Porphyrbrocken umgebenes Trapez von 50 auf 30 m<br />
Durchmesser bildet. Ein Halsgraben mit nachfolgender breiter Berme trennt sie<br />
vom Berg ab. Die vorgeschichtliche <strong>und</strong> geschichtliche Bedeutung ist noch nicht<br />
vollständig geklärt.<br />
Unterhalb der Schwedenschanze bietet sich eine herrliche Aussicht auf die<br />
Rheinebene. Eine von einem Blitzeinschlag gekennzeichnete Akazie mit einer<br />
R<strong>und</strong>bank <strong>und</strong> eine Schutzhütte des Odenwaldklubs machen den Rastplatz beliebt.<br />
Die Aussichtsplattform steht z.T. auf offenliegendem Fels. Der nordöstliche<br />
steile Abhang bildet einen besonderen Vegetationsstandort.<br />
<strong>2.</strong><strong>2.</strong>4.8 Geschützte Grünbestände<br />
Geschützte Grünbestände nach § 25 NatSchG können Grünflächen, Parkanlagen,<br />
Gehölze <strong>und</strong> Schutzpflanzungen sein, die für den <strong>Natur</strong>haushalt, für die<br />
Nutzung der <strong>Natur</strong>güter, die Naherholung oder als Lebensstätten für Tier- <strong>und</strong><br />
Pflanzenwelt von Bedeutung sind. Für sie gilt eine Veränderungssperre.<br />
Die Zuständigkeit für die Ausweisung von geschützten Grünbeständen liegt bei<br />
den Gemeinden. Die anerkannten <strong>Natur</strong>schutzverbände sind anzuhören.<br />
<strong>Schriesheim</strong> hat bisher keine geschützten Grünbestände ausgewiesen.<br />
<strong>2.</strong><strong>2.</strong>4.9 Besonders geschützte Biotope (§ 24 a - Biotope, § 30 Waldbiotope)<br />
Eine Biotopkartierung nach dem Biotopschutzgesetz (1991) sollte in den Jahren<br />
1992 bis 1997 durchgeführt werden.<br />
Eine Biotopschutzkommission prüfte die Kartierungen.<br />
Sie bezieht sich für das Offenland auf die in § 24a des <strong>Natur</strong>schutzgesetzes genannten<br />
Biotope. Sie sind geschützt, ohne dass ein weiterer Umsetzungsakt erforderlich<br />
ist. Die aufgr<strong>und</strong> der Kartierungen von den Unteren <strong>Natur</strong>schutzbehörden<br />
zu erstellenden Listen <strong>und</strong> Karten haben nur deklaratorischen Charakter.<br />
In den besonders geschützten Biotopen gilt eine weitgehenden Veränderungsverbot.<br />
Verboten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen<br />
Beeinträchtigung führen können.<br />
Während der Offenlegung wurden sieben Bedenken <strong>und</strong> Anregungen an das<br />
Landratsamt weitergleitet. Nach Prüfung der Unteren <strong>Natur</strong>schutzbehörde erfolgte<br />
die endgültige Anfertigung von Karten <strong>und</strong> Listen 200<strong>2.</strong><br />
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