10.12.2021 Aufrufe

Winter (26,7 MB)

| Not sehen - und Handeln – Coverinterview mit Michael Landau und Klaus Schwertner | | Zu Tisch mit … Andreas Hawlik und Evgeni Gerginski | | Exklusiv im Fokuas-Interview: Vassili Tolstunov, Sebastian G. Nitsch, Robert Yen, Herbert Hetzel, Florian Halder und Bernhard Klein, Karin Fuhrmann und Gerald Kerbl | | Kommentare unter anderem von Andreas Kreutzer, Eugen Otto, Gunther Maier, Philipp Kaufmann und Alexander Bosak, Sebastian Beigelböck, Frank Brün, Hans Jorg Ulreich, Georg Spiegelfeld, Georg Flodl, Hania Bomba, Alexandra Bauer, Jenni Wenkel, Christop Kothbauer |

| Not sehen - und Handeln – Coverinterview mit Michael Landau und Klaus Schwertner |
| Zu Tisch mit … Andreas Hawlik und Evgeni Gerginski |
| Exklusiv im Fokuas-Interview: Vassili Tolstunov, Sebastian G. Nitsch, Robert Yen, Herbert Hetzel, Florian Halder und Bernhard Klein, Karin Fuhrmann und Gerald Kerbl |
| Kommentare unter anderem von Andreas Kreutzer, Eugen Otto, Gunther Maier, Philipp Kaufmann und Alexander Bosak, Sebastian Beigelböck, Frank Brün, Hans Jorg Ulreich, Georg Spiegelfeld, Georg Flodl, Hania Bomba, Alexandra Bauer, Jenni Wenkel, Christop Kothbauer |

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Positionen & Meinungen<br />

COVID-19 und<br />

Mietzinsbefreiung<br />

bzw. -minderung<br />

Erste OGH-Urteile. Der OGH hat sich nun erstmals mit dem Thema Mietzinsbefreiung bzw. Mietzinsminderung<br />

wegen pandemiebedingter Betretungsverbote befasst, sodass ein erster „Zwischenbefund“ abgegeben<br />

werden kann.<br />

Autor: Christoph Kothbauer<br />

W<br />

enn ein Mietgegenstand<br />

wegen außerordentlicher<br />

Zufälle (Feuer, Krieg, Seuche,<br />

Überschwemmungen,<br />

Unwetter etc.) gar nicht gebraucht oder benutzt<br />

werden kann, so ist zwar der Vermieter zur<br />

Wiederherstellung des Mietgegenstands nicht<br />

verpflichtet, doch ist auch kein Mietzins zu<br />

entrichten (§ 1104 ABGB; Mietzinsbefreiung).<br />

Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls<br />

einen beschränkten Gebrauch des Mietgegenstands,<br />

so wird ihm ein verhältnismäßiger Teil<br />

des Mietzinses erlassen (§ 1105 Satz 1 ABGB;<br />

Mietzinsminderung). Nach der Rechtsprechung<br />

handelt es sich bei außerordentlichen Zufällen<br />

gemäß §§ 1104 f ABGB um elementare Ereignisse,<br />

die außerhalb menschlicher Kontrolle liegen.<br />

Sie treffen stets einen größeren Personenkreis<br />

auf eine Weise, die durch eine gesetzliche Regelung<br />

über Ersatzansprüche nicht angemessen<br />

ausgeglichen werden kann.<br />

Während die Bestimmungen der §§ 1104 f<br />

ABGB in den letzten Jahrzehnten mangels<br />

praktischer Anwendungsfälle ein von Rechtsprechung<br />

und Lehre nur wenig beachtetes Dasein<br />

gefristet haben, hat sich dies durch die im<br />

Jahr 2020 aufgetretene COVID-19-Pandemie<br />

schlagartig geändert. Die gegen die Ausbreitung<br />

der Pandemie ergriffenen legistischen<br />

Schutzmaßnahmen haben sofort die Frage<br />

aufgeworfen, wie weit sich Geschäftsraummieter,<br />

die durch diese Schutzmaßnahmen Beeinträchtigungen<br />

ihres Geschäftsbetriebs erleiden,<br />

auf Mietzinsbefreiung bzw. -minderung<br />

stützen können. Diese Frage wurde bislang<br />

in Expertenkreisen durchaus kontroversiell<br />

beantwortet, sodass in vielerlei Hinsicht erst<br />

die Rechtsprechung Klarheit schaffen wird.<br />

Mittlerweile liegen einige veröffentlichte zweitinstanzliche<br />

Entscheidungen vor, und rezent<br />

hat sich auch der OGH erstmals mit der gegenständlichen<br />

Thematik befasst, sodass ein erster<br />

„Zwischenbefund“ abgegeben werden kann.<br />

Bisherige Erkenntnisse aus<br />

der Rechtsprechung<br />

Einigkeit besteht in den vorliegenden Entscheidungen<br />

darin, dass COVID-19 als Seuche<br />

im Sinne der für außerordentliche Zufälle konzipierten<br />

§§ 1104 f ABGB zu qualifizieren ist.<br />

In diesem Sinne vermögen auch behördliche<br />

Betretungsverbote, wohl aber auch sonstige<br />

öffentlich-rechtliche Maßnahmen zur Verhinderung<br />

der Ausbreitung von COVID-19<br />

(eingeschränkte Öffnungszeiten, quantitative<br />

Kundenbeschränkungen, „3G“-, „2,5G“-, „2G“-<br />

oder „2G+“-Zugangsregeln etc.) Mietzinsbefreiung<br />

bzw -minderung auszulösen. Einer<br />

Substanzschädigung des Mietgegenstands<br />

bedarf es nicht.<br />

Fixkostenzuschüsse und Lockdown-Umsatzersätze<br />

sind nach der zweitinstanzlichen<br />

Rechtsprechung nicht an den Vermieter herauszugeben.<br />

Die Vorschriften der §§ 1104 f ABGB sind nachgiebiges<br />

Recht. Die Übernahme der Preisgefahr<br />

für außerordentliche Zufälle durch den Mieter<br />

ist aber nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie<br />

Gegenleistung ist für irgendeinen außerordentlichen,<br />

ihm gewährten Vorteil (= niedrigerer<br />

Mietzins) oder wenn sich der Mieter gegen<br />

dieses Risiko versichern lassen kann.<br />

Welche Umstände lösen<br />

Mietzinsminderungsansprüche aus?<br />

In besonderem Maße strittig (und von der vorliegenden<br />

zweitinstanzlichen Rechtsprechung<br />

uneinheitlich beantwortet) ist die Frage, ob<br />

einem Geschäftsraummieter auch Mietzinsminderungsansprüche<br />

zustehen sollen, soweit<br />

78 ImmoFokus

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!