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| Not sehen - und Handeln – Coverinterview mit Michael Landau und Klaus Schwertner | | Zu Tisch mit … Andreas Hawlik und Evgeni Gerginski | | Exklusiv im Fokuas-Interview: Vassili Tolstunov, Sebastian G. Nitsch, Robert Yen, Herbert Hetzel, Florian Halder und Bernhard Klein, Karin Fuhrmann und Gerald Kerbl | | Kommentare unter anderem von Andreas Kreutzer, Eugen Otto, Gunther Maier, Philipp Kaufmann und Alexander Bosak, Sebastian Beigelböck, Frank Brün, Hans Jorg Ulreich, Georg Spiegelfeld, Georg Flodl, Hania Bomba, Alexandra Bauer, Jenni Wenkel, Christop Kothbauer |

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| Zu Tisch mit … Andreas Hawlik und Evgeni Gerginski |
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Advertorial<br />

Achtung:<br />

Neuerung bei<br />

ausländischem Vermieter<br />

Umsatzsteuer. Wesentliche Änderung für Vermieter und Mieter<br />

Fotos: zhu difeng/AdobeStock, Franz Helmreich Fotografie<br />

G<br />

eschäftsimmobilien (Büros,<br />

Geschäfte und Logistikgebäude)<br />

werden in der Regel umsatzsteuerpflichtig<br />

vermietet. Hier<br />

kommt der Umsatzsteuersatz von 20 Prozent<br />

zur Anwendung<br />

Die Vermietung einer Immobilie qualifiziert<br />

umsatzsteuerlich als sonstige Leistung. Bisher<br />

war die österreichische Finanzbehörde<br />

in den Umsatzsteuerrichtlinien Rz <strong>26</strong>01b der<br />

Ansicht, dass ausländische Unternehmer, die<br />

ein inländisches Grundstück besitzen und<br />

dieses umsatzsteuerpflichtig vermieten, wie<br />

inländische Unternehmer zu behandeln sind.<br />

Dies bedeutet, dass der Vermieter Rechnungen<br />

mit 20 Prozent Umsatzsteuer ausstellt und die<br />

Umsatzsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen,<br />

beziehungsweise der Jahresumsatzsteuererklärung,<br />

erklärt und abführt. In diesen<br />

macht der ausländische Unternehmer auch<br />

den Vorsteuerabzug geltend.<br />

Ab 1. Jänner 2022 soll hier aber auf Basis des<br />

Entwurfs des Umsatzsteuer-Wartungserlasses<br />

eine wesentliche Änderung eintreten. Im Juni<br />

2021 wurde der österreichische Fall Titanium<br />

LeitnerLeitner<br />

Wirtschaftsprüfer Steuerberater<br />

(C-931/19) vor dem EuGH entschieden. In<br />

diesem Fall hat eine Jersey-Gesellschaft eine<br />

österreichische Geschäftsimmobilie vermietet.<br />

Da die Gesellschaft über keine österreichischen<br />

Mitarbeiter verfügte, hat der EuGH entschieden,<br />

dass es zwingend zum Übergang der<br />

Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge) auf den<br />

Mieter kommt. Diese Ansicht wird jetzt auch<br />

in die Umsatzsteuerrichtlinien übernommen.<br />

Am Heumarkt 7<br />

A-1030 Wien<br />

Tel: +43 /1/718 98 90<br />

Fax: + 43 /1/718 98 90 - 804<br />

E-Mail: wien.office@leitnerleitner.com<br />

Übergang der Umsatzsteuerschuld<br />

auf Mieter<br />

Vermietet daher ein ausländischer Vermieter<br />

eine österreichische Geschäftsimmobilie (z.B.<br />

deutsche GmbH oder Luxemburger Fonds mit<br />

österreichischer Immobilie) an einen Unternehmer<br />

und verfügt dieser ausländische Unternehmer<br />

über kein eigenes Personal in Österreich,<br />

das zu autonomem Handeln befähigt<br />

ist, so kommt es zwingend zum Übergang der<br />

Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger.<br />

Dies bedeutet, dass der ausländische<br />

Vermieter keine Rechnung mit Umsatzsteuer<br />

ausstellen darf, sondern auf den Übergang der<br />

Steuerschuld hinweisen muss. Der ausländische<br />

Vermieter hat zwar den Vorteil, dass er<br />

keine Umsatzsteuer abführen muss. Er hat jedoch<br />

auch den wesentlichen Nachteil, dass er<br />

nicht im Veranlagungsverfahren ist und daher<br />

auch die Vorsteuern (z.B. Errichtungskosten<br />

der Immobilie und laufende Betriebskosten)<br />

nur über das Vorsteuererstattungsverfahren<br />

geltend machen kann (Erstattungszeitraum<br />

ist das Jahr oder das Quartal). Dies ist somit ein<br />

wesentlicher Liquiditätsnachteil gegenüber<br />

dem normalen Veranlagungsverfahren.<br />

Für die Mieter ist wichtig, dass diese – da es<br />

zwingend zum Übergang der Umsatzsteuerschuld<br />

kommt – keine Rechnung mit Umsatzsteuer<br />

akzeptieren dürfen (die Mieter hätten<br />

daraus keinen Vorsteuerabzug). Die Mieter<br />

müssen vielmehr die Miete als Reverse Charge<br />

in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung erklären.<br />

Mieter müssen daher genau prüfen, ob ihr<br />

Vermieter für umsatzsteuerliche Zwecke als<br />

ausländischer Unternehmer gilt. Die Neuregelung<br />

soll ab 1. Jänner 2022 gelten und betrifft<br />

auch alle bestehenden Mietverträge.<br />

Harald Galla<br />

ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

bei LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert<br />

auf Immobilientransaktionen.<br />

<strong>Winter</strong> 2021<br />

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