10.12.2021 Aufrufe

Winter (26,7 MB)

| Not sehen - und Handeln – Coverinterview mit Michael Landau und Klaus Schwertner | | Zu Tisch mit … Andreas Hawlik und Evgeni Gerginski | | Exklusiv im Fokuas-Interview: Vassili Tolstunov, Sebastian G. Nitsch, Robert Yen, Herbert Hetzel, Florian Halder und Bernhard Klein, Karin Fuhrmann und Gerald Kerbl | | Kommentare unter anderem von Andreas Kreutzer, Eugen Otto, Gunther Maier, Philipp Kaufmann und Alexander Bosak, Sebastian Beigelböck, Frank Brün, Hans Jorg Ulreich, Georg Spiegelfeld, Georg Flodl, Hania Bomba, Alexandra Bauer, Jenni Wenkel, Christop Kothbauer |

| Not sehen - und Handeln – Coverinterview mit Michael Landau und Klaus Schwertner |
| Zu Tisch mit … Andreas Hawlik und Evgeni Gerginski |
| Exklusiv im Fokuas-Interview: Vassili Tolstunov, Sebastian G. Nitsch, Robert Yen, Herbert Hetzel, Florian Halder und Bernhard Klein, Karin Fuhrmann und Gerald Kerbl |
| Kommentare unter anderem von Andreas Kreutzer, Eugen Otto, Gunther Maier, Philipp Kaufmann und Alexander Bosak, Sebastian Beigelböck, Frank Brün, Hans Jorg Ulreich, Georg Spiegelfeld, Georg Flodl, Hania Bomba, Alexandra Bauer, Jenni Wenkel, Christop Kothbauer |

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Advertorial<br />

Judikatur-Update aus<br />

dem Immobilien-Bereich<br />

Beratung. Die BDO Immobilienexpertinnen und -experten verschaffen nachstehend einen Überblick über<br />

wesentliche aktuelle Rechtsprechung im Immobilien-Bereich.<br />

Autor: Marlies Muck, Msc<br />

Foto: BDO<br />

Private Grundstücksveräußerung<br />

und Verlustausgleich<br />

(BFG <strong>26</strong>.1.2021, RV/7105137/2018)<br />

Bei Verlusten aus privaten Grundstücksveräußerungen<br />

nach § 30 Abs. 7 EStG idF des<br />

Steuerreformgesetzes 2015/16 ist dieser auf<br />

60 Prozent zu kürzen und gleichmäßig auf das<br />

Jahr der Verlustentstehung und die folgenden<br />

14 Jahre aufzuteilen. Der dadurch entstandene<br />

Verlust ist ausschließlich mit Einkünften aus<br />

der Vermietung und Verpachtung auszugleichen.<br />

Alternativ zur Verteilung auf 15 Jahre<br />

kann in der Steuererklärung der Ausgleich des<br />

gesamten auf 60 Prozent gekürzten Verlustes<br />

im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung, soweit diese<br />

unter § 28 Abs 1 Z 1 und 4 fallen, beantragt werden<br />

(wobei ein allfälliger darüberhinausgehender<br />

Verlustüberhang verloren geht).<br />

Im gegenständlichen Fall war der Ausgleich<br />

des auf 60 Prozent gekürzten Verlustes mit<br />

Einkünften aus der Verwertung eines Patents<br />

gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 EStG strittig. In verfassungskonformer<br />

Interpretation wurde vom<br />

BFG davon ausgegangen, dass es sich bei den<br />

Factbox<br />

MARLIES MUCK, MSC<br />

STEUERBERATERIN/MANAGERIN<br />

Telefon +43 5 70 375 1000<br />

marlies.muck@bdo.at<br />

in § 30 Abs. 7 EStG genannten Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung nur um solche<br />

handelt, die in einem sachlichen Zusammenhang<br />

mit privaten Grundstücken stehen. Die<br />

Revision ist anhängig.<br />

„Frustrierte“ Planungskosten bei Einkünften<br />

aus Grundstücksveräußerungen<br />

(BFG 27.1.2021, RV/7104235/2020)<br />

Grundsätzlich sind Planungskosten im Zusammenhang<br />

mit der Errichtung eines Gebäudes<br />

auf unbebauten Grund und Boden als Teil der<br />

Herstellungskosten des Gebäudes zu aktivieren.<br />

Im Falle des Entstehens von Planungskosten<br />

für die Errichtung eines Gebäudes,<br />

das gegenständlich aufgrund von Liquiditätsproblemen<br />

des Generalunternehmers nicht<br />

erbaut wurde, können diese Planungskosten<br />

bei einem Weiterverkauf des unbebauten<br />

Grundstücks nicht als Herstellungsaufwand<br />

betreffend Grund und Boden geltend gemacht<br />

werden.<br />

Dies vor dem Hintergrund des BFG, dass durch<br />

den Verkauf frustrierte Planungskosten nicht<br />

mit dem Veräußerungsgewinn des Grundstücks<br />

verrechnet werden könnten, weil die<br />

Einheitstheorie nicht mehr anwendbar sei und<br />

die Planungskosten für die nicht realisierte Gebäudeerrichtung<br />

entrichtet wurden. Eine Revision<br />

an den VwGH wurde zugelassen. Zufolge<br />

dem Abgehen von der Einheitstheorie stellen<br />

Grund und Boden und Gebäude kein einheitliches<br />

Wirtschaftsgut mehr dar. Es können demnach<br />

keine einheitlichen Anschaffungskosten<br />

angenommen werden.<br />

Marlies Muck, Msc<br />

Steuerberaterin/Managerin<br />

Einkünfte für den Verzicht auf eine<br />

Option zum Erwerb einer Liegenschaft<br />

(VwGH 3.5.2021, Ra 2019/13/0124)<br />

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der<br />

Verzicht auf ein Recht als eine Veräußerung<br />

des Rechts beziehungsweise als eine einem<br />

Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende<br />

Vermögensumschichtung anzusehen. Ausgenommen<br />

hiervon ist ein Verzicht auf höchstpersönliche<br />

Rechte, da diese zivilrechtlich<br />

nicht übertragbar sind. Da der VwGH den<br />

Optionsverzicht als eine der Veräußerung<br />

der Option gleichzuhaltende Vermögensumschichtung<br />

beurteilt, wird der Verzicht der<br />

Besteuerung unterliegen.<br />

Wie sich zeigt, bietet der Immobilien-Sektor<br />

auch weiterhin zahlreiche Fallstricke, bei denen<br />

Ihnen die BDO Expertinnen und Experten<br />

gerne beratend zur Seite stehen. Zudem sind<br />

die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang<br />

mit der Steuergesetzgebung laufend zu<br />

beobachten und zu evaluieren.<br />

<strong>Winter</strong> 2021<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!